Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Februar 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Die 1943 geborene Klägerin legte im Dezember 1966 an der Fachschule für Ökonomie R die staatliche Prüfung in der Fachrichtung
Planung/Finanzökonomik ab und war laut Urkunde vom 31. Januar 1967 berechtigt, die Berufsbezeichnung Industrieökonom zu führen.
Am 30. Juni 1972 schloss sie erfolgreich einen von der VVB Energieversorgung durchgeführten Weiterbildungslehrgang "Technologie der Energiewirtschaft" ab. Die Klägerin war bereits
ab dem 01. Januar 1967 bei der VVB Energieversorgung Berlin als Organisator Datenverarbeitung, ab dem 01. April 1967 als Finanzplaner und ab dem 01. April 1970
als Ingenieur-Ökonom für Erzeugnisplanung tätig. Nach Auflösung der VVB Energieversorgung setzte sie das Arbeitsverhältnis am 01. Oktober 1980 bei dem Institut für Energetik/Zentralstelle für rationelle
Energieanwendung als wissenschaftliche Mitarbeiterin Forschung und Entwicklung mit der Arbeitsaufgabe "Planung territoriale
Energieversorgung" fort. Ab dem 01. Januar 1987 war sie bei dem VEB Energiekombinat Berlin als Industriekaufmann/Finanzplaner
und ab dem 01. Januar 1989 als Gruppenleiter Finanzplanung tätig. Ab dem 01. November 1990 übte sie eine Tätigkeit als Mitarbeiter
Betriebsrechnung bei der Energieversorgung B AG aus.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. Januar 1967 bis zum
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mangels Vorliegens der Voraussetzungen ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch, mit dem die Klägerin auf ihre Ausbildung und
ingenieurtechnische Arbeit verwies, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 zurückgewiesen. Die Klägerin sei
als Industrieökonomin nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Zur Begründung der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe zwar keinen
Hochschulabschluss, sondern 1966 an der Fachschule in R einen Fachschulabschluss erworben. Diese Qualifikation schließe aber
eine Zusatzversorgung nicht aus. Als sie dieses Studium abgeschlossen habe, habe es auf der Fachschulebene keinen Ingenieurökonom
wie im Universitäts- und Hochschulbereich gegeben. Hier habe innerhalb der Ökonomiefachbereiche der Industrieökonom inhaltlich
funktionell dem Ingenieurökonom entsprochen. Demzufolge sei dem Industrieökonom auch der Status eines Ingenieurs zuzubilligen.
Ihre Aufgaben vor dem Abschluss des Ingenieurzusatzstudiums und alle sich daran anschließenden Arbeitsaufgaben seien ausschließlich
ingenieurtechnische Aufgaben und ausschließlich von Ingenieuren zu bewältigen gewesen. Durch den Abschluss des Ingenieurzusatzstudiums
auf der Betriebsakademie der Energieversorgung am 30. Juni 1972 sei sie über den Industrieökonom hinaus einem Ingenieur gleichgestellt
und branchenspezifisch wie ein Ingenieurökonom auf den Energiebereich spezialisiert gewesen. Es habe keinen Zwang oder Hinweise
gegeben, sich formal die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Techniker mit einem Papier bestätigen zu lassen. Auch sei zu berücksichtigen,
dass sie ab dem 04. September 1970 ausschließlich nach den Ingenieurtarifen J bzw. HF mit der Tätigkeitsbezeichnung Ingenieurökonom
eingestuft und bezahlt worden sei. Ab dem 01. Oktober 1980 sei sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin Forschung und Entwicklung
in Instituten und auch in Leitungsfunktionen tätig gewesen.
Durch Urteil vom 14. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin, die
weder eine bindende Einbeziehungszusage oder Rehabilitierungsentscheidung erhalten habe, habe keinen Anspruch gegen die Beklagte
auf Feststellung einer Zusatzversorgungszeit und der versorgungsspezifischen Daten. Denn das AAÜG finde keine Anwendung auf sie, auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Sie sei nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs
oder Technikers zu führen. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des BSG ein maßgebliches Kriterium für die Einbeziehung
in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Die Klägerin sei als Industrieökonomin nach der
Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (Ing-VO) unter keinem Gesichtspunkt berechtigt
gewesen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt
und vertieft. Ergänzend macht sie geltend, wegen der Regelung in § 3 der Ing-VO am 17. Oktober 2005 beim zuständigen Sächsischen
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Referat Hochschulrecht einen Antrag auf Nachdiplomierung gestellt zu haben.
