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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2020 - 31 AS 602/20
Vorinstanzen: SG Berlin 08.04.2020 S 157 AS 2335/20 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 9. April 2020 wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2020 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 432 Euro monatlich in der Zeit vom 26. März bis längstens 31. Juli 2020 verpflichtet wurde und der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens sind nicht zu erstatten. Klarstellend wird festgestellt, dass es bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht unter Beiordnung des aus dem Rubrum ersichtlichen Prozessbevollmächtigten verbleibt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des aus dem Rubrum ersichtlichen Prozessbevollmächtigten bewilligt.

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