Berücksichtigung mehrerer Darlehen bei der Berechnung der Höhe von SGB-II-Leistungen
Kumulationsverbot
Gründe:
I.
Die Antragstellerin bezieht mit ihren drei Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 24. März 2015 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II in Höhe von 2.025,50 Euro. Weiter wurde in dem Bescheid verfügt, nach § 42 a Abs. 2 SGB II sei das Darlehen durch monatliche Aufrechnung bis zu 10 v. H. der Regelleistung zu tilgen. Die der Antragstellerin zustehende
Regelleistung werde ab 1. April 2015 in monatlichen Raten in Höhe von derzeit 39,90 Euro aufgerechnet.
Mit weiterem Bescheid vom 24. März 2015 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 1.237,14 Euro
gemäß § 22 Abs. 6 SGB II i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II im Hinblick auf die erteilte Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Wohnung und für die Übernahme einer Mietkaution.
Bestandteil dieses Bescheides seien die Vereinbarungen im Darlehensvertrag vom 24. März 2015. Insbesondere sei der Darlehensgeber
nach § 42 a Abs. 2 SGB II berechtigt, bei fortdauerndem Leistungsbezug das Darlehen mit der laufenden Leistung zu verrechnen. Der Aufrechnungsbetrag
sei auf 10 Prozent des Regelbetrages festgelegt (39,90 Euro). Die Aufrechnung erfolge ab 1. April 2015.
Zuvor hatte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 8. April 2014 ein Darlehen in Höhe von 556,37 Euro bewilligt
und hatte darin verfügt, das Darlehen werde ab 1. Mai 2014 in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs
(39,10 Euro) aufgerechnet.
Mit Bescheid vom 30. März 2015 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.Juni 2015) bewilligte der Antragsgegner der
Antragstellerin und ihren Kindern für die Zeit vom 1.Mai 2015 bis 30.April 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(für die Antragstellerin Regelbedarf 399 Euro, Mehrbedarfe 143,64 Euro sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Dabei brachte
der Antragsgegner von den der Antragstellerin bewilligten Leistungen monatliche Beträge in Abzug mit der Angabe "Zahlungsempfänger
Jobcenter, Rechtsgrundlage § 42 a SGB II-Darlehen" und zwar monatlich für die Zeit von Mai 2015 bis Juli 2015 119,70 Euro, für August 2015 87,17 Euro und für September
2015 bis April 2016 jeweils monatlich 79, 80 Euro.
Mit Schreiben des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD) vom 7.Mai 2015, das auch von der Antragstellerin unterzeichnet
ist, wurde darum gebeten, der Antragstellerin nur 10 % "der HLU" monatlich abzuziehen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 (ohne
Rechtsmittelbelehrung) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, sie bitte um Senkung der Aufrechnungsbeträge, hierzu
teile er mit, dass dies leider nicht möglich sei, da die Aufrechnung bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs gesetzlich geregelt
sei.
Mit dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben des HVD vom "7. Mai 2015", - Fax vom 29.Mai 2015 - das auch von der Antragstellerin
unterzeichnet ist, wurde Bezug genommen auf die erfolgte Ablehnung zum Antrag auf Reduzierung der Aufrechnung auf 10 Prozent
des Regelbedarfs vom 22. Mai 2015, worin unter Übersendung eines Gerichtsurteils erneut gebeten wurde, nur 10 % "der HLU"
abzuziehen. Auf dem Schreiben ist handschriftlich vermerkt: "Nach Rs mit SB N soll keine Reaktion erfolgen, da Gerichtsurteil
Einzelfallentscheidung".
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 stellte die Antragstellerin anwaltlich vertreten einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des
Bescheides vom 30. März 2015 nach § 44 SGB XII (gemeint SGB X). Die Antragstellerin habe drei Darlehen, diese würden gleichzeitig mit Raten von jeweils dreimal 39,90 Euro bzw. ab September
2015 in Höhe von 79,90 Euro abgezogen. Dies sei ihr nicht zumutbar.