Außerdem sei die Zeit der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin Forschung und Entwicklung am Institut für Energetik/Zentralstelle
für rationelle Energieanwendung vom 01. Oktober 1980 bis zum 31. Dezember 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung
der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) anzuerkennen.
Zwar habe sie nur einen Fachschulabschluss, nach § 2 Absatz c der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (VO-AVIwiss) würden
aber sogar besonders qualifizierte Meister, Präparatoren, Inspektoren u. a. in die Zusatzversorgung einbezogen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2005 und den Bescheid vom 31. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Februar 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit
der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz, hilfsweise die Zeit vom 01. Oktober 1980 bis zum 31. Dezember
1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und
medizinischen Einrichtungen der DDR und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, die Klägerin habe als Industrieökonomin weder den akademischen Grad eines Ingenieurs noch ein entsprechendes
Diplom einer Hochschule oder Universität zuerkannt bekommen noch könne sie ein abgeschlossenes technisches Studium bzw. eine
erfolgreich abgelegte Prüfung durch ein entsprechendes Zeugnis nachweisen. Maßgebend sei aber, dass sie am 30. Juni 1990 berechtigt
gewesen wäre, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB-VO-AVItech). Regelungen, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebs,
Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR usw. vorsähen, seien nicht Bundesrecht geworden, weil die dafür erforderlichen
Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden könnten. Es sei im Bundesrecht
jedoch ausgeschlossen, dies nachzuholen. Eine Anerkennung von Zeiten nach der AVIwiss komme nicht in Betracht, denn dies setze
eine abgeschlossene Hochschulausbildung voraus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Klägerin ist in der Terminsmitteilung
auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung
der Zeit vom 01. Februar 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage
1 des AAÜG und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann
zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt
hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
In Betracht kommen hier nur die Zusatzversorgungssysteme der AVItech für den gesamten geltend gemachten Zeitraum, hilfsweise
der AVIwiss für die Zeit der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin vom 01. Oktober 1980 bis zum 31. Dezember 1986.
Die Klägerin hat dies allein geltend gemacht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem
einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Sie war aber zu
keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen
worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte die Klägerin daher nur unterfallen, wenn sie eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen
erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage
am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage
der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03.
Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen
- die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem
01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in
ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene
nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung
einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech
(Gbl. S. 844) und der 2. DB-VO-AVItech (Gbl. S. 487) bzw. der VO-AVIwiss vom 12. Juli 1951 (GBl. S. 675) ergäben.
Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und
betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB
oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. zu Vorstehendem
BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei der Klägerin zum Stichtag,
also am 30. Juni 1990, nicht vollständig vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten
Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht in SozR 4- 8560 § 22 Nr. 1) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage
verfassungsrechtlich nicht geboten.
Am Stichtag, dem 30. Juni 1990, war die Klägerin bei dem VEB Energiekombinat Berlin als Gruppenleiter Finanzplanung tätig.
Dabei handelte es sich um einen Energieversorgungsbetrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB-VO-AVItech den volkseigenen Produktionsbetrieben
gleichgestellt ist.
