Tatbestand:
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1955 geborene Kläger beantragte erstmals im September 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
In dem von ihm ausgefüllten Antragsformular bezeichnete er die 1957 geborene Zeugin als seine im selben Haushalt lebende Partnerin.
Der Kläger und die Zeugin haben einen gemeinsamen, im Jahr 1984 geborenen Sohn, der bis Dezember 2007 im gemeinsamen Haushalt
lebte. Die Zeugin ist Eigentümerin des von ihr, dem Kläger und seinerzeit noch dem gemeinsamen Sohn bewohnten 610 m² großen
Grundstücks, welches mit einem Gebäude mit einer Wohnfläche von 120 m² bebaut ist, sowie eines Ackergrundstücks mit einer
Größe von 8.580 m², das verpachtet ist. Die Zeugin war im streiterheblichen Zeitraum als Altenpflegerin mit einem monatlich
schwankenden Erwerbseinkommen beschäftigt. Im November 2005 betrug ihr Bruttoeinkommen 2.973,45 €, im Dezember 2005 1.821,25
€, im Januar 2006 2.079,48 €, im Februar 2006 2.001,63 €, im März 2006 1.801,49 € und im April 2006 1.830,13 €. Ein von der
Zeugin und vom Kläger gemeinsam gestellter Wohngeldantrag war im Juli 2004 im Hinblick auf das anzurechnende Familieneinkommen
abgelehnt worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers im Dezember 2004 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit seinem hiergegen im Dezember
2004 erhobenen Widerspruch legte der Kläger eine Stellungnahme der Zeugin vom 15. Dezember 2004 vor, wonach diese die Trennung
von ihm "nach der Berechnung des Alg II" nicht mehr vermeiden könne, so dass der Kläger für seinen Unterhalt selbst aufkommen
müsse. Zugleich legte der Kläger einen am 15. Dezember 2004 zwischen der Zeugin und ihm geschlossenen Mietvertrag vor, aufgrund
dessen er sich verpflichtete, ab dem 1. Januar 2005 für ein Zimmer und die gemeinsame Nutzung weiterer Räume des Hauses eine
Nettokaltmiete in Höhe von 100,00 € zuzüglich eines Heizkostenvorschusses in Höhe von 35,00 € und eines Betriebskostenvorschusses
in Höhe von 46,50 € sowie eines Entgelts für die Garagen/Kfz-Stellplatzmiete in Höhe von 2,20 € im Monat in bar der Zeugin
zu zahlen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid von Februar 2005 zurück und begründete dies damit, dass
die eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin nicht nachweislich aufgehoben worden sei.
Ende April 2005 führte die Beklagte beim Kläger und der Zeugin einen Hausbesuch durch. Danach bewohnt der Kläger zwei Zimmer
des Hauses, die sonst von seinem Sohn bewohnt würden, der nur an den Wochenenden zu Hause sei. Ein weiteres Zimmer, das Esszimmer,
werde auch als Bügelraum genutzt; es habe sich dort Bekleidung der gesamten Familie befunden. Das Bad und die Küche werde
von allen Familienmitgliedern genutzt. Die Zeugin nutze ein Wohn- und Schlafzimmer.
Mit einem Bescheid von Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2005, der in der Fassung des Änderungsbescheides
von November 2006 Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen
L 26 AS 1921/07 ist, bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeugin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft monatliche
Leistungen in einer Gesamthöhe von 129,29 € für den Zeitraum von Anfang Mai 2005 bis Ende Oktober 2005.
Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 5. Oktober 2005 lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 2. November 2005 für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 ab. Mit seinem hiergegen erhobenen
Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er und die Zeugin keine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Beklagte wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 mit der Begründung zurück, dass zur Bedarfsgemeinschaft auch die Zeugin gehöre,
weil die vorhandenen Indizien für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprächen.
