Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2011 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung zurückgewiesen (§
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. BayLSG
7.5.2010 - L 17 U 133/10 B PKH; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 159; Thomas-Putzo,
ZPO, Kommentar, 30. Aufl. 2009, §
114 Rn 1). Schon das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung
im Sinne des §
114 ZPO, sondern der finanziellen Ermöglichung der Prozessführung oder der Prozessabwehr (vgl. BGH vom 19.01.1978, II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938), weshalb dafür weder Prozesskostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Nichts anderes gilt für das
Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (vgl. OLG Karlsruhe 10.12.1993 - 2 WF 172/92, JurBüro 1994, 606f.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).