Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt zum einen, dem Antragsgegner zu 1) aufzugeben, einen an die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten
Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid auch ihr gegenüber bekannt zu geben sowie die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten,
Rentennachzahlungen von Rentenberechtigten auf das jeweils angegebene Rechtsanwaltsanderkonto der Antragstellerin zu überweisen.
Die Antragstellerin ist Rechtsanwältin. Sie vertritt als Bevollmächtigte zahlreiche Versicherte, die in Israel wohnhaft sind,
gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten
aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Die ihr erteilte Vollmacht umfasst auch die Empfangnahme von Geld. Ein von der
Antragsgegnerin zu 2) den Versicherten zur Verfügung gestellter Vordruck über die Modalitäten der Zahlung der Rente enthält
auch die Erklärung, dass im Fall einer Rentenzahlung die laufende Rentenzahlung an den Versicherten und die Rentennachzahlung
auf das Konto des Bevollmächtigten erfolgen solle. Dieser Zahlungserklärung entsprechend verhielt sich die Antragsgegnerin
zu 2) bisher.
Mit Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid vom 10. März 2010 beanstandete das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Antragsgegners zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) deren geübte Verwaltungspraxis, Rentennachzahlungen in Fällen,
in denen sich der Rentenanspruch nach den Vorschriften des ZRBG begründet, in voller Höhe an Bevollmächtigte im Sinne des
§ 13 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. §
73 Abs.
2 Satz 1 und
2 Nrn. 3 - 9
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auszuzahlen. Zugleich wurde die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet, 1. bei Vorlage von Zahlungserklärungen zugunsten der
vorgenannten Personen das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Übertragung (Abtretung) des Rentenanspruches nach §
53 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) im Einzelfall konkret zu prüfen und mit Verwaltungsakt festzustellen und 2. Leistungen, die nicht wirksam abgetreten worden
sind oder deren wirksame Abtretung nicht nachgewiesen wird, nur an den Berechtigten auszuzahlen. Außerdem wurde gemäß §
89 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) i. V. m. §
86 a Abs.
2 Nr.
5 SGG die sofortige Vollziehung der aufsichtsrechtlichen Anordnung angeordnet.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat daraufhin ihre bisherige Auszahlungspraxis geändert.
Mit Schreiben vom 17. März 2010 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 2) um Benennung der Rechtsgrundlage für deren
geänderte Verwaltungspraxis. Unter dem 26. März 2010 teilte die Antragsgegnerin zu 2) der Antragstellerin mit, dass dem Beanstandungs-
und Verpflichtungsbescheid entsprechend ab sofort Geldleistungen nur noch an die Berechtigten ausgezahlt würden. Gegen diesen
Bescheid werde von ihr Anfechtungsklage erhoben.
Mit Schreiben vom 22. März 2010 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zu 1) vergebens auf, ihr ebenfalls den Beanstandungs-
und Verpflichtungsbescheid zuzustellen, um dagegen Rechtsmittel einlegen zu können.
Am 26. April 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber
den Antragsgegnerinnen gestellt.
Sie hat vorgetragen, die Antragsgegnerin zu 2) halte sich seit der 12. Kalenderwoche 2010 nicht mehr an die Zahlungserklärung,
die Rentennachzahlungen an sie zu überweisen. Zur Glaubhaftmachung dieser Vorgehensweise hat sie beispielhaft fünf Rentenbescheide
jeweils vom 24. März 2010 vorgelegt, in denen den Rentenempfängern mitgeteilt wird, dass die Rentennachzahlung unmittelbar
an diese auf das Konto überwiesen werde, auf das auch die monatliche Rente gezahlt werde, sowie jeweils Vollmacht und Zahlungserklärung
mit den o. g. Inhalten vorgelegt. Die Antragstellerin hat gemeint, der Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid des Antragsgegners
zu 1) besitze Doppelwirkung und damit Drittwirkung in Bezug auf den jeweiligen Rentenberechtigten, aber auch in Bezug auf
sie, denn mit diesem Bescheid werde massiv in das Mandantenverhältnis eingegriffen. Ihr Recht auf Geldempfang bleibe damit
unbeachtet. Wegen Verletzung ihres Individualinteresses bestehe ein Anspruch, dass ihr dieser Bescheid ebenfalls bekannt gemacht
werden müsse. Der Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid des Antragsgegners zu 1) sei rechtswidrig, denn es sei nicht erkennbar,
inwieweit die Antragsgegnerin zu 2) mit ihrer bisherigen Verwaltungspraxis rechtsfehlerhaft gehandelt habe. Bei der Anordnung,
die Rentennachzahlungen auf ein Rechtsanwaltsanderkonto der Antragstellerin zu überweisen, handele es sich nicht um eine Anweisung
im Sinne von §
783 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB), denn nicht ihr sei eine solche Urkunde ausgehändigt worden, so dass sie nicht Forderungsinhaberin, sondern lediglich Zahlstelle
geworden sei. Da die Missachtung der Zahlungserklärung rechtswidrig sei, müsse die Antragsgegnerin zu 2) dieses Verhalten
unterlassen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. dem Antragsgegner zu 1) aufzugeben, den an die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid
vom 10. März 2010 auch an die Antragstellerin zuzustellen bzw. bekannt zu machen und die sofortige Vollziehung dieses Bescheides
auszusetzen,
2. die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten, Rentennachzahlungen von Rentenberechtigten nach dem ZRBG entsprechend den Anweisungen
der Rentenberechtigten nicht an diese direkt, sondern auf das jeweils angegebene Rechtsanwaltsanderkonto der Antragstellerin
zu überweisen.