Hiergegen hat der Kläger am 15. August 2006 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass
er mit der Zeugin keine eheähnliche Gemeinschaft bilde. Es bestehe auch keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es werde
kein gemeinsames Kind im Haushalt betreut oder versorgt; der gemeinsame Sohn sei längst volljährig. Er, der Kläger, lebe mit
der Zeugin seit der Trennung lediglich in einer Wohngemeinschaft.
Die Beklagte hat in Bezug auf ihre früheren, dem Kläger gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheide von Amts wegen Überprüfungsverfahren
eingeleitet und diesem sowie der Zeugin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund mehrerer Bescheide selben Datums seit
dem 1. März 2005 Leistungen bewilligt. Für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 28. Februar 2006 hat sie mit Bescheid vom
2. November 2006 dem Kläger sowie der Zeugin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
in Höhe von 161,17 € insgesamt im Monat bewilligt unter Berücksichtigung eines bereinigten Durchschnittseinkommens der Zeugin
von monatlich 854,24 € sowie Kosten der Unterkunft und Heizung pro Person in Höhe von 209,70 €. Ab März 2006 hat sie den gemeinsamen
Sohn als Haushaltsmitglied und für diesen Monat Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 139,80 € (bzw. 139,81 €) pro
Person berücksichtigt und hieraus errechnete Gesamtleistungen in Höhe von 21,37 Euro bzw. für April 2006 Kosten der Unterkunft
und Heizung in Höhe von 148,99 € pro Person und infolgedessen Gesamtleistungen in Höhe von 39,71 € bewilligt.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit am 20. März 2007 erörtert und die Zeugin vernommen. Die Zeugin hat angegeben, sie lebe
mit dem Kläger etwa seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes zusammen. Sie und der Kläger hätten sich im Laufe der Jahre etwas
auseinander gelebt und dann aus ihrer Sicht vor ca. zwei bis drei oder auch vier Jahren getrennt. Sie hätte dem Kläger in
ihrem Haus ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Der gemeinsame Sohn wohne ebenfalls noch im Haus. Es handele sich bei dem Haus
um ein altes Bauernhaus mit insgesamt sechs Zimmern, welche alle bewohnt seien. Sie selbst benutze zwei Zimmer, dem Sohn und
dem Kläger stünde jeweils ein Zimmer des Hauses zur Verfügung. Ein Zimmer sei für Besucher eingerichtet, da sie eine größere
Familie seien. Ein Zimmer sei Feiern vorbehalten, man könne es auch als Esszimmer bezeichnen. Sie selbst lebe in dem Haus
seit 1981, der Kläger sei 1984 zu ihr gezogen. Die Kosten für das Haus trage seit jeher sie selbst.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. September 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass
der Kläger mit der Zeugin eine Bedarfsgemeinschaft bilde, weil zwischen diesem und der Zeugin eine eheähnliche Gemeinschaft
bestehe.
Gegen den ihm am 28. September 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Oktober 2007, einem Montag, Berufung
eingelegt, mit der er sein Begehren aufrecht erhält und ausführt, dass zwischen ihm und der Zeugin keine Bedarfsgemeinschaft
bestehe. Richtig sei zwar, dass er und die Zeugin einen gemeinsamen Sohn hätten. Dieser sei aber volljährig. Richtig sei weiter,
dass der Kläger im Haus der Zeugin wohne. Er bewohne aber ein eigenes Zimmer und nutze Bad und Küche zusammen mit der Zeugin.
Es bestehe eine Wohngemeinschaft. Das Verhältnis zwischen ihm und der Zeugin sei freundschaftlich. Die freundschaftliche Verbundenheit
gehe jedoch nicht soweit, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne.
