Tatbestand:
Die Kläger begehren für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2007 um 120 € im Monat höhere Leistungen für Kosten
der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1945 geborene Klägerin zu 1) - im Folgenden: Klägerin - und ihr Ehemann, der 1943 geborene Kläger zu 2) - im Folgenden:
Kläger -, kauften gemeinsam mit ihrer Tochter, der 1975 geborenen Zeugin, aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 10. Juni
2002 vom Amt P zum Kaufpreis von rund 20.000 € zu ideellen Anteilen von je einem Drittel ein ca. 875 m² großes Grundstück,
welches mit einem vormaligen Schulhaus mit einer Grundfläche von ca. 130 m² bebaut ist. Die Kläger bewohnen das Grundstück
seit ihrem Einzug im Oktober 2002 allein. Nach ihren Angaben waren im Zeitraum von November 2005 bis April 2007 hiervon nur
63 m² bewohnbar. Sie hätten seit dieser Zeit einen Wirtschaftsraum als Bad mitbenutzt, der einem ca. 25 m² großen Wohnbereich,
dem so genannten ehemaligen Kindergarten, zugeordnet sei, der ihrer Tochter gehöre. Seit Januar 2005 erhielten die Kläger,
zunächst unter Anrechnung des vom Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommens, Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Am 6. Oktober 2005 ging bei der Beklagten ein Ende September 2005 unterzeichneter Fortzahlungsantrag der Kläger ein, mit dem
sie angaben, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien unverändert geblieben, lediglich das Einkommen habe sich wegen der
Aufgabe der Selbständigkeit des Klägers geändert. Am Folgetag legten die Kläger einen mit der Zeugin als Vermieterin geschlossenen
Mietvertrag mit Datum vom 26. Juli 2005 vor, wonach sie ab dem 1. August 2005 drei Zimmer des von ihnen bewohnten Grundstücks
nebst Dusche/WC, Abstellkammer, Küche, Flur/Diele, Keller- und Gartenanteil zu einer monatlichen Miete von 120 € gemietet
hatten und alle Betriebskosten von ihnen zu tragen waren.
Die Beklagte gewährte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Januar 2006 in einer Gesamthöhe von 753,40 € und für die Zeit vom 1. Februar
2006 bis zum 30. April 2006 in Höhe von 715,70 €. Sie berücksichtigte hierbei pro Person Kosten für Unterkunft und Heizung
hinsichtlich des ersten Zeitraums in Höhe von 78,70 € und hinsichtlich des zweiten Zeitraums in Höhe von 59,85 €. Zur Begründung
führte sie aus: Die Nebenkosten für das Haus seien unangemessen und würden nur bis zum 31. Januar 2006 übernommen werden.
Der Mietvertrag zwischen den Klägern und ihrer Tochter könne nicht anerkannt werden, da die Kläger selbst Miteigentümer an
dem von ihnen gemieteten Grundstück seien. Den mit der Begründung erhobenen Widerspruch der Kläger, hinsichtlich der Angemessenheit
der Unterkunftskosten sei auf den Einzelfall abzustellen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 zurück
und hielt zur Begründung an ihrer Auffassung fest, dass die Heiz- und Betriebskosten für das zu Wohnzwecken genutzte Eigenheim
nicht angemessen seien.
Die Kläger haben am 11. Mai 2006 beim Sozialgericht Neuruppin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter
verfolgen.
Auf ihren weiteren Fortzahlungsantrag bewilligte ihnen die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2006 für die Zeit vom 1. Mai
2006 bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer Gesamthöhe von monatlich 722 € für die
Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 63 € pro Person. Im Hinblick
auf die Erhöhung der Regelleistungen änderte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2006 den vorgenannten Bescheid dahingehend,
dass sie für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen in Höhe von 748 € bewilligte. Den gegen die Bescheide
erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006 zurück. Hiergegen haben die
Kläger beim Sozialgericht Neuruppin am 7. Juli 2006 zum Aktenzeichen S 13 AS 523/06 Klage erhoben.