Mit Beschluss vom 30. April 2010 hat das Sozialgericht die Anträge abgelehnt: Bei dem Antrag zu 1) sei das Vorliegen eines
Anordnungsanspruches zu verneinen, weil durch aufsichtsrechtliches Tätigwerden Dritte lediglich mittelbar in Rechten betroffen
seien, denn die Regelung der §§
87 ff.
SGB IV habe keinen drittschützenden Charakter. Auch der Antrag zu 2) könne keinen Erfolg haben, da nicht ersichtlich sei, dass die
Antragstellerin ein eigenes Recht abstrakt und losgelöst vom konkreten Mandatsverhältnis sowie losgelöst von dem jeweiligen
(fremden) Leistungsanspruch der betroffenen Rentenberechtigten geltend machen könne. Darüber hinaus sei ein Anordnungsgrund
bezogen auf geltend gemachte eigene Rechte der Antragstellerin nicht erkennbar.
Gegen den ihr am 30. April 2010 bekannt gegebenen und am 05. Mai 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. Mai 2010
eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die diese nicht begründet hat.
Der Antragsgegner zu 1) ist im Nachgang zum Beschluss der Ansicht gewesen, die Anträge seien unzulässig, da es an der Antragsbefugnis
der Antragstellerin fehle. Es gebe kein subjektiv-öffentliches Recht privater Dritter auf ein bestimmtes Handeln der Rechtsaufsichtsbehörde,
weil die Vorschriften über die Rechtsaufsicht ausschließlich dem öffentlichen und nicht dem Privatinteresse zu dienen bestimmt
seien. Der Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid vom 10. März 2010 vermöge demgemäß auch keine Drittwirkung zu entfalten.
Im Übrigen sei dieser rechtmäßig. Schließlich fehle es an einem Anordnungsgrund, also an schweren, unzumutbaren, anders nicht
abwendbaren Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat im Nachgang zum Beschluss mitgeteilt, gegen den Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 14 R 281/10 KL) Anfechtungsklage erhoben zu haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestehe allerdings nicht. Die Antragsgegnerin
zu 2) habe - abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis - die Möglichkeit, die Rentennachzahlungsbeträge unmittelbar
auf das Konto der betroffenen Berechtigten zu überweisen. Bei einer Vollmacht verbleibe das Recht beim bisherigen Rechtsträger,
so dass ihr keine den Vollmachtgeber verdrängende Wirkung beigelegt werden könne. Der Auszahlung an den Berechtigten stehe
auch nicht § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X entgegen, denn diese Vorschrift diene nicht dem Individualinteresse des Bevollmächtigten, so dass er selbst keinen Anspruch
auf Beachtung dieser Regelung habe.
Der Antragstellerin ist mit Verfügung vom 22. Juni 2010 mitgeteilt worden, dass eine Beschwerdebegründung innerhalb von drei
Wochen erwartet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Diese Anträge sind bereits
unzulässig, denn es fehlt an der Antragsbefugnis. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin kommt dem Grunde nach
bereits nicht in Betracht.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung).