Es existiere keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006 in der Fassung des Bescheides
vom 2. November 2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2005 bis einschließlich 30. April 2006 höhere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin für gegeben, weil der Kläger und die Zeugin seit
1984 im selben Haus lebten, einen gemeinsamen Sohn hätten, der Kläger die Zeugin bei der Erstantragstellung im September 2004
noch als seine Partnerin bezeichnet habe, und eine Trennung erst mitgeteilt worden sei, nachdem mit Bescheid vom 7. Dezember
2004 Leistungen abgelehnt worden seien. Eine räumliche Trennung sei nicht erfolgt. Der Mietvertrag entspreche weder in der
Gestaltung noch in der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen. Dies folge daraus, dass der Kläger im Erörterungstermin
vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache L 26 AS 1921/07 erklärt habe, dass er seit 2005 keine Miete zahle; vorher habe er etwas zu den Nebenkosten dazugegeben. Es sei Sache des
Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenwohnen als reine Zweckgemeinschaft kenntlich machten, wenn,
wie hier, gewichtige Indizien für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft sprächen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau S als Zeugin; auf die Niederschrift vom 10. September 2009 wird insoweit
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten
vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2006, dieser geändert mit Bescheid vom 2. November
2006, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB
II für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis einschließlich 30. April 2006.
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier
maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2954; im Folgenden a.F.) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1),
erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Der geltend gemachte Anspruch des 59jährigen, erwerbsfähigen Klägers scheitert daran,
dass er die anspruchsbegründende Voraussetzung seiner Hilfebedürftigkeit hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums
nicht nachgewiesen hat.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II a.F., wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor
allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1) oder aus dem zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen (Nr.
2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. auch das Einkommen
und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. So liegt es hier. Der Kläger und die Zeugin lebten im streiterheblichen Zeitraum
in einer Bedarfsgemeinschaft.
Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II a.F. gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner neben anderen die Person, die mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Zwischen dem Kläger und der Zeugin ist eine eheähnliche Gemeinschaft in
diesem Sinne gegeben. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass
von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in der Not und den Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Sie muss auf Dauer
angelegt sein, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen,
die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - Juris RdNr. 92). Ob eine Gemeinschaft zwischen Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist,
lässt sich grundsätzlich nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen
lassen, kommen etwa die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht (vgl. BVerfG, aaO.,
RdNr. 97).
Eine eheähnliche Gemeinschaft bestand zwischen dem Kläger und der Zeugin etwa seit 1984, dem Geburtsjahr des gemeinsamen Sohnes.
Dies haben der Kläger und die Zeugin übereinstimmend bekundet. Seit dieser Zeit wohnte der Kläger im Haus der Zeugin, dessen
Eigentümerin diese ist. Darüber hinaus wohnten nach den Angaben der Zeugin im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich auch
die jeweiligen Kinder aus früheren partnerschaftlichen Verbindungen des Klägers und der Zeugin im gemeinsamen Haushalt. Auch
im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung bei der Beklagten bezeichnete der Kläger die Zeugin als seine Partnerin. Ein gemeinsam
gestellter Wohngeldantrag war im Juli 2004 abgelehnt worden.
Zur Überzeugung des Senats steht unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der Aussagen der Zeugin in der ersten und
zweiten Instanz, fest, dass diese eheähnliche Gemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum fortbestand. Denn soweit die Zeugin
erstmals Mitte Dezember 2004 der Beklagten mitgeteilt hatte, sie und der Kläger hätten sich getrennt, fehlt es an objektiven
Anknüpfungstatsachen, die diese Behauptung angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt unbestrittenerweise bestehenden eheähnlichen
Gemeinschaft nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Zwar kann eine eheähnliche Gemeinschaft grundsätzlich jederzeit ohne
rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann ein mit einem Hilfebedürftigen nicht
verheirateter Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener
Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. Wenn sich der Partner dementsprechend verhält, besteht eine
eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II a.F. nicht oder nicht mehr. In der Regel wird ein solches
Verhalten allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (vgl. BVerfG, aaO., RdNr. 97).
