Gründe:
I.
Die Klägerinnen haben vom Beklagten Auszahlung der ihnen bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. März
2020 begehrt.
Die im August 1975 geborene Klägerin zu 1 und die im März 2011 geborene Klägerin zu 2, deren Tochter, sind estnische Staatsangehörige.
Die Klägerin zu 1 war vom 9. Oktober 2017 bis 30. November 2017 und vom 2. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 beschäftigt.
Mit Bescheid vom 18. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Juni 2019 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. März 2020, ab Juli 2019 in Höhe von insgesamt 1.147,83 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 bat der Beklagte u. a. um Vorlage einer Lohnabrechnung für Januar 2019. Er wies außerdem darauf
hin, dass ab 1. August 2019 kein Leistungsanspruch (mehr) bestehe, falls das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2018
beendet worden sei.
Nach Zahlungseinstellung teilte die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 1. August 2019 mit, es seien trotz wirksamen Leistungsbescheides
keine Leistungen auf dem Konto eingegangen.
Am 14. August 2019 stellten die Klägerinnen beim Sozialgericht Berlin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der
unter dem Aktenzeichen S 126 AS 7767/19 ER registriert wurde, mit dem Begehren, die bewilligten Leistungen für August 2019 auszuzahlen.
Ebenfalls am 14. August 2019 erhoben die Klägerinnen mit gleichem Schriftsatz Klage beim Sozialgericht Berlin mit dem Begehren,
die bewilligten Leistungen für die Zeit ab 1. August 2019 bis 31. März 2020 auszuzahlen. Zugleich haben sie Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt.
Sie wiesen darauf hin, dass eine Begründung für die unterbliebene Auszahlung nicht erfolgt sei. Ein SGB II-Leistungsausschluss dürfte nicht gegeben sein.
Unter dem 2. September 2019 reichten sie in beiden Verfahren die Bescheinigung der Agentur für Arbeit Spandau vom 29. August
2019 ein, mit der eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit bestätigt wird, da zum 31. Dezember 2018 unverschuldet Arbeitslosigkeit
eingetreten sei.
Nachdem der Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem 25. September 2019 mitgeteilt hatte, dass die
Auszahlung der Leistungen erfolgt sei, erklärten die Klägerinnen am 20. Oktober 2019 das Klageverfahren in der Hauptsache
für erledigt.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Zwar habe
die Leistungsklage auf Auszahlung bereits bewilligter Leistungen dahingehend Erfolg gehabt, dass die Leistungen auch zur Auszahlung
gelangt seien. Allerdings habe es der Klage an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. In einer Situation, in der die Auszahlung
bewilligter Leistungen mit einem Eilantrag wirksam verfolgt werden könne, könne es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für
die nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage fehlen. Da mit Klageschriftsatz zeitgleich ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf Auszahlung der Leistungen erhoben worden sei und im Zuge dieses Eilverfahrens der Beklagte die
Zahlung der bewilligten Leistungen aufgenommen habe, habe es der hiesigen Klage nicht bedurft. Zwar sei der Eilantrag zeitlich
nur auf einen Monat beschränkt gewesen. Nichts destotrotz habe er die laufende Auszahlung der bewilligten Leistungen zur Folge
gehabt. Vor diesem Hintergrund habe (noch) kein Rechtschutzbedürfnis für die Leistungsklage bestanden.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25. März 2020 eingelegte
Beschwerde der Klägerinnen.
Sie meinen, hinreichende Erfolgsaussichten des Klageverfahrens seien gegeben gewesen. Es habe auch keine Mutwilligkeit vorgelegen.
Die Leistungsklage stehe grundsätzlich gleichwertig neben einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Es sei nicht zuzumuten,
den Ausgang des Eilverfahrens abzuwarten, da der Antragsgegner vom Recht zum Einbehalten von Leistungen überzeugt gewesen
sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Klage hat zwar
nicht das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt; die Verfolgung des Begehrens auf Auszahlung der bewilligten Leistungen mit der allgemeinen
(echten) Leistungsklage neben dem zeitgleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch mutwillig
gewesen.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§
114 Abs.
2 ZPO) erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich hat. Dies ist der Fall, wenn das erkennende Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten
für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, §
73a Rdnrn. 7, 7a und 7d). Der maßgebende Zeitpunkt der Erfolgsprüfung liegt nicht vor dem Tag des Eingangs der Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe
erfordert außerdem die Darstellung des Streitverhältnisses (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010
- 1 BvR 362/10, Rdnr. 15, zitiert nach juris, m. w. N.).
Ausgehend davon hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Die Klage ist zulässig und
begründet gewesen.
Der Klage hat das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht gefehlt.
