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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2014 - 34 AS 1050/13
Bestimmung angemessener Heizungskosten im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II
1. Eine Betriebs- und Heizkostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in den Kosten der Unterkunft bzw. der Heizung nach § 22 SGB II.
2. Heizkosten sind durch die für den Haushalt abstrakt angemessene Quadratmeterzahl zu bestimmen.
3. Für die Angemessenheit der Heizkosten ist im Zweifel der bundesweite Heizspiegel maßgebend.
4. Das Überschreiten des Grenzwertes führt zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahin, dass unangemessen hohe Heizkosten verursacht werden.
4. Einer Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers kann im Einzelfall entgegen gehalten werden, dass etwa eine Erkrankung ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen erforderlich machen bzw. einen Umzug schlechthin ausschließen kann.
Normenkette:
SGB II § 22
,
SGB X § 48 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 15.03.2013 S 190 AS 19114/10
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 09. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2010 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Änderung seines Bescheides vom 20. November 2009 für Januar 2010 weitere Leistungen in Höhe von 54,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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