Auf ihren weiteren Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 für die Zeit vom
1. November 2006 bis zum 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Gesamthöhe von 748 € für die
Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung von 63 € pro Person. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2007 zurück. Hiergegen haben die Kläger beim Sozialgericht Neuruppin
am 11. Juli 2007 zum Aktenzeichen S 13 AS 743/07 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat im Verhandlungstermin vom 8. Januar 2008 alle drei Klagen zum vorliegenden Verfahren verbunden. Die
Beklagte hat im Termin Nebenkosten für November 2005 in Höhe von 65,72 €, für Dezember 2005 in Höhe von 122,86 €, für das
Jahr 2006 in Höhe von monatlich 129.61 € und für Januar bis April 2007 in Höhe von monatlich 97,87 € anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis
haben die Kläger angenommen. Nach Vernehmung der Tochter der Kläger als Zeugin hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil
vom 8. Januar 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten für die Zeit von November 2005 bis April 2007
keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Unterkunftskosten unter Berücksichtigung von Mietzahlungen in Höhe von 120 €. Der Mietvertrag
habe keine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet. Er halte auch einem Drittvergleich nicht stand, da eine Vermietung
der Wohnung nur von den Klägern und der Zeugin als Miteigentümer gemeinsam hätte vorgenommen werden können. Es mangele darüber
hinaus an der Überlassung einer bestimmten Mietsache.
Gegen das ihnen am 25. Januar 2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25. Februar 2008 Berufung eingelegt. Hierzu machen
sie geltend, die Zeugin bewohne das Haus selbst nicht. Gleichwohl übernehme sie die auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden
Kosten und habe ein Drittel des Kaufpreises getragen. Im Gegenzug erhalte sie ein Drittel der für das Grundstück anzusetzenden
Gesamtmiete von 360 €, mithin die vereinbarten 120 €. Die Zeugin habe lediglich ihren Miteigentumsanteil an sie vermietet.
Sie hätte keine Veranlassung, ihren Miteigentumsanteil unentgeltlich an sie zu überlassen. Dass die Mietzinszahlungen zum
Schluss nicht mehr an die Zeugin entrichtet worden seien, sei allein dem Umstand geschuldet, dass ihnen dieser Betrag nicht
mehr zur Verfügung gestanden habe. Sie, die Kläger, seien im Jahr 2006 mit einem vom Konto der Klägerin in bar abgehobenen
Betrag von insgesamt 1.960 € ausgekommen, weil sie sich insbesondere einen Gemüsegarten angelegt und darüber hinaus im streiterheblichen
Zeitraum eine im Mai 2005 von der Beklagten geleistete Nachzahlung verbraucht hätten.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
26. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006, des Bescheides vom 21. April 2006 in der Fassung
des Änderungsbescheides vom 13. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 sowie des Bescheides
vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2007 zu verurteilen, ihnen in der Zeit vom 1. November
2005 bis zum 30. April 2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von monatlichen Mietkosten
in Höhe von 120 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin vom 3. Juli 2009 die Kläger befragt und deren Tochter als Zeugin vernommen.
Wegen des Ergebnisses der Befragung und Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte der Senat gemäß §
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis
erklärt haben.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben den Streitgegenstand
zulässigerweise auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b
AS 8/06 R - Juris RdNr. 19, 22). Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und
Heizung im Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2007.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954) erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (Nr. 4). Eine Hilfebedürftigkeit, die den von der Beklagten bei den Klägern anerkannten Umfang im streiterheblichen
Zeitraum übersteigt, konnte der Senat nicht feststellen.