Eine Auflösung der Wohngemeinschaft zwischen dem Kläger und Zeugin fand nicht statt. Vielmehr bewohnen der Kläger und die
Zeugin seit nunmehr ununterbrochen etwa 25 Jahren dasselbe Haus, in dem sie einen gemeinsamen Sohn und die jeweiligen Kinder
aus früheren Partnerschaften gemeinsam großgezogen haben. Zwar mag es zutreffen, dass die Zeugin und der Kläger von den vorhandenen
sechs Zimmern des Hauses, welches seinerzeit von ihnen und dem gemeinsamen Sohn bewohnt wurde, jeweils ein bis zwei Zimmer
für sich hergerichtet haben. Dies allein spricht aber noch nicht dafür, dass die eheähnliche Gemeinschaft tatsächlich aufgelöst
worden ist. Unstreitig ist, dass Küche und Bad des Hauses weiterhin sowohl vom Kläger wie auch von der Zeugin und seinerzeit
noch dem Sohn genutzt wurden. Bei dem auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Hausbesuch von Ende April 2005 - mithin
vier Monate nach der angegebenen Trennung - konnte eine klare räumliche Trennung nicht festgestellt werden. Zwar hat die Zeugin
im Termin vom 10. September 2009 bekundet, sie und der Kläger hätten so erhebliche Differenzen gehabt, dass ein Zusammenleben
nicht mehr möglich gewesen sei. Eine vollständige und auch für Außenstehende erkennbare räumliche Trennung hat gleichwohl
nicht stattgefunden. Soweit der Kläger einen am 15. Dezember 2004 mit der Zeugin geschlossenen Mietvertrag vorgelegt hat,
wonach er ein Zimmer des Hauses beginnend ab dem 1. Januar 2005 auf unbestimmte Zeit zu einer monatlichen Gesamtmiete in Höhe
von 183,70 € gemietet hat, sprechen die äußerlich erkennbaren Umstände dafür, dass ein ernsthaftes Mietverhältnis hierdurch
nicht begründet worden ist. Denn obgleich der Kläger bisher noch keine Miete gezahlt hat, hat die seit den 90er Jahren als
Altenpflegerin im Schichtdienst beschäftigte Zeugin den Mietvertrag weder gekündigt, noch den Kläger zum Räumen ihres Hauses
aufgefordert. Insbesondere daraus, dass sie im Termin vom 10. September 2009 bekundet hat, sie wisse nicht, was passieren
würde, falls der Kläger die Miete auch zukünftig nicht zahlen könne, wird deutlich, dass die Zeugin über den streiterheblichen
Zeitraum hinaus tatsächlich unverändert in einem so erheblichen Maß für den Kläger einsteht, welches das Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft kennzeichnet. Für eine solche spricht auch, dass der Mietvertrag, wonach der Kläger nur ein Zimmer des Hauses
gemietet hatte, seit dem Auszug des gemeinsamen Sohnes im Dezember 2007 und der (seither dauerhaften) Nutzung eines weiteren
Zimmers durch den Kläger weder in Bezug auf die Nebenkosten noch hinsichtlich der Mietsache angepasst worden ist. Dass der
Kläger und die Zeugin auch darüber hinaus gemeinsam wirtschaften, folgt etwa daraus, dass die Zeugin im Erörterungstermin
des Sozialgerichts vom 20. März 2007 glaubhaft bekundet hat, dass mal sie und mal der Kläger Lebensmittel einkaufe.
Zusammenfassend ist - auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Zeugin vom 15. Dezember 2004, in welchem sie der Beklagten
mitgeteilt hatte, dass sie die Trennung von dem Kläger nach der Berechnung des Alg II nicht mehr vermeiden könne und der Kläger
für seinen Unterhalt selbst aufkommen müsse, sowie der Bekundungen der Zeugin im Zuge des Hausbesuchs von Ende April 2005
- davon auszugehen, dass bei tatsächlich fortbestehender Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft verbunden mit einem gegenseitigen
Füreinandereinstehen die Trennungsmitteilung sowie der Abschluss des Mietvertrages vorgeschoben waren, um - bei fortbestehender
Arbeitslosigkeit des Klägers - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den damit verbundenen Krankenversicherungsschutz
zu erhalten. Letzteres wird dadurch verdeutlicht, dass die Zeugin der Beklagten gegenüber wiederholt, so im Zuge des Hausbesuchs
Ende April 2005 und eines Telefonats mit der Beklagten im Oktober 2006, darauf hingewiesen hat, dass der Kläger einer Krankenversicherung
angesichts eines Diabetesleidens bedürfe.
