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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2019 - 31 AS 1300/19
Vorläufige Leistungen nach dem SGB II für EU-Bürger Leistungsausschluss wegen eines Aufenthaltsrechts nur zum Zweck der Arbeitssuche Vermittlung eines Aufenthaltsrechts durch tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU folgt, dass es für die Vermittlung eines Aufenthaltsrechts nicht allein auf die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ankommt; die selbständige Tätigkeit muss - abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU - auch tatsächlich ausgeübt werden.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 03.07.2019 S 104 AS 4788/19 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 aufgehoben, soweit den Antragstellern mit diesem vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 14. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 gewährt worden sind. Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwaltes bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: