Vollstreckungsschutz gegen Maßnahmen eines Hauptzollamts
Gebotensein und Erforderlichkeit einer Prozesskostenhilfebewilligung
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägers vom 20. Mai 2015, eingegangen bei dem Sozialgericht Berlin am 21.
Mai 2015, ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht im Ergebnis nach der im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebotenen summarischen
Prüfung (vgl. hierzu: Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, §
73a Rdn. 7 m. w. N.) die gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint.
Bezüglich des ersten Punktes der Klageschrift vom 15. August 2013, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Hauptzollamtes
betrifft, wozu am 15. Juli 2013 ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, folgt das daraus, dass Vollstreckungsschutz gegen das
Hauptzollamt als gemäß § 40 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. §
4 Buchst. b)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (
VwVG) i. V. m. §
249 Abs.
1 S. 3
Abgabenordnung (
AO) zuständiger Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage der §
5 Abs.
1 VwVG i. V. m. §§
257,
258 AO gegenüber der Vollstreckungsbehörde selbst, hier dem Hauptzollamt, geltend zu machen ist (vgl. auch: Bayerisches LSG, Beschluss
vom 29. April 2014 - L 7 AS 260/14 B ER -, zitiert nach juris). Die gerichtliche Überprüfung der diesbezüglichen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde fällt
gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) in die sachliche Zuständigkeit der Finanzgerichte (vgl. auch: BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R -, zitiert nach juris).
Soweit sich der Kläger in diesem Punkt gegen den zu vollstreckenden Titel selber wenden wollte, ist dies gemäß §
5 Abs.
1 VwVG i. V. m. §
256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Dies hat der Kläger mit
Schriftsatz vom 21. März 2011 getan. Der entsprechende zurückweisende Widerspruchsbescheid erging unter dem 9. Juli 2014.
Im Ergebnis hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Hauptzollamtes mit Widerspruchsbescheid
vom 15. Juli 2013 damit zu Recht als unzulässig verworfen.
Hinsichtlich der vom Kläger in der Klageschrift aufgeführten Punkte 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 hat das Sozialgericht zutreffend
entschieden, dass ihm eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in diesen Punkten nicht möglich war. Der Kläger hat trotz
mehrfacher Hinweise des Gerichts sein Rechtsschutzziel nicht konkretisiert, eine Untätigkeit lag mit Klageeingang nicht vor.
Der Kläger benennt selbst die jeweils zuvor erlassenen Widerspruchsbescheide. Trotz entsprechender Aufforderung und eigener
Ankündigung hat er auch seine Beschwerde nicht weiter begründet.
Hinsichtlich der unter Punkt 8 erhobenen Untätigkeitsklage in Bezug auf mit Schreiben vom 21. März 2011 erhobene Widersprüche
weist das Gericht in dem angegriffenen Beschluss ebenfalls zutreffend auf die im Juli 2014 erfolgte Bescheidung durch den
Beklagten hin, die das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe am 14. April 2015 hat entfallen lassen. Soweit der Kläger hier auch einen Antrag vom 24. November 2011
nennt, hat das Sozialgericht die hiergegen vom Beklagten gerügte doppelte Rechtshängigkeit (Verfahren S 179 AS 27295/12) zu Recht gegen die Erfolgsaussichten der Klage angeführt. Während der anderweitigen Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren
zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl. Leitherer, aaO., § 94 Rdn. 7).
Überdies kommt nach Auffassung des Senats - entgegen der Auffassung des 32. Senats im zwischen den Beteiligten ergangenen
Beschluss vom 6. Juni 2014 - L 32 AS 688/14 B PKH - eine Bewilligung von PKH ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Denn in Verfahren, in denen Gerichtskosten
nicht erhoben werden, ist ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl.
Leitherer, aaO., §
73a Rn. 9). Wegen der Gerichtskostenfreiheit (§
183 Satz 1
SGG) entstehen dem PKH beantragenden Leistungsempfänger Kosten der Prozessführung in der Regel nur in Form der Anwaltskosten
(vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. März 2009, L 7 AS 63/09 B-ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2008, L 7 AS 2588/08 B PKH; beide juris). Da der Kläger bisher weder einen Bevollmächtigten beauftragt noch einen beizuordnenden Rechtsanwalt
benannt oder einen Antrag nach §
73a Abs.
1 Satz 2
SGG (Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts durch das Gericht) gestellt hat, sind ihm Kosten der Prozessführung bislang weder
entstanden noch drohen sie auch nur. In dieser Situation ist die Bewilligung von PKH ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts weder
geboten noch erforderlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (dazu BVerfG, Beschluss vom 9. September 2013, 2 BvR 533/13, juris) vor. Denn dem Kläger steht es frei, jederzeit einen neuen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines von
ihm benannten Rechtsanwalts oder eines vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwalts zu stellen. Eine vorherige Beauftragung des
Rechtsanwalts ist dazu nicht erforderlich (so insgesamt bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2013, Az.
L 19 AS 1651/13 B PKH, zitiert nach juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).