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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2017 - 31 AS 1462/17
Aufhebungsbescheid Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Allgemeine Interessenabwägung Erfolgsaussichten in der Hauptsache Regelausnahmeverhältnis zugunsten der Verwaltung
1. Ist ein Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann.
2. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen ist.
3. Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
4. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass ein Regelausnahmeverhältnis zugunsten der Verwaltung besteht, weil § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG - in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen - in Verbindung mit § 39 SGB II regelt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse Vorrang hat.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 07.07.2017 S 64 AS 6394/17 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2017 aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller vom 16. Mai 2017 gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des im Rubrum genannten Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: