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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - 28 AS 2189/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach der Nettokaltmiete, Berücksichtigung des Berliner Mietspiegel 2007; Bestimmung der kalten Betriebskosten nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes
1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quatratmeterzahl zu übernehmen.
2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.
3. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweils zur Verfügung stehende Mietspiegel, auch wenn dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Anderenfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen.
4. Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen Mittelwerten einer Zeile zu bilden. Weder erscheinen nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sind innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder -höchstwerte als entscheident anzusehen (aA LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24. April 2009 - L 32 B 923/07 AS ER -).
5. Zur Bestimmung der kalten Betriebskosten ist auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel und nicht auf den 4/5 Spannen-Oberwert der im Mietspiegel enthaltenen Betriebskostenübersicht (so jedoch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. April 2008 - L 32 B 458/08 AS ER - sowie vom 9. Dezember 2008 - L 32 B 2223/08 AS ER -) zurückzugreifen.
6. In Berlin sind für Bewilligungszeiträume zwischen Dezember 2007 und April 2008 bei einem Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten ohne Heizkosten von 283,05 Euro als angemessen anzusehen.
Normenkette:
BGB § 558d
,
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 29.08.2008 S 157 AS 14249/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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