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor
allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Dies haben die Kläger als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II in der Fassung des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) im von ihnen geltend gemachten Umfang nicht belegt. Zwar haben sie für den streiterheblichen Zeitraum nach Abmeldung des
selbständigen Gewerbes des Klägers auf dem Gebiet des Holz- und Bautenschutzes, der Bodenlegerei, des Trockenbaus und des
Einbaus von vorgefertigten Baufertigteilen Ende September 2005 weder zu berücksichtigendes Einkommen noch verwertbares Vermögen
angegeben. Obgleich ihnen die Beklagte im Hinblick darauf aber Leistungen im Umfang von 90 v. H. der seinerzeit maßgeblichen
vollen Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 SGB II (vom 1. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 monatlich in Höhe von 298 € und
vom 1. Juli 2006 bis zum 30. April 2007 in Höhe von jeweils 311 € pro Person) zuzüglich Kosten für die Unterkunft und Heizung
gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zuerkannt hatte, kamen die Kläger aber mit einem lediglich geringen Teilbetrag hiervon im Monat zur
Deckung ihres Lebensunterhalts aus. Vom (einzigen) Konto der Kläger, dem Konto der Klägerin, für das eine EC-Karte nicht vorhanden
ist, so dass Einkäufe für Lebensmittel und dergleichen in bar bezahlt werden mussten, haben sie sich von April bis Ende August
2006 insgesamt 250 € auszahlen lassen. Pro Person standen ihnen danach in den genannten Monaten nur etwa 25 € für den Lebensunterhalt
zuzüglich der Kosten für die angegebene Pkw-Benutzung zur Verfügung. Auf entsprechenden Vorhalt hat die Klägerin im Termin
vom 3. Juli 2009 nur erklärt, es gebe ja die Tafel, z. B. in Meyenburg, ansonsten würden sie bei Lebensmitteldiscountern einkaufen.
Damit lässt sich jedoch nicht plausibel erklären, wie die Kläger mit monatlich je 25 € ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten.
Das gilt auch für die mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 nachgereichte, pauschale Erklärung, die Kläger hätten einen Gemüsegarten
angelegt, von dem sie sich überwiegend ernähren würden - die Klägerin sei Vegetarierin -, und es sei bei ihnen üblich, dass
Besuch, der zu ihnen komme, alles mitbringe, was er im Besuchszeitraum benötige. Auch im Februar und März 2006 haben die Kläger
nur 100 € und damit ebenfalls nur umgerechnet monatlich 25 € pro Person in bar abgeholt (die am 6. März 2006 abgeholten 650
€ sind nach den Angaben der Kläger an die Mutter des Klägers unmittelbar weitergereicht worden). Insoweit ist noch nicht berücksichtigt,
dass sie im März 2006 wieder 70 € in bar und im April 2006 100 € in bar auf das Konto eingezahlt haben, welches die Klägerin
im Termin vom 3. Juli 2009 mit einer andernfalls fehlenden Kontodeckung erklärt hat. Für den Zeitraum von Januar bis Ende
April 2007 ergeben sich bei Gesamtabhebungen in bar in Höhe von 905 € jeweils zur Verfügung stehende durchschnittliche Monatsbeträge
von rund 113 € pro Person, welches weniger als die Hälfte der seinerzeit gewährten Regelleistung ist.
Die mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 vorgelegte Aufstellung über Barabhebungen im Jahr 2006 führt zu keiner anderen Bewertung,
da sich auch unter Zugrundelegung des dort für das Jahr 2006 errechneten Gesamtbarabhebebetrages von 1.960 € abzüglich der
Einzahlungen von 170 € nur ein Betrag von rund 75 € pro Person und Monat für das Jahr 2006 - also etwa einem Viertel der seinerzeitigen
gesetzlichen Regelleistung - ergibt, der offensichtlich nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt eines Erwachsenen, auch unter
Berücksichtigung der geltend gemachten sparsamen Lebensführung, zu decken. Das erstmalige Vorbringen der Kläger mit Schriftsatz
vom 30. Juli 2009 (bzw. 27. August 2009), sie hätten im Mai 2005 eine Nachzahlung der Beklagten von 510 € erhalten, diese
in bar abgeholt (450 €) und in 2006 verbraucht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen würde dieser Auszahlungsbetrag
auf das Jahr gerechnet nur einen zusätzlichen Betrag von monatlich rund 19 € pro Person ergeben, der den Klägern zum Bestreiten
ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden hätte. Zum anderen ist nicht plausibel, warum dieser Betrag angesichts der
angegebenen Finanznot nicht schon unmittelbar nach seiner Abhebung im Mai 2005 noch im Laufe des Jahres 2005 zum Bestreiten
des Lebensunterhaltes aufgebraucht werden musste, sondern noch im Folgejahr zur Verfügung gestanden haben soll. Ein aufgrund
fehlender eigener Mittel ungedeckter Bedarf der Kläger ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar. Insoweit hätte es den Klägern
oblegen, eine (weitere) Hilfebedürftigkeit substantiiert darzutun.