Aufgrund der danach bestehenden Bedarfsgemeinschaft ist für die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers auch das Einkommen
und Vermögen der Zeugin im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen.
Nach § 19 Satz 1 SGB II a.F. erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Nr. 1) und unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen
befristeten Zuschlag (Nr. 2). Die Regelleistung beträgt gemäß § 20 Abs. 2 SGB II a.F., für Personen, die allein stehend oder
allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den neuen Bundesländern 331,00 €. Haben zwei Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 % der Regelleistung des vorgenannten
Betrages (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.). Für den Kläger und die Zeugin ergibt sich danach pro Person ein zu berücksichtigender
Regelsatz in Höhe von 298 €.
Diesem Bedarf steht ein gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen
der Zeugin gegenüber. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der ausdrücklich
aufgezählten Leistungen, die hier jedoch nicht einschlägig sind, als Einkommen zu berücksichtigen. Das Bruttoarbeitseinkommen
der Zeugin (vgl. § 2 Abs. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der Fassung vom 22. August 2005 [BGBl. I S. 2499]
- AlgII-V) betrug im November 2005 2.973,45 €, im Dezember 2005 1.821,25 €, im Januar 2006 2.079,48 €, im Februar 2006 2.001,63
€, im März 2006 1.801,49 € und im April 2006 1.830,13 €.
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II a.F. Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte
Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen,
dass daneben Leistungen nach diesem Buche nicht gerechtfertigt wären. Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die jeweilige
Leistung wie die Leistung nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007
- B 14/7b AS 62/06 R - Juris RdNr. 30).
Der der Zeugin gewährte Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 € im Monat ist danach kein
zu berücksichtigendes Einkommen, da er zweckgebunden im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II a.F. ist (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 25. November 2008 - L 3 AS 118/07 - Juris RdNr. 30). Zwar sind vermögenswirksame Leistungen gemäß §
2 Abs.
6 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer -
5. VermBG - vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (
EStG) und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Nach Abs. 6 dieser Vorschrift sind sie auch kraft Gesetzes - anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß §
13 Abs.
3 5. VermBG - arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anteil des Arbeitgebers in Höhe von 6,65 € dient gleichwohl im
Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II a.F. einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II, weil der Arbeitgeber nach §
2 Abs.
1 5. VermBG diese Geldleistungen für den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen anlegt, auf deren Auszahlung mit dem monatlichen Arbeitsentgelt
zur freien Verfügbarkeit jener keinen Anspruch hat und deren Übertragbarkeit gemäß §
2 Abs.
7 5. VermBG und damit auch Pfändbarkeit im Sinne des §
851 Abs.
1 ZPO ausgeschlossen ist. Anders als das dem Arbeitnehmer monatlich gezahlte "normale" Arbeitsentgelt sind vermögenswirksame Leistungen
des Arbeitgebers nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern, staatlich gefördert, in beschränktem
Umfang Vermögen aufzubauen. Keine zweckbestimmte Einnahme ist hingegen der vom Arbeitnehmer gemäß §
11 5. VermBG aus eigener Initiative heraus vermögenswirksam angelegte Teil des Arbeitslohns in Höhe von mindestens 13 €, im Falle der
Zeugin in Höhe von 34,26 € (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 37/84 - Juris RdNr. 19 zu § 138 Abs. 3 AFG).
