Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9.
Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Klägerin eine Zulassung der Berufung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid erstrebt, ist nicht
zulässig. Denn das Sozialgericht (SG) hat eine Entscheidung über die "Nichtzulassung der Berufung" iSv §
145 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht getroffen.
Zwar hat das SG die für den Fall der Nichtzulassung einschlägige Rechtsmittelbelehrung verwendet, zugleich aber in den Entscheidungsgründen
(S. 7 letzter Absatz) - zutreffend - dargelegt, dass angesichts des Beschwerdewerts von 1.674,89 € die Berufung einer Zulassung
nicht bedarf (vgl §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr
1 SGG). Da mithin eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung nicht eindeutig verlautbart wurde, fehlt es bereits an
einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bzw Nichtzulassung der Berufung. Denn ebenso wenig wie
die Zulassung der Berufung allein durch das Verwenden einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung erfolgen kann (vgl st Rspr
des BSG, zB BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 3), kann dies bei einer Nichtzulassungsentscheidung der Fall sein. Es besteht daher insoweit
auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Aufhebung eines erstinstanzlich fehlerhaft erfolgten Ausspruches über
die Nichtzulassung (vgl aber bei einer eindeutigen, aber unrichtigen Nichtzulassungsentscheidung LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 13. April 2011 - L 10 AS 1087/09 NZB - juris).
Da die Berufung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid bereits kraft Gesetzes statthaft wäre, bedarf es im Übrigen auch
in der Sache keiner Entscheidung des Senats über die Zulassung. Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) kann daher keinen Erfolg
haben. Auch für eine Umdeutung der NZB in eine Berufung besteht kein Raum, weil die Umdeutung eines eindeutig eingelegten,
aber unstatthaften Rechtsmittels in das zulässige Rechtsmittel ausscheidet (vgl zum Fall der Umdeutung einer Berufung in eine
NZB BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 1; LSG Berlin-Brandenburg aaO. mwN). Der Klägerin steht es aber frei - und hierauf hat sie das
Gericht auch ausdrücklich hingewiesen -, eine Berufung erst noch einzulegen. Hierfür ist im Hinblick auf die unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung des SG die Jahresfrist des §
66 Abs.
2 Satz 1
SGG eröffnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).