Antragsbefugt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist, wer im Hauptsacheverfahren klagebefugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, §
86 b Rdnr. 8). Die Klagebefugnis setzt eine formelle Beschwer voraus, also die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (Meyer-Ladewig,
aaO., § 54 Rdnr. 9 m. w. N.). Aufgrund vorgetragener Tatsachen müssen rechtlich geschützte Individualinteressen, also rechtlich
anerkannte und geschützte Rechtspositionen, ersichtlich werden, in die eingegriffen wird. Das Individualinteresse ist rechtlich
geschützt, wenn ihm eine Rechtsnorm zugeordnet ist, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient. Kommt eine dem öffentlichen
Interesse dienende Rechtsnorm als nicht beabsichtigte Nebenwirkung mittelbar auch dem Individualinteresse zugute (so genanntes
Reflexrecht), wird damit (noch) keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition begründet. Ebenso wenig reichen wirtschaftliche
oder andere Interessen bzw. ein faktisches Betroffensein als Individualinteresse aus. Es müssen bei so genannter Drittbetroffenheit
(eigene) rechtliche Interessen und nicht lediglich berechtigte Interessen berührt sein (Meyer-Ladewig, aaO., § 54 Rdnrn. 10,
12 und 14; 22, 23, 39, 41a). Mithin fehlt es an der Klagebefugnis, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung
des klägerischen Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dem Kläger zustehen können (Meyer-Ladewig,
aaO., § 54 Rdnr. 14 m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dessen ist eine Rechtsnorm nicht ersichtlich, die der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zu
1) ein rechtliches Individualinteresse dahingehend einräumt, dass ihr der Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid vom 10.
März 2010 zum Zwecke seiner Anfechtung bekannt gegeben wird.
Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist §
89 Satz 2
SGB IV. Danach kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben, wenn der Versicherungsträger
dem innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt. Diese Vorschrift knüpft an §
87 Abs.
1 SGB IV an, wonach die Versicherungsträger staatlicher Aufsicht unterliegen, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem
Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist, erstreckt.
Maßnahmen der staatlichen Rechtsaufsicht ergehen im allgemeinen öffentlichen Interesse. Sie sollen zur Wahrung dieses Interesses
sicherstellen, dass auch die mittelbare Staatsverwaltung, also die rechtlich selbständigen Verwaltungsträger, denen die Wahrnehmung
staatlicher Aufgaben übertragen ist, nach Recht und Gesetz handeln. Die Ausübung der Staatsaufsicht erschöpft sich regelmäßig
allein in der Wahrung des Gleichgewichts zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaft. Das Aufsichtsrecht ist nicht dazu
bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 14. Februar 2007 - B 1 A 3/06 R m. w. N., abgedruckt in SozR 4-2400 § 35 a Nr. 1 = BSGE 98, 129). An diesem Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Selbstverwaltungsträger sind ausschließlich der Aufsicht führende
Staat und der beaufsichtigte Selbstverwaltungsträger beteiligt, denn die staatliche Rechtskontrolle ist ein interner Vorgang
innerhalb der öffentlichen Verwaltung, bei der über Rechte und Pflichten nur des Selbstverwaltungsträgers entschieden wird
(BSG, Urteil vom 18. Mai 1988 - 1/8 RR 36/83, abgedruckt in SozR 2200 § 182 Nr. 112 = BSGE 63, 173).
Scheidet eine Verletzung in eigenen rechtlichen Interessen der Antragstellerin durch den Beanstandungs- und Verpflichtungsbescheid
des Antragsgegners zu 1) vom 10. März 2010 damit von vornherein aus, besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe dieses Bescheides
zum Zwecke der eigenen Anfechtung.
Ebenso wenig ist eine Rechtsnorm ersichtlich, die der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) einen Anspruch einräumt,
Rentennachzahlungen von Rentenberechtigten auf ihr Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen zu erhalten.
Unabhängig von insoweit in Betracht zu ziehenden Vorschriften hat die Antragstellerin bereits keinen konkreten Sachverhalt
dargelegt, auf den solche Vorschriften anzuwenden sein könnten. Es fehlt jeglicher tatsächliche Vortrag dazu, aus welchem
konkreten aktuellen Mandantenverhältnis vergleichbare Rechtsbeziehungen wie in den beispielhaft genannten Rentenverfahren
bestehen.
Unter der Voraussetzung, dass es solche weiteren Rechtsbeziehungen tatsächlich gibt, lässt sich gleichwohl ein rechtliches
Interesse der Antragstellerin nicht feststellen.
Anspruchsinhaber des Rechts auf die jeweilige Rente sind entweder die Versicherten (§§
35 - 40, §
43, §
45, §
47 SGB VI), die Witwen oder Witwer (§
46 SGB VI) oder die Kinder eines Versicherten (§
48 SGB VI), denn die genannten Vorschriften geben allein diesen Personen einen Anspruch auf die jeweilige Rente.
Für eine Rentennachzahlung gilt nichts anderes. Selbst die Antragstellerin behauptet nicht, einen eigenen Anspruch aus abgeleitetem
Recht oder kraft Ermächtigung zu haben. Eine Anweisung nach §
783 BGB liegt nicht vor, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche wegen zugunsten des jeweiligen Rentenempfängers bestehender
Schutzvorschriften (§
47, §
53 Abs.
3 SGB I) überhaupt wirksam wäre. Nach §
783 BGB gilt: Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen
Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben;
der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten. Die Zahlungserklärung
nach dem von der Antragsgegnerin zu 2) zur Verfügung gestellten Formular wird vom Rentenberechtigten nicht einem Dritten,
nämlich der Antragstellerin, sondern dem Schuldner des Anspruches, nämlich der Antragsgegnerin zu 2), ausgehändigt.