Entsprechendes gilt für den vom Arbeitgeber der Zeugin geleisteten Zusatzbetrag zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) in monatlich
variierender, weil an das Bruttogehalt gekoppelter Höhe. Auch dieser Betrag ist zweckgebundenes Einkommen der Zeugin, die
eine Auszahlung dessen unmittelbar an sich nicht verlangen kann. Denn insoweit trifft der jeweilige Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer
regelmäßig eine, für das bestehende Arbeitsverhältnis unwiderrufliche Vereinbarung, wonach ein Teil des Bruttoentgeltes in
einen Beitrag zur Freiwilligen Versicherung umgewandelt wird (vgl. § 1 des Betriebsrentengesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427). Auf diese Weise vermindert sich das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers mit der Folge, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
nur auf der Basis dieses verminderten Bruttoeinkommens berechnet werden, die beitragsorientierte Anwartschaft auf eine betriebliche
Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung hingegen steuerfrei bleibt. Der vom Arbeitgeber der Zeugin geleistete
Betrag zur ZVK dient danach - wie der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen - dem vom Gesetzgeber geförderten
Vermögensaufbau, und zwar hier speziell dem Aufbau einer ergänzenden betrieblichen Altersversorgung, und nicht der Sicherung
des Lebensunterhalts.
Da es sich bei dem Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen sowie dem ZVK-Zusatzbeitrag um zweckgebundene Einnahmen
handelt, kommt es nicht darauf an, ob diese auch als geförderte Altersvorsorgebeiträge im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB
II zu werten sind.
Auf die Frage, ob die der Zeugin zum Grundgehalt gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, als Einkommen heranzuziehen
sind, kommt es vorliegend nicht an (vgl. hierzu LSG Thüringen, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 AS 112/05 ER - Juris RdNr. 29). Der Senat lässt diese Frage daher ausdrücklich offen. Denn selbst wenn diese Beträge außer Betracht
gelassen werden, verbleibt der Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Klägern und der Zeugin ein Einkommen, welches zur Deckung
des vom SGB II anerkannten Bedarfs ausreicht.
Gemäß § 2b i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V ist im Monat April 2006 die der Zeugin zufließende jährliche Pacht in Höhe von
25 € zu berücksichtigen.
Abzusetzen sind vom Einkommen der Zeugin die Pauschalen nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II a.F.
in Höhe von 180 € und nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F. in Höhe von 100 €.
Das sich daraus errechnende monatliche anrechenbare Einkommen mindert im Sinne des § 19 Satz 2 erster Halbsatz SGB II a.F.
die Geldleistungen der Agentur für Arbeit, mithin die Regelleistung auf Null. Denn das zu berücksichtigende Einkommen deckte
im streiterheblichen Zeitraum den Regelbedarf des Klägers sowie der Zeugin ab.
Das verbleibende anrechenbare Einkommen mindert im Sinne des § 19 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II a.F. die Geldleistungen des kommunalen
Trägers, also diejenigen für die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II. Unter Berücksichtigung der
im Mietvertrag vom 15. Dezember 2004 ausgewiesenen Kosten, die nach den Angaben der Zeugin im Termin vom 20. März 2007 den
hälftigen für ihr Wohneigentum seinerzeit anfallenden Kosten entsprachen - nach ihrer Stellungnahme vom 25. August 2009 verfügt
sie über keine die Wohnkosten in den Jahren 2005/2006 betreffenden Unterlagen mehr -, ergaben sich monatliche Betriebskosten
für das Haus in Höhe von 93 € zuzüglich monatlicher Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 70 €, mithin in Höhe von 163,00
€ insgesamt. Aus den Nachweisen der Zeugin für das Jahr 2009, die keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den Jahren
2005/2006 beinhalten würden, ergeben sich jedenfalls keine höheren Beträge. Da der gemeinsame Sohn des Klägers und der Zeugin,
der aufgrund seiner Volljährigkeit nicht der Bedarfsgemeinschaft angehörte (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II a.F.), im hier streiterheblichen
Zeitraum auch im Haushalt lebte, betrugen die monatlichen Unterkunfts- und Heizungskosten pro Kopf 54,33 €. Ein im streiterheblichen
Zeitraum ungedeckter Bedarf des Klägers (sowie der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Zeugin) verbleibt hiernach nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, bestehen nicht.