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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2015 - 32 AS 1688/15
Berücksichtigung mehrerer Darlehen bei der Berechnung der Höhe von SGB-II-Leistungen Kumulationsverbot
1. Die Tilgung für mehrere Darlehen ist insgesamt auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
2. Das ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats in verfassungskonformer Auslegung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II; diese Begrenzung ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Wortlaut, allerdings kann dieser so gelesen werden, da das Wort "Rückzahlungsanspruch" im Plural steht und damit implizit auch Rückzahlungsansprüche aus mehreren Darlehen umfasst, das Wort "Aufrechnung" aber im Singular steht.
3. Es entspricht der Wertung, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist, wonach im Fall der Tilgung eines Darlehens durch Einbehalt von 10 % der Regelleistung durch den Grundsicherungsträger in Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.
4. Dies ist mit einer 10 % des Regelbedarfs übersteigenden Aufrechnung bei Kumulation der Aufrechnungen aus Rückzahlungsverpflichtungen bei mehreren Darlehen nicht zu vereinbaren.
Normenkette:
SGB II § 42a Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 06.07.2015 S 205 AS 12758/15 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die mit Bescheid vom 30. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.Juni 2015 bewilligten Leistungen ab 01.August 2015 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache längstens bis 30. April 2016 unter Einbehalt eines aufzurechnenden Betrages von 39,90 Euro (jeweils 5 % von 399 Euro gemäß den in beiden Bescheiden vom 24. März 2015 verfügten Aufrechnungen) auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2015 zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 75% ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für beide Instanzen bewilligt. Rechtsanwältin G, K-Straße in B wird beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: