Gründe:
Die statthafte, fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde, §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), ist unbegründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, Mietschulden des Antragstellers zu übernehmen. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2009,
gegen den der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners Widerspruch eingelegt hat, erweist sich nach summarischer Prüfung
als rechtmäßig.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige
Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch
- die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit
der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§
86 b Abs.
4 SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
erfordernde Überzeugungsgewissheit von tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes in
einem so genannten summarischen Prüfungsverfahren (Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und
der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch Verwaltungs- und Sozialgerichte, ZFSH/SGB 2004, 579, 583). Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im
Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an. Die Voraussetzungen für den geltend
gemachten Anordnungsanspruch, der Übernahme von Mietzinsschulden, die aus einer unterbliebenen Senkung der Kosten der Unterkunft/Kosten
der Heizung (KdU/KdH) resultieren, liegen nicht vor.
§ 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmt: Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden,
können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Die Schuldenübernahme ist zur Abwendung von Wohnungslosigkeit weder gerechtfertigt noch notwendig. Dies folgt bereits aus
der Unangemessenheit der Unterkunftskosten des Antragstellers.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen,
wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch für sechs Monate (Abs.
1 Satz 3).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sind die KdU/KdH in Höhe von 513,04 € monatlich (= Grundmiete: 285,72 € + kalte Betriebskosten:
141,43 € + Heizung 85,89 €) ausweislich des aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners ersichtlichen Mieterhöhungsschreibens
der vom 19. Juli 2006 für die vom Antragsteller nach eigenen Angaben allein genutzte 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche
von 60,48 m² zu der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse unangemessen zu hoch.
Zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II ist die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau
anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (insbesondere die Werte nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - WoFG - i.V.m. den landesrechtlichen Bestimmungen; vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R - in juris und SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 - und B 7b AS 18/06 R, in juris und NDV-RD 2007, 34). Danach ist in Berlin, mangels Richtlinien zu § 10 WoFG, zum einen an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen anzuknüpfen, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 8/2004 vom 15. Dezember 2004 der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung ergeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach
Raumzahl bestimmt (Ziff. 8 Abs.1 Mitt. 8/04). Angemessen ist danach grundsätzlich ein Raum für jeden Haushaltsangehörigen.
Zum anderen ist zur Bestimmung des angemessenen Wohnflächenbedarfs an die Durchführungsregelungen im sozialen Wohnungsbau
anzuknüpfen (§ 39 Abs. 1 II. WobauG, vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 43). In Berlin sind insoweit mangels
den Mietwohnungsbau betreffender Bestimmungen die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der Senatsverwaltung
für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25. Mai 1999 - Eigentumsförderungssätze 1999 - (ABl. 1999, S. 2918ff) heranzuziehen.
Nach Ziffer 3 (3) der Eigentumsförderungssätze 1999 ist für eine Person eine Wohnfläche von maximal 50 m² förderungsfähig.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe wäre hier eine Wohnungsgröße von bis zu 50 m² für den Antragsteller angemessen (vgl. im Übrigen
auch die ehemals für den sozialen Wohnungsbau in Berlin geltenden Ziffer 8 Abs.
1 der zur Umsetzung von §
5 Wohnungsbindungsgesetz - WobindG - i. V. m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG - erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 - Mitteilung Nr. 8/2004 - und
Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin
- Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 [WFB 1990] vom 16. Juli 1990, ABl 1990, 1379 ff. i. V. m. Abschnitt I Nr. 13 a der
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 [VVÄndWFB 1990, ABl 1993, 98 f.]).
Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung,
Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (BSG, Urteil
vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, in juris und NDV-RD 2007, 34), zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete
niederschlägt (Produkttheorie, BSG, aaO.). Nach der dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten
Ermittlungen sind hier die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache
Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten (Abl. Nr. 30 vom 11. Juli 2007, S. 1797) zu Grunde zu legen. Für eine Wohnfläche
von 50 m² ergibt sich bei Wohnflächen von 40 m² bis 60 m² eine Netto-Kaltmiete von gerundet 4,54 €/m² (3,42 €/m² + 4,35 €/m²
+ 3,30 €/m² + 4,77 €/m² + 4,43 €/m² + 4,41 €/m² + 4,56 €/m² + 4,96 €/m² + 6,70 €/m² = insgesamt 40,90 €/m² : 9 = durchschnittlich
4,54 €/m²) = 227,00 € monatliche gesamte Netto-Kaltmiete.
Hierzu sind die durchschnittlichen "kalten" Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten sind, zu ermitteln.
Unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund - DMB - mit dem Betriebskostenspiegel für Deutschland für das Jahr 2007
veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de - Pressemitteilung Stand 2. April 2009) ergeben sich bei Nichtberücksichtigung
der für Heizung und Warmwasser angegebenen Kosten durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,79 €/m² (inkl. Steuern und
Abgaben). Daraus ergeben sich "kalte" Betriebskosten für eine Wohnung von 50 m² in Höhe von 89,50 € monatlich.
Des Weiteren sind die von dem Beklagten nach § 22 SGB II zu leistenden Heizkosten zu ermitteln. Nach dem Betriebskostenspiegel
des DMB (www.mieterbund.de - Pressemitteilung Stand 2. April 2009) sind diese im Jahr 2007 mit 0,77 €/m² anzusetzen, so dass
sich für eine Wohnungsgröße von 50 m² ein Betrag von 38,50 € monatlich ergibt.