Mit dem am 23. Juni 2015 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz macht die Antragstellerin
geltend, sie sei alleinerziehend, lebe zusammen mit ihren drei Kindern und befinde sich wegen ihrer finanziellen Belange in
der Betreuung des HVD-Neustart. Aufgrund der Trennung, des notwendigen Umzugs und entstandener Energierückstände habe sie
beim Antragsgegner drei Darlehen aufnehmen müssen. Unter anderem habe ihr der Antragsgegner ein Darlehen für die Möbelbeschaffung
gewährt, wobei aus dem Darlehensbescheid eine Aufrechnung von 10 Prozent des Regelsatzes hervorgehe. Aus dem Bewilligungsbescheid
vom 30. März 2015 ergebe sich jedoch, dass der Antragstellerin teilweise bis zu dreimal 39,90 Euro monatlich zur Tilgung der
Darlehen abgezogen würden. Aufgrund ihrer Ehe habe sie weitere Zahlungsverpflichtungen abgeschlossen und sei nicht in der
Lage, diese zu erfüllen und werde Privatinsolvenz beantragen. Sie sei nicht in der Lage, dauerhaft mit der erheblich verringerten
Geldleistung auszukommen. Es seien monatlich lediglich 39,90 Euro zur Tilgung des jeweils ältesten Darlehens abzuziehen. Der
weitere zusätzliche Abzug erfolge zu Unrecht. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 habe bereits die Betreuerin um Reduzierung des
Betrages gebeten, der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 22. Mai 2015 die Absenkung der Aufrechnungsbeträge abgelehnt. Mit
Schreiben vom 17. Mai 2015 sei ein Überprüfungsantrag gestellt worden hinsichtlich des Bescheides vom 30. März 2015 und darum
gebeten worden, die dauerhafte Absenkung von 79,90 Euro monatlich bis zum April 2016 aufzuheben. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich
beantragt,
1. Es wird dem Antragsgegner untersagt, Aufrechnungen aus Darlehensrückforderungen mit dem Leistungsanspruch nach dem SGB II vorzunehmen, welche den Betrag von 39,90 EUR überschreiten. Bereits vorgenommene höhere Aufrechnungen wegen Darlehensrückforderungen
sind zu korrigieren.
2. Der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin DG zuzuordnen.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner meint, bei mehreren Darlehen nach § 42 a SGB II ergebe sich eine Gesamtbegrenzung der Aufrechnung entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Die gesetzliche Obergrenze von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs der
Antragstellerin in Höhe von 399 Euro werde somit nicht überschritten. Ihr verbleibe in jedem Fall der Betrag von 279,30 Euro
zuzüglich des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung in Höhe von 143,64 Euro. Ein Eilbedarf aufgrund einer Unterschreitung des
Existenzminimums sei erst ab einer Deckungslücke von 30 Prozent des Regelbedarfs gegeben. Der Antragsgegner zitiert die Entscheidung
des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 14. April 2010 - L 18 AS 108/10 B ER. Soweit beantragt werde, bereits vorgenommene höhere Aufrechnungen wegen Darlehensrückforderungen zu korrigieren, könne
der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Ansprüche für die Vergangenheit könnten grundsätzlich nicht im Wege eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens geltend gemacht werden.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig. Nach überwiegender Auffassung
fehle es an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne von §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG), wenn der erhobene Anordnungsanspruch bereits durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt geregelt sei wie im vorliegenden
Fall. Es könne dahinstehen, ob ein streitiges Rechtsverhältnis durch Ablehnung eines Antrags auf Überprüfung der bestandskräftigen
Verwaltungsakte (wieder) begründet werden kann, denn die Antragstellerin habe einen Überprüfungsantrag im Hinblick auf die
Bescheide vom 8. April 2014 und 24. März 2015 weder behauptet noch glaubhaft gemacht und lediglich am 17. Juni 2015 die Überprüfung
des Bewilligungsbescheides vom 30. März 2015 beantragt.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 stellte die Antragstellerin anwaltlich vertreten einen Überprüfungsantrag beim Antragsgegner
hinsichtlich der Bescheide vom 8. April 2014 und 24. März 2015.
Gegen den Beschluss richtet sich die am 13. Juli 2015 beim LSG Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der Antragstellerin:
Der Antrag richte sich gegen die Form der Rückzahlung und den Abzug des Darlehens gleichzeitig bzw. den Beginn der jeweiligen
Rückzahlung. Bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2015 sei gegenüber der Antragstellerin erklärt worden, dass eine Reduzierung
des Darlehensbetrages nicht möglich sei. Das Schreiben enthalte keine Rechtsbehelfsbelehrung, die Antragstellerin habe daher
keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Es sei auch hinsichtlich des Überprüfungsantrags vom 17. Juni 2015 nicht zu erwarten,
dass der Antragsgegner hier anders entscheiden werde. Grundsätzlich sollten Darlehen mit einem Betrag von 39,90 Euro monatlich
getilgt werden, wobei hier zunächst auf das älteste Darlehen geleistet werden solle. Gegen die Darlehensbescheide sei nunmehr
vorsorglich ein Überprüfungsantrag gestellt worden, insbesondere hinsichtlich des Rückzahlungsbeginns. § 43 SGB II sei nicht Anspruchsgrundlage.
Die Antragstellerin beantragt,
1. Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin aufzuheben.
2. Es wird dem Beschwerdegegner untersagt, Aufrechnungen aus Darlehensrückforderungen mit dem Leistungsanspruch nach dem SGB II vorzunehmen, welche den Betrag von 39,90 Euro überschreiten. Bereits vorgenommene Aufrechnungen wegen Darlehensrückforderungen
sind zu korrigieren.
3. Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
4. Der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin D G zuzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf die den Beschluss tragenden Gründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
Das Gericht kann nach §
86 b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs).
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich
sind, dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage §
86 b Rdnr. 16 b).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung zu ändern.
Gegenständlich ist ein streitiges Rechtsverhältnis, das sich aus den Anträgen der Antragstellerin vom 13. Juli 2008 und 17.
Juni 2005 ebenso ergibt wie aus der Ablehnung der Senkung der Höhe Aufrechnungsbeträge mit Bescheid vom 22. Mai 2015, gegen
den die Antragstellerin mit Fax vom 29.Mai 2015 Widerspruch eingelegt hatte.
Schon das Schreiben des HVD vom 7. Mai 2015 lässt sich als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 30. März 2015 und der
in den Darlehensbescheiden verfügten Aufrechnungen auslegen. Das Schreiben mit Fax vom 29.Mai 2015, mit dem Bezug genommen
wird auf die mit Bescheid vom 22. Mai 2015 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Reduzierung der Aufrechnung auf 10 Prozent des
Regelbedarfs lässt sich vom Empfängerhorizont als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Mai 2015 auslegen. Soweit dort das
Datum 7. Mai 2015 genannt ist, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da in dem Schreiben auf den Bescheid vom 22.
Mai 2015 Bezug genommen wird. Eine Entscheidung des Antragsgegners ist dazu nicht ergangen.
Die Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die Antragstellerin habe keine Möglichkeit, gegen den Bescheid
vom 22. Mai 2015 vorzugehen, da das Schreiben vom 22. Mai 2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, ist unzutreffend. Die
fehlende Rechtsmittelbelehrung veranlasst allerdings die Folge aus §
66 SGG, wonach die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über
den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende
Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die
Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig.
Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig: In der Hauptsache ist eine andere Klageart als die
Anfechtungsklage gegeben, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht ebenfalls, da sich die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom
5. Mai 2015 und mit Fax vom 29.Mai 2015 an die Verwaltung gewandt hatte. Auch ist die einstweilige Anordnung nicht generell
ausgeschlossen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X geltend macht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 86 b Rz. 26). Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung mit anderer Auffassung teilt der erkennende Senat nicht. Daher ist
mit den vorgenannten Anträgen ein streitiges Rechtsverhältnis begründet.
Die Antragstellerin hat auch Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen zeitlichen
Umfang glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde ist unbegründet für die Zeit bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die tenorierten Leistungen sind erst
ab dem Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Für die Zeit davor fehlt es an einem Anordnungsgrund. Hilfe zum Lebensunterhalt
im Wege der einstweiligen Anordnung hat in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen und ist nicht
rückwirkend zu bewilligen, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist, wenn also die Nichtgewährung
der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch in die Zukunft fortwirkt und daher eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige
Anordnung rechtfertigende Notlage begründet. Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Vermieter die Räumungsklage angestrengt
hat und der Antragsteller den Verlust seiner Wohnung befürchten muss (so auch Hessisches Landessozialgericht, 7. Senat, Beschluss
vom 20. Juni 2005 - L 7 AL 100/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 - L 32 AS 346/15 B ER).
Dies ist hier nicht der Fall, sodass das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit
vor der Beschwerdeentscheidung in Ermangelung einer besonderen Dringlichkeit unbegründet ist.
Für die Zeit ab der Beschwerdeentscheidung ist die Beschwerde begründet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind ab dieser
Zeit glaubhaft gemacht.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs auf Rücknahme der erklärten
Aufrechnungen über 10 % des monatlichen Regelbedarfs hinaus, soweit sie zeitgleich erfolgen sollen, ergibt sich aus § 44 SGB X, der besagt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder
von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht
nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden, § 44 Abs. 2 SGB X.
Dahinstehen kann, ob mit Bescheid vom 30. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2015 - soweit Leistungen
für den Lebensunterhalt gekürzt und vom Antragsgegner Beträge einbehalten wurden (im August 87,17 Euro anschließend 79,80
Euro) lediglich die Mitteilung über den Vollzug der in den Darlehensbescheiden verfügten Aufrechnungen erfolgte, ob hierin
ein Verwaltungsakt zu sehen ist oder ob der Bewilligungsbescheid vom 30. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 18. Juni 2015- mit denen Leistungen für den Lebensunterhalt gekürzt um den verfügten Tilgungsbetrag bewilligt wurden und
die Bewilligungsbescheide über die Darlehen, soweit ein monatlicher Betrag zur Tilgung des Darlehens verfügt wurde, als rechtliche
Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe der Leistungen nach SGB II im streitigen Zeitraum zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BSG vom 22. März 2012 - B 4 AS 26/10 R, zitiert nach juris, dort Rz. 10).
Jedenfalls besteht ein Anspruch auf Rücknahme der verfügten Aufrechnungen, soweit über 10% des Regelbedarfs hinaus eine zeitgleiche
monatliche Aufrechnung verfügt wurde. Insofern wurde das Recht unrichtig angewandt im Sinne von § 44 SGB X.
Gemäß § 42 a Abs. 2 SGB II werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe
von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt, solange Darlehnsnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beziehen. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Letzteres ist hier
erfolgt.
Allerdings ist die Tilgung für mehrere Darlehen insgesamt auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Dies ergibt sich
nach Auffassung des erkennenden Senats in verfassungskonformer Auslegung des § 42 a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Diese Begrenzung ergibt sich zwar nicht explizit aus dem Wortlaut, allerdings kann dieser so gelesen werden, da das Wort
"Rückzahlungsanspruch" im Plural steht und damit implizit auch Rückzahlungsansprüche aus mehreren Darlehen umfasst, das Wort
"Aufrechnung" aber im Singular steht. Diesbezüglich hat sich die Bundesregierung in einer Gegenäußerung zum Vorschlag des
Bundesrats, die Aufrechnung weiter flexibel zu halten dahingehend geäußert, dass die Tilgung für mehrere Darlehen insgesamt
auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ist, um den Betroffenen ausreichend Mittel zur Begrenzung des Lebensunterhalts
zu belassen (BT-Drucksache 17/3982 S. 10, so auch Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 42 a Rz. 30 unter Bezugnahme auf Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K 42 a Rdnr. 195 Stand 2/2012, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2013 - L 3 AS 5184/12 -, Rn. 34, juris). Danach bedarf es für diesen Fall keines Rückgriffs in die auf § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB II enthaltene Obergrenze für kumulierte Aufrechnungen in Höhe von 30 Prozent der Regelleistung (auch Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 42 a Rz. 30 a. A. Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 42 a Rdnr. 24). Soweit Darlehen zurück gefordert werden, kann eine Aufrechnung
nur nach der spezielleren Vorschrift des § 42 a SGB II erfolgen (Conradis in LPK-SGB II, 5.Auflage § 43 Rdnr.14).
Dies entspricht der Wertung, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist, wonach im Fall der Tilgung
eines Darlehens durch Einbehalt von 10 % der Regelleistung durch den Grundsicherungsträger in Anbetracht der Ansparkonzeption
des Gesetzgebers diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. (Urteil
vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, Rn. 150, juris). Dies ist mit einer 10 % des Regelbedarfs übersteigenden Aufrechnung bei Kumulation der Aufrechnungen aus
Rückzahlungsverpflichtungen bei mehreren Darlehen nicht zu vereinbaren. Das BVerfG hat in der o.g. Entscheidung ausgeführt,
Art.
1 Abs.
1 GG, der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schütze, verlange, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall
sichergestellt werde. Der Hilfebedürftige könne in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er
mit dem Festbetrag auskomme, bei besonderem Bedarf könne er zuerst auf das in der Regelleistung enthaltene Ansparpotential
zurückgreifen. Der Gesetzgeber hat dem bei der Neufassung des Regelbedarfs nach dem SGB II auch Rechnung getragen. Danach enthält die laufende Leistung auch einen Betrag für nicht regelmäßig anfallende Bedarfe. Mit
diesem Prinzip ist eine Ansparkonzeption verbunden, die in die Erwartung mündet, dass für nicht regelmäßig anfallende Bedarfe
Anteile des Budgets zurückgelegt werden (BT-Drucks. 17/3404 S. 51).Der Leistungsbezieher muss danach in der Lage bleiben,
mit der aufgrund der Aufrechnung gekürzten Leistung den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Fallen weitere, nicht regelmäßig
wiederkehrende Bedarfe an, für die normalerweise auf das angesparte Budget zurückgegriffen werden kann, sieht § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Gewährung eines - weiteren - Darlehens vor. Kann danach im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem
Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes
Darlehen. Eine Darlehensgewährung kommt danach in Betracht, wenn eine Ansparleistung oder sonstiges Vermögen in Höhe der Grundfreibeträge
tatsächlich nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe zur Verfügung steht (Blüggel in: Eicher SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 45). Auch in diesem Fall - der Gewährung mehrerer Darlehen - muss daher die Höhe der Tilgung auf insgesamt 10 % des maßgebenden
Regelbedarfs begrenzt bleiben, um dem Betroffenen ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu belassen, auch
um die Gewährung weiterer Darlehen möglichst zu vermeiden und eine nur vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung
zu ermöglichen.
Da der Anspruch auf Erlass der einstweiligen Anordnung erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren begründet
ist, sind die Rückzahlungsansprüche aus den beiden Bescheiden vom 24. März 2015 durch maximale monatliche Aufrechnung in Höhe
von 10 Prozent des Regelbedarfs ab 1. August 2015 wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu tilgen.
Zwar werden gemäß § 42 a Abs. 6 SGB II Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet,
sofern keine Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Allerdings lässt sich weder das älteste - (Erklärung der Antragstellerin
in der Beschwerdebegründung, hier solle zunächst auf das älteste Darlehen geleistet werden) - noch das zuerst erbrachte Darlehen
im vorliegenden Eilverfahren für die Aufrechnungen ab August 2015 feststellen. Jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
lässt sich nicht ohne weiteren Zeitablauf durch weitere Aufklärungen klären, ob und in welcher Höhe aus dem zuerst erbrachten
Darlehen gemäß Bescheid vom 8. April 2014 im August 2015 noch ein Rückzahlungsanspruch besteht. Er könnte bereits getilgt
sein durch die bis August 2015 erfolgten monatlichen Aufrechnungen. Zwar werden im Monat August 2015 nach dem Bescheid vom
30. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2015 nicht 79,80 (2 mal 39,90 Euro gemäß den Bescheiden
vom 24. März 2015) sondern 87,19 Euro und erst in den nachfolgenden Monaten 79,80 Euro aufgerechnet, was dafür sprechen könnte,
dass im August 2015 auch aus dem ältesten Darlehen noch aufgerechnet wird, allerdings ist dies auf der Grundlage der Darlehenshöhe
im Bescheid vom 8. April 2014 (556,37 Euro) bei einem monatlichen Tilgungsbetrag von 39,90 Euro, aufrechenbar ab 1.Mai 2014
mit einer resultierenden Zeit zur Tilgung von 13,94 Monaten nicht ohne weitere nachvollziehbar, sodass dieses Darlehen bereits
getilgt sein kann.
Auch lässt sich hier nicht feststellen, welches der Darlehen, die mit Bescheid vom 24. März 2015 bewilligt wurden, zuerst
erbracht wurde.
Damit greift die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß §
366 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB), der grundsätzlich im Sozialrecht Anwendung findet (Greiser, aaO. § 42 a Rz. 43 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Danach ist gemäß Absatz 2 die zunächst fällige Schuld,
unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren,
die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig
zu tilgen. Mangels Feststellbarkeit bleibt hier nur die letzte Alternative, sodass eine Tilgung derart in Betracht kommt,
dass die Rückzahlungsansprüche aus beiden Bescheiden vom 24. März 2015 jeweils mit 5 % des Regelbedarfs ab 1. August 2015
durch Aufrechnung zu tilgen sind.
Die Dauer der einstweiligen Anordnung ist beschränkt bis 30. April 2016 gemäß dem Bewilligungszeitraum des Bescheides vom
30. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2015. Daher kann dahinstehen, ob die gesamte Dauer der Aufrechnung
zur Tilgung der Rückzahlungsansprüche aus den Darlehen der Bescheide vom 24. März 2015 noch den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
entspricht, wonach eine nur vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Im Streit sind existenzsichernde Leistungen. Die Auffassung des Antragsgegners,
eine 30 prozentige Kürzung des Regelbedarfs begründe keine Eilbedürftigkeit, vermag der Senat nicht zu teilen. Die dazu zitierte
Rechtsprechung mit Bezugnahme auf die sanktionsbegründende Vorschrift des § 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 6 SGB II erachtet der erkennenden Senat nicht als tragfähiges Argument.
Nach allem sind auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begründet
und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren erfolgreich.
Nach §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
114 ZPO erhält auf Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn
das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten
aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und
in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage §
73 a Rdnr. 7 a). Gerichtskostenhilfe darf verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen,
die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347, 397 nach juris Rz. 26).
Nach diesen Maßstäben bestand nach den vorangegangenen Ausführungen bereits erstinstanzlich hinreichende Erfolgsaussicht zum
Hauptantrag. Hilfebedürftigkeit lag erstinstanzlich vor und besteht auch weiterhin.
Die Kostenentscheidung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht beruht auf der entsprechenden
Anwendung von §
193 SGG. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten, §
127 Abs.4
ZPO i. V. m. §
202 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).