Im Übrigen hätten die Kläger auch im Falle unterstellter Hilfebedürftigkeit im streiterheblichen Zeitraum keinen Anspruch
auf die begehrten höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig übernahmefähig sind
danach die Mietkosten des Hilfebedürftigen. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, hat der Grundsicherungsträger nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren
Deckung ein Bedarf besteht. Insoweit ist es ausreichend, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen
und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für
die Unterkunft ist es, den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern, der regelmäßig insbesondere im Falle der Nichtzahlung
von Miete droht (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R - Juris RdNr. 24).
Einen Anspruch auf Berücksichtigung monatlicher Mietkosten in Höhe von 120 € haben die Kläger danach nicht. Denn sie waren
zur Überzeugung des Senats im hier maßgeblichen Zeitraum nicht verpflichtet, Mietzahlungen in der genannten Höhe an ihre Tochter,
die Zeugin, zu leisten. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger und die Zeugin als Eigentümer der in Bezug auf das Grundstück
bestehenden Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§
741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB) wirksam einen Mietvertrag über einen Teil des Grundstücks schließen konnten (vgl. hierzu Sprau in Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, §
743 RdNr. 1). Denn eine ernsthafte Verpflichtung der Kläger zur Zahlung eines Mietzinses an die Zeugin wurde aufgrund des Mietvertrages
vom 26. Juli 2005 nicht begründet.
Gemäß §
117 Abs.
1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum
Schein abgegeben wird. Ein solches Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines
Rechtsgeschäft hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH,
Beschluss vom 4. April 2007 - III ZR 197/06 - Juris RdNr. 4 f.). Dies ist bei dem von den Klägern geltend gemachten Mietverhältnis der Fall.
Für das Vorliegen eines Scheingeschäftes spricht zunächst, dass die Kläger in ihrem Fortzahlungsantrag vom 28. September 2005
noch angegeben hatten, dass hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung keine Änderungen eingetreten seien, obgleich
der Mietvertrag schon zum 1. August 2005 geschlossen worden war. Sie haben den Mietvertrag auch nicht in ihrem Widerspruchsschreiben
vom 21. November 2005 erwähnt, obwohl ihre Tochter mit "eidesstattlicher Versicherung" vom 17. August 2006 erklärt hat, sie
erhalte seit August 2005 von ihren Eltern 120 € monatlich in bar, welches dem vereinbarten Mietzins entspricht. Die Nichterwähnung
einer seit August 2005 bestehenden Verpflichtung zur Zahlung einer Miete konnte die Klägerin auch auf entsprechenden Vorhalt
im Termin vom 3. Juli 2009 nicht nachvollziehbar erklären.
Die Kläger, die in dem von ihnen mit ihrer Tochter gemeinschaftlich erworbenen Haus seit ihrem Einzug im Oktober 2002 alleine
wohnen, konnten auch keinen plausiblen Grund dafür nennen, warum sie den Mietvertrag erst drei Jahre später abgeschlossen
haben. Ihre Einlassung im Termin vom 3. Juli 2009, sie hätten den Mietvertrag erst im Juli 2005 geschlossen, weil ihr Bad
eigentlich viel früher hätte fertig sein sollen und sie daher den Wirtschaftsraum, der dem ihrer Tochter gehörenden Teil zuzuordnen
sei, mangels eigenen Bades hätten mitbenutzen müssen, vermag nicht zu erklären, warum der Mietvertrag nicht unmittelbar nach
dem Einzug der Kläger geschlossen worden ist und darüber hinaus nicht nur jener Wirtschaftsraum, sondern weitere drei Räume
nebst Küche und Garten- sowie Kelleranteil vermietet worden sind.
Für das Vorliegen eines Scheingeschäfts spricht ferner, dass die Zeugin im Termin vom 3. Juli 2009 erklärt hat, sie habe im
Jahr 2005 studiert, und der Mietvertrag habe zum Teil auch dazu gedient, sie zu unterstützen. Sie wisse nicht, warum sie den
Mietvertrag erst zum 1. August 2005 geschlossen hätten, es habe hierfür möglicherweise keine spezifischen Gründe gegeben.
