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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2018 - 29 AS 428/18
SGB-II-Leistungen Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden Stromkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung Sonstige Stromkosten
1. Zwar kommen Stromkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II im Betracht, wenn es sich hier um Heizstrom, beispielsweise für den Betrieb von Nachtspeicheröfen handelt, sonstige Stromkosten (z.B. für den Betrieb elektrischer Küchengeräte, Fernseher und Lichtanlagen) zählen jedoch grundsätzlich nicht zu diesen Kosten nach § 22 SGB II, sondern zum Regelbedarf nach § 20 SGB II.
2. Für Schulden aus dem Bereich des Regelbedarfes kommt allerdings die Gewährung eines Darlehens grundsätzlich nicht nach § 22 Abs. 8 SGB II, sondern nach § 24 Abs. 1 SGB II im Betracht.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8
,
SGB II § 20
,
SGB II § 24 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 02.03.2018 S 168 AS 1734/18 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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