Dies ergibt eine Brutto-Warmmiete ohne den Kostenanteil für Warmwasser bei einer Wohnungsgröße von 50 m² in Höhe von insgesamt
355,00 € monatlich. Da Kostenanteile für Warmwasser bereits im Regelsatz enthalten sind, waren und sind im vorliegenden Fall
nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Prüfung die vom Antragsgegner gewährten 396,00 € monatlich
als KdU/KdH ausreichend, um den angemessenen Wohnbedarf des Antragstellers zu decken. Daraus ergibt sich, dass der monatliche
Mietzins für die vom Antragsteller zurzeit bewohnte Wohnung in Höhe von 513,04 € nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II ist.
Eine Fortzahlung der nicht angemessenen KdU/KdH kommt nicht in Betracht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind zwar, soweit
die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf
des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf
andere Weise die Aufwendungen zu senken, dies in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dem war die Antragsgegnerin
aber nachgekommen.
Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller frühzeitig, bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2006, mitgeteilt, dass die Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung zu hoch seien und dass die tatsächlichen Aufwendungen nicht dauerhaft übernommen werden könnten.
KdU/KdH in Höhe von monatlich 447,87 € wurden dem Antragsteller sogar noch bis zum 31. Mai 2007 gewährt (vgl. u. a. Änderungsbescheid
vom 19. Februar 2007, in dem noch KdU/KdH in Höhe von 487,01 € monatlich bewilligt worden waren). Gründe, die zu einer Verlängerung
des Zeitraumes hätten führen könnten, in denen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, sind im Falle des Antragstellers
nicht ersichtlich. Als solche kämen nur vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituationen in Betracht, wie zum
Beispiel eine aktuelle schwere Erkrankung, eine Behinderung oder ein ohnehin aus anderem Grunde anstehender weiterer Umzug
(vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 59). In den hier zum Verfahren beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts
Berlin (Az.: S 65 AS 12513/07) ist zwar ein ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin vom 20. Januar 2009 vorhanden, wonach dem Antragsteller wegen anhaltender
Knie-, Hüft- und Rückenschmerzen ein Umzug in eine andere Wohnung wegen der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht
zumutbar sei. Diese medizinischen Erkenntnisse sind aber nicht weiter von der behandelnden Ärztin begründet worden; ob beim
Antragsteller ein völlig aufgehobenes Leistungsvermögen besteht, ergibt sich hieraus nicht. Hieran bestehen auch deswegen
Zweifel, weil der Antragsteller im Verfahren selbst zumindest ein Umzugsangebot der Fa. Beingereicht hat, nach dem ein Umzug
einschl. einem Ein- und Auspacken auch des gesamten Hausrats nicht Gegenstand einer möglichen Beauftragung sein soll. Letztlich
kann die Leistungsfähigkeit des Antragstellers auch dahingestellt bleiben, denn selbst, wenn diese nicht bestünde, müsste
ein Umzug in eine andere Wohnung vollständig durch Dritte organisiert und vom Antragsgegner finanziert werden.
Weitere Gründe des Einzelfalles, die dazu führen könnten, dass im Falle des Antragstellers von den oben ermittelten angemessenen
Kosten der Unterkunft und Heizung abgewichen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die von ihm vorgetragenen Gründe, insbesondere
dass seine Schufa-Einträge verhindern würden, eine andere kostengünstigere Wohnung zu finden, hält der Senat nicht für glaubhaft,
zumal der Antragsgegner eine sodann angemessene Miete zahlen würde.
Steht nach alledem fest, dass der derzeitige monatliche Mietzins zu hoch iSd § 22 Abs. 1 SGB II ist, fehlt der einstweiligen
Anordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die aus einem unangemessen Mietzins monatlich resultierenden Mietschulden
nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht zu übernehmen, denn dies ist weder notwendig noch gerechtfertigt.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II teilweise ins Leere laufen würden,
wenn zwar einerseits nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu leisten sind, andererseits jedoch Mietschulden nach § 22
Abs. 5 SGB II zu übernehmen wären, die daraus resultieren, dass der über den angemessenen Betrag hinausgehende tatsächliche
Mietzins nicht als Leistung erbracht wurde. Letztlich würden dem Antragsgegner doch sämtliche Kosten der Unterkunft aufgebürdet,
auch wenn sie unangemessen hoch sind. Dies gilt gleichermaßen bei einer Übernahme der Kosten als Darlehen.
Darüber hinaus würde das Ziel einer nachhaltigen Kostensenkung auf das Niveau eines angemessenen Betrages verfehlt, wenn den
Hilfebedürftigen ein Verbleib in der unangemessenen Wohnung durch Übernahme der Mietschulden ermöglicht würde. Aus diesem
Grunde ist in § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II eine Übernahme von Mietschulden regelmäßig auch nur dann vorgesehen, wenn nicht nur
Wohnungslosigkeit einzutreten droht, sondern zudem die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist. Zumindest
diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein, wenn die Mietschulden sich als Konsequenz aus einer Anwendung des § 22 Abs.
1 SGB II darstellen (vgl. in diesem Sinne LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2007, L 28 B 269/07 AS ER, zitiert nach Juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; §
177 SGG.