Das Hauptsacheverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren können zulässigerweise regelmäßig nebeneinander betrieben
werden. In Fällen, in denen das Gesetz für eine Rechtsverfolgung mehrere prozessuale Möglichkeiten bietet, ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass das Nebeneinander der Rechtsbehelfe gewollt ist und der Rechtssuchende die Wahl hat, welchen Rechtsschutz
er in Anspruch nehmen will. Einschränkungen kommen nur in Betracht, wenn sich die verschiedenen Verfahren eindeutig nach Einfachheit,
Schnelligkeit und Kostenaufwand unterscheiden, zugleich aber die Verfahrensergebnisse im Wesentlichen gleichwertig sind. Diese
Voraussetzungen sind im Verhältnis zwischen dem Hauptsachverfahren und dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon
deswegen nicht gegeben, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine einstweilige Regelung erreicht werden und damit
nicht endgültig rechtskräftig über den materiell-rechtlichen Anspruch entschieden werden kann. Die Entscheidung im einstweiligen
Anordnungsverfahren stellt keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar. Damit fehlt auch der nicht fristgebundenen allgemeinen
(echten) Leistungsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis bei gleichzeitig gestelltem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (vgl. Bundesgerichtshof - BGH - , Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 98/78, Rdnrn. 6 und 9, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 1979, 1508; Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2011 - II-10 WF 201/10, Rdnr. 3, zitiert nach juris, m. w. N.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 WF 329/10, Rdnr. 2, zitiert nach juris).
Die somit zulässige Klage ist auch begründet gewesen. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab August 2019. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem bei Klageerhebung wirksamen nicht aufgehobenen Bescheid vom 18. März
2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Juni 2019, mit dem ihnen ab Juli 2019 und damit auch für August 2019 insgesamt
1.147,83 Euro monatlich bis 31. März 2020 bewilligt wurden.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war jedoch mutwillig.
Die Erhebung einer nicht fristgebundenen allgemeinen (echten) Leistungsklage gleichzeitig neben einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist mutwillig, wenn das Begehren eilbedürftig ist, die Chance besteht, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
seinen Anspruch auch endgültig durchzusetzen und mit dieser Klage dieselben durchsetzbaren Leistungen beansprucht werden.
Mit dem Begriff der Mutwilligkeit in §
114 Abs.
2 ZPO knüpft der Gesetzgeber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Beschlüssen vom
13. März 1990, BVerfGE 81, 347 und vom 18. November 2009, NJW 2010, 988 daran an, dass es verfassungsrechtlich geboten, aber auch hinreichend ist, den Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten
zum Gericht einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko
berücksichtigt. Es ist nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen,
die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei besonnener Einschätzung der Prozesschancen und -risiken nicht
führen würde. Das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet,
ist folglich der Maßstab, der bei Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist (so Bundestag-Drucksache 17/11472, S. 29).
Im letztgenanntem Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 (zitiert nach juris, Rdnrn. 9 bis 11) hat das BVerfG unter anderem ausgeführt: Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen
Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende
Angleichung geboten. Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch
das Kostenrisiko berücksichtigt. Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit Art.
20 Abs.
3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und
daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen. Ein
sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren
nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sog. unechte
Musterverfahren) anhängig ist. Er kann auf diesem Wege - im Falle einer in seinem Sinne positiven Entscheidung des Revisionsgerichts
- vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu unterliegen. Geht das Revisionsverfahren
hingegen aus Sicht des Betroffenen negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter
zu verfolgen. Es reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen der "Musterentscheidungen"
noch alle prozessualen Möglichkeiten offenstehen, umfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen. Solange aber ein Betreiben
des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt beziehungsweise auch formell ruhend gestellt werden kann, ist es
nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist.
Ausgehend davon wird ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger ein Hauptsacheverfahren neben einem einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht betreiben, wenn das Begehren eilbedürftig und damit die Klage nicht der zu dieser Zeit gebotene
Rechtsbehelf ist, und solange die Chance besteht, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Anspruch nicht nur vorläufig,
sondern auch endgültig durchzusetzen.
Dies ist vorliegend der Fall gewesen.
Wegen der Einstellung der Leistungen ab August 2019 konnten die Klägerinnen ihren Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen,
so dass es hinsichtlich der Leistungen für August 2019 einer schnellen gerichtlichen Entscheidung bedurfte.
Es bestand die Chance, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren diesen Anspruch auch endgültig durchzusetzen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zwar nicht auf endgültige Durchsetzung des Anspruchs angelegt. Die Chance,
den Anspruch endgültig durchzusetzen, ist allerdings bei Beginn dieses Verfahrens zumindest offen und damit solange gegeben,
bis entweder der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird oder bei Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
der Beklagte zu erkennen gibt, nicht willens zu sein, bzw. sich auf Anfrage des Klägers weigert, die einstweilige Anordnung
als endgültige Regelung zu akzeptieren (vgl. zu einer solchen sog. Abschlusserklärung als Besonderheit des wettbewerbsrechtlichen
Rechtsschutzes: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19. September 2007 - 11 W 48/07, Rdnrn. 7 und 8, zitiert nach juris).
Die Klägerinnen meinen zwar, ihnen sei nicht zuzumuten gewesen, den Ausgang des Eilverfahrens abzuwarten, weil der Beklagte
von dem von ihm geltend gemachten Recht zum Einbehalten von Leistungen überzeugt gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass sich
der Beklagte gegenüber den Klägerinnen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung zum Grund der Nichtzahlung überhaupt nicht geäußert
hatte, so dass die Klägerinnen allenfalls eine solche Überzeugung des Beklagten haben vermuten können, ist typischerweise
eine solche Überzeugung der Gegenseite (nebst dem damit verbundenen entsprechenden Verhalten) Anlass zur Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens. Es zeigt sich jedoch nicht selten, dass eine solche Überzeugung im Verlauf des Verfahrens aus welchen
Gründen auch immer durchaus aufgegeben wird. Aus einer zu Beginn eines gerichtlichen Verfahrens vorhandenen (und geäußerten)
Überzeugung der Gegenseite kann daher allein nicht abgeleitet werden, ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren biete keine
Chance, das streitige Rechtsverhältnis einer endgültigen Regelung zuzuführen, so dass dies keinen Grund für das gleichzeitige
Betreiben des Klageverfahrens darstellt. Es kommt vorliegend hinzu, dass sich die Klägerinnen (sogar) auf einen wirksamen
nicht aufgehobenen Bescheid stützen konnten.
Die Chance, dass schon mit dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das streitige Rechtsverhältnis einer endgültigen
Regelung zugeführt werden kann und sich deswegen ein Hauptsachverfahren als überflüssig erweist, hat sich - ungeachtet dessen
- zudem vorliegend bestätigt. Es bedurfte nicht einmal des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Es genügte den Klägerinnen
ersichtlich die vom Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgegebene Erklärung, zu zahlen, denn sie haben die wohl
danach erfolgte schlichte Auszahlung zum Anlass genommen, das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Mit der allgemeinen (echten) Leistungsklage wurden auch dieselben durchsetzbaren Leistungen wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
beansprucht.
Diese Klage ist zwar auch auf Zahlung der Leistungen über August 2019 hinaus bis 31. März 2020 gerichtet gewesen. Dies ist
jedoch nicht entscheidend, denn bei Klageerhebung sind lediglich die Leistungen für August 2019, aber noch nicht die Leistungen
für September 2019 bis März 2020 fällig gewesen, so dass diese noch nicht beansprucht werden konnten. Dem steht nicht entgegen,
dass nach §
202 Satz 1
SGG i. V. m. §
257 ZPO zulässigerweise auf künftige Zahlung geklagt werden kann. Nach dieser Vorschrift gilt: Ist die Geltendmachung einer nicht
von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige
Zahlung erhoben werden. §
257 ZPO ist Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Klageanspruch lediglich
noch nicht fällig ist (Zöller,
Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, §
257 Rdnr. 1).
Es sind auch keine sonstigen Gründe eines sein Kostenrisiko vernünftig abwägenden Bürgers ersichtlich, die dafür sprächen,
ein Hauptsacheverfahren neben einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu betreiben. Die allgemeine (echte) Leistungsklage
hätte ohne Rechtsnachteile für die Klägerinnen bei Erfolglosigkeit des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
bzw. im Fall der Weigerung des Beklagten, eine ergangene einstweilige Anordnung als endgültige Regelung zu akzeptieren, erhoben
werden können (im Ergebnis ebenso: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Mai 2014 - L 6 AS 269/13 B PKH, Rdnr. 15, zitiert nach juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 4 D 68/18 Rdnr. 9, zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 14. November 2017 - 1 PA
111/17, Rdnrn. 9 und 10, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2011 - II-10 WF 201/10, Rdnr. 3, zitiert nach juris). Soweit vertreten wird, eines Grundes bedürfe es nicht, um beide Verfahren nebeneinander zu
führen (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 WF 329/10, Rdnr. 3, zitiert nach juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19. September 2007 - 11 W 48/07, Rdnr. 8, zitiert nach juris) vermag der Senat dem nicht zu folgen, denn damit wird außer Acht gelassen, dass ein vernünftig
abwägender Bürger kostenverursachende Verfahren ohne zusätzlichen Nutzen meidet. Für letztgenannte Verfahren gebietet jedenfalls
Verfassungsrecht nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
73 Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).