Bereits im erstinstanzlichen Termin vom 8. Januar 2008 hatte sie angegeben, sie könne gar nicht genau sagen, warum der Mietbeginn
erst zum August 2005 erfolgt sei. Der Mietvertrag sei zum Teil auch dafür gedacht gewesen, sie in ihrem Studium zu unterstützen
für ihre eigene Miete, was die Zeugin allerdings kurz darauf korrigiert wissen wollte, um sodann anzugeben, es könne auch
sein, dass zu jenem Zeitpunkt ihre Krankenversicherung teurer geworden sei. Bei dieser Sachlage sollte die von den Klägern
als Kosten der Unterkunft geltend gemachte Mietzahlung nicht als Gegenleistung für die Überlassung eines Teils des Grundstücks
zur Nutzung durch sie dienen (vgl. §
535 Abs.
1 Satz 2
BGB), sondern bezweckte allein eine finanzielle Unterstützung der studierenden Tochter.
In diesem Zusammenhang überzeugt auch die weitere Einlassung der Klägerin nicht, sie hätten den Mietvertrag zum 1. August
2005 geschlossen, weil ihre Tochter ihren Teil auch an Fremde hätte vermieten können. Abgesehen davon, dass die Zeugin hierzu
als lediglich eine Miteigentümerin des nicht real geteilten Grundstücks nicht berechtigt gewesen wäre (vgl. §
743 Abs.
2 BGB), hat sie bei ihrer Vernehmung im Termin vom 3. Juli 2009 eine solche Erwägung nicht ansatzweise erwähnt, sondern vielmehr
glaubhaft ausgeführt, dass man das Grundstück zwar aufteilen könne, eine Aufteilung jedoch nie geplant gewesen sei und sie
und ihre Eltern solches auch niemals tun würden. Vielmehr benutze sie selbst, wenn sie dort sei, alles mit. Dass die Angaben
der Kläger zur Nutzung des Grundstücks teilweise unzutreffend sind, folgt im Übrigen daraus, dass nach der auch insoweit glaubhaften
Einlassung der Zeugin diese den so genannten "Kindergartenteil" von Anfang an für sich hergerichtet habe und auch nutze und
nicht erst, wie von der Klägerin im Termin vom 3. Juli 2009 angegeben, erst seit dem Jahr 2008 oder 2007.
Auch in Bezug auf vorgeblich gezahlte Mieten bleiben die Angaben der Kläger widersprüchlich und damit unglaubhaft. Im Termin
vom 3. Juli 2009 hat die Klägerin angegeben, sie hätten ihrer Tochter die Miete am Anfang regelmäßig gezahlt, und zwar ein
halbes Jahr lang. Danach sei es immer weniger geworden. Sie hätten das Geld immer in bar übergeben, weil sie wegen erforderlicher
Arztbesuche ohnehin nach Berlin gemusst hätten. Bis etwa 2007 hätten sie nur noch ab und zu Teilbeträge von der Miete an ihre
Tochter gezahlt, dann hätten sie ganz aufhören müssen, weil es nicht mehr gegangen sei. Entsprechende Barabhebungen lassen
sich jedoch aufgrund der von den Klägerin eingereichten Kontoauszüge nicht feststellen. Außerdem stimmen die Angaben der Klägerin
zu Mietzahlungen weder hinsichtlich der Zahlungsart noch hinsichtlich der Zahlungsdauer mit denjenigen der Zeugin im Termin
vom 8. Januar 2008 überein. Denn die Zeugin hatte seinerzeit bekundet, die Miete sei ihr manchmal bar gegeben und manchmal
überwiesen worden, und sie erhalte sie seit vier Monaten, d.h. erst etwa seit September 2007, gar nicht mehr. Auf entsprechenden
Vorhalt hat die Klägerin im Termin vom 3. Juli 2009 eingeräumt, es könne sein, dass sie die Miete auch mal vom Konto ihres
Mannes überwiesen hätten, sie könne sich daran nicht mehr so genau erinnern. Ihr Mann habe sein Konto bei der Postbank. Hiervon
hätte er die Miete möglicherweise überwiesen. Diese Einlassung stimmt wiederum weder mit der Zeugenaussage ihrer Tochter vom
8. Januar 2008 überein, wonach ihr stets die Klägerin - und nicht der Kläger - die Miete manchmal überwiesen und manchmal
in bar gegeben habe, noch damit, dass für den streitigen Zeitraum von den Klägern nur ein Konto angegeben und dahingehende
Kontoauszüge dem Senat vorgelegt worden sind. Auf erneuten Vorhalt hat die Klägerin sich "korrigiert" und erklärt, ihr Mann
habe Kontovollmacht bei seiner Mutter gehabt und es könne sein, dass er von diesem Konto die Miete an ihre Tochter überwiesen
habe.