Damit ist zwar die betriebliche Voraussetzung erfüllt, der geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch an der persönlichen
Voraussetzung. Denn die Klägerin ist kein Ingenieur, sondern schloss am 31. Januar 1967 ihre Fachschulausbildung als Industrieökonom
ab. Der Industrieökonom ist in der Aufzählung der Versorgungsberechtigten in § 1 Abs. 1 2. DB-VO-AVItech nicht genannt. Die
Frage, wie der Begriff "Ingenieur" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, hat das BSG in mehreren Entscheidungen konkretisiert
(vgl. BSG in SozR 4-8570 § 1 Nr. 9) Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung
vorgibt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung der Versorgungsordnung in der 2. DB-VO-AVItech. Insoweit macht § 1 Abs. 1 Satz
1 der 2. DB-VO-AVItech deutlich, dass die technische Intelligenz nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser Gruppe
nur ganz bestimmte Professionen. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB-VO-AVItech, dass als Ingenieure nur solche
Personen einbezogen wurden, die berechtigt waren, den Titel Ingenieur zu führen. Zur Beantwortung der Frage, was unter der
Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen
ist, hat das BSG wiederholt die Ing-VO als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen der
Berufsbezeichnung durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein musste (z. B. BSG in SozR 3-8570
§ 1 Nr. 8)
§ 1 Ing-VO unterschied mehrere Fallgruppen nach Art und/oder Qualität des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchst a und b Ing-VO stellten die Texte auf eine Ausbildung an Hochschulen, Universitäten oder
Akademien und auf die Verleihung entsprechender akademischer Grade ab. Nach Buchst a war erforderlich, dass der akademische
Grad eines Dr.-Ing. und Dr.-Ing. habil. vor 1945 von einer deutschen Hochschule oder Universität oder danach von den Hochschulen,
Universitäten und Akademien der DDR verliehen, also in einem staatlichen Akt zuerkannt worden war. Nach Buchst b war erforderlich,
dass die entsprechenden Personen den Nachweis eines abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule
oder Universität vor 1945 oder danach an den Hochschulen bzw. Universitäten der DDR erbringen konnten und denen das entsprechende
Diplom verliehen worden war. Nach § 1 Abs. 1 Buchst c Ing-VO waren auch Personen zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur
berechtigt, die den Nachweis eines abgeschlossenen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis
einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder danach einer Fachschule der DDR erbringen konnten (vgl. BSG
in SozR 4-8570 § 1 Nr. 14).
Der Klägerin ist jedoch ein den Anforderungen des § 1 Ing-VO i. V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB-VO-AVItech entsprechendes
Diplom nicht verliehen worden, denn sie hat nicht durch ein akademisches Studium in einem (ingenieur-)technischen Studiengang
einen Studienabschluss an einer Universität, Hochschule oder Fachschule als Dr. Ing., Dipl.-Ing., Ingenieur oder Ingenieurökonom
erworben. Sie hat zwar ein Studium absolviert, nach dessen erfolgreichem Abschluss ihr der Grad eines Industrieökonoms verliehen
wurde. Außerdem schloss sie am 30. Juni 1972 einen zehnmonatigen Weiterbildungslehrgang erfolgreich ab. Aufgrund dessen war
sie aber nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Über ein entsprechendes Ingenieurzeugnis einer
Fachschule hat die Klägerin ebenfalls nicht verfügt. Auch die weiteren Tatbestände der Ing-VO, die zur Führung der Berufsbezeichnung
Ingenieur berechtigen, sind nicht erfüllt. Ihr war nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen (der DDR) eine solche
Berufsbezeichnung zuerkannt worden (§ 1 Abs. 1 Buchst d Ing-VO). Sie verfügt auch nicht über Zeugnisse mittlerer oder höherer
technischer Schulen anderer Staaten, die den Urkunden i. S. des § 1 Buchst a bis c Ing-VO gleichgesetzt wurden (§ 2 Buchst
a Ing-VO). Sie fällt schließlich nicht unter die Kriegsfolgenregelung des § 2 Buchst b Ing-VO und hat auch keine Zuerkennung
nach § 3 Ing-VO erhalten, die sie aufgrund ihres Lebensalters im Juni 1990 auch nicht hätte erhalten können. Nach alledem
kommt eine Gleichstellung der Klägerin mit einem versorgungsberechtigten Ingenieur allein wegen einer vergleichbaren Aufgabenerfüllung
und Entlohnung nicht in Betracht.
Die Klägerin war zudem keine Technikerin und hat in dem Zeitraum vom 01. Februar 1967 bis zum 30. Juni 1990 auch keine technischen
Arbeiten verrichtet.
Eine Gleichstellung mit Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit
bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten und auf Antrag des