Eine Geldempfangsvollmacht begründet grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse des Bevollmächtigten, sondern dient
allein dem Interesse des Vollmachtgebers, seine rechtlichen Möglichkeiten durch die Einschaltung eines Dritten zu erweitern.
Nach §
164 Satz 1
BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar
für und gegen den Vertretenen. Die Vollmacht begründet für den Bevollmächtigten lediglich Vertretungsmacht. Sie bewirkt hingegen
nicht, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen eines Schuldners des Vollmachtgebers allein
gegenüber dem Bevollmächtigten wirksam abgegeben bzw. vorgenommen werden können. Der Vollmacht kommt keine den Vollmachtgeber
ausschließende, verdrängende Wirkung zu (Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 10. November 1951 - II ZR 111/50, abgedruckt in BGHZ 3, 354). Gegenüber dem Schuldner eines Anspruches des Vollmachtgebers begründet eine solche Vollmacht somit keine Rechtsposition
des Bevollmächtigten gegenüber dem Schuldner. Allerdings kann eine Vollmacht im alleinigen oder Mitinteresse des Bevollmächtigten
erteilt sein. Ob eine Vollmacht auch im Interesse des Bevollmächtigten erteilt ist, lässt sich aus dem abstrakten Rechtsgeschäft
der Vollmachterteilung jedoch nicht erkennen. Aufschluss darüber kann allein das der Vollmacht zugrunde liegende Kausalgeschäft
geben. Eigene Interessen des Bevollmächtigten kommen insoweit in Betracht, wenn die Vollmacht dazu dient, eigene rechtliche
Ansprüche zu sichern.
Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin scheidet die Sicherung eigener Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvertrag
zwischen ihr und dem jeweiligen Rentenberechtigten jedoch aus. So wird ausdrücklich die von ihr seitens des Antragsgegners
zu 1) vermutete Annahme zurückgewiesen, die Vollmacht diene der Honorarsicherung. Die Antragstellerin führt in diesem Zusammenhang
aus, die Interessenlage der Rentenberechtigten, Rentennachzahlungen auf das Konto des Bevollmächtigten überweisen zu lassen,
seien vielschichtig und würden von den Antragsgegnern verkannt bzw. fälschlicherweise auf eine Honorarsicherung reduziert.
Mit den weiteren nachfolgenden Ausführungen wird dann zum einen auf das Interesse des Rentenberechtigten abgehoben. Dessen
Wille werde bei Missachtung der Vollmacht nicht berücksichtigt. Dessen Schutz werde dadurch entzogen, dass der Bevollmächtigte
nicht die Richtigkeit der Zahlung sofort überprüfen könne bzw. dass der Rentenberechtigte bei Überweisung der Rentennachzahlung
auf das ausländische Konto Zugriffen seiner Gläubiger ausgesetzt sei. Zum anderen wird auf das Interesse der Antragsgegnerin
zu 2) abgestellt, die sich bei Missachtung der Vollmacht der Schutzvorschrift des §
118 Abs.
3 SGB VI begebe.
Angesichts des Fehlens von Tatsachen, die ein eigenes Interesse der Antragstellerin an der erteilten Vollmacht erkennen lassen,
kann dahinstehen, ob ein solches Interesse bereits ein rechtlich geschütztes Individualinteresse darstellen kann, das, obwohl
es lediglich zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten bestehen könnte, zugleich als rechtlich geschütztes Interesse gegenüber
der Schuldnerin des Anspruches, also der Antragsgegnerin zu 2), anzusehen wäre.
Schließlich stellt auch § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden muss, wenn er für das Verfahren bestellt ist, keine Norm dar, die
dem rechtlichen Individualinteresse des Bevollmächtigten dient. Diese Vorschrift bezweckt vielmehr neben einer zweckmäßigen
im öffentlichen Interesse liegenden Verfahrensgestaltung den Schutz des Verfahrensbeteiligten, der durch Bestellung eines
Bevollmächtigten zu erkennen gegeben hat, dass dieser das Verfahren für ihn betreiben soll (von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 13 Rdnr. 8; Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 65. Ergänzungslieferung, § 13 SGB X Rdnr. 9; zur vergleichbaren Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984 - 1 C 155/79, abgedruckt in NJW 1985, 339).
Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§
177 SGG).