Die Angaben der Klägerin zu einer Überweisung der Miete durch ihren Mann - und im Übrigen zu einer Zahlung der Miete in voller
Höhe (ein halbes Jahr lang) - stehen aber darüber hinaus in Widerspruch zur Angabe des Klägers selbst im Termin vom 3. Juli
2009, wonach die Kläger die Miete mangels ausreichender Mittel nie in voller Höhe gezahlt hätten und jedenfalls immer seine
Frau die Miete gezahlt habe. Im streitigen Zeitraum hätten sie vom Konto seiner Frau gelebt; er selbst habe gar kein Konto
mehr gehabt, weil sein Konto schon lange vor 2002 gepfändet worden sei. Die Behauptung der Zahlung der Miete in bar steht
schließlich auch in direktem Widerspruch zu der Erklärung der Zeugin im Termin vom 3. Juli 2009, wonach ihr ihre Mutter, die
finanziellen Angelegen in ihrer Familie erledige, das Geld immer überwiesen habe. Allerdings meinte die Zeugin sich weder
daran erinnern zu können, wie lange sie Mietzahlungen in vollständiger Höhe erhalten habe, noch ob sie noch Kontounterlagen
über Mietzahlungen besitze. Zudem sind die Angaben der Zeugin insofern widersprüchlich, weil sie mit ihrer "eidesstattlichen
Versicherung" vom 17. August 2006 noch erklärt hatte, sie erhalte seit August 2005 von ihren Eltern 120 € monatlich in bar.
Im Ergebnis lassen die sich erheblich widersprechenden Angaben sowie das Fehlen jeglicher Zahlungsbelege darauf schließen,
dass von den Klägern Mietzahlungen an die Zeugin tatsächlich überhaupt nicht geleistet worden sind. Hierfür spricht auch,
dass die Zeugin die im Termin vom 3. Juli 2009 an sie gerichtete Frage, ob sie die von ihren Eltern ihren Angaben nach erhaltenen
Mietzahlungen als Einkommen bei der Gewährung von Ausbildungsförderung (BAFöG) angegeben hätte, verneint hat.
Gegen das Vorliegen eines ernsthaften vereinbarten Mietzinses bzw. einer Nutzungsentschädigung für (mit-)genutztes Eigentum
spricht schließlich, dass die vorgeblichen Mietschulden, die sich nach den Angaben der Klägerin auf insgesamt knapp 5.000
€ beliefen, welches einem Zahlungsverzug von etwa 41 Monaten entspräche, auch zukünftig von den Klägern nicht mehr an die
Zeugin zu zahlen sind. Dies ergibt sich daraus, dass die genaue Summe der rückständigen Mieten bei fehlender schriftlicher
Fixierung durch die Vertragsparteien gar nicht bekannt ist und dass nach der Einlassung der Zeugin diese jedenfalls für den
Fall, dass sie bald Arbeit finden sollte, weder eine Nachzahlung von ihren Eltern erwarte noch "das alles" weiterhin wolle.
Ein fortbestehender Bedarf der Kläger, der durch höhere Unterkunftsleistungen der Beklagten zu decken wäre, folgt hieraus
nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Erfolg der Kläger aufgrund des angenommenen Anerkenntnisses vom 8. Januar 2008 nur einen verhältnismäßig
geringen Teil betrifft.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach §
160 Abs.
1 Nr.
1 und
2 SGG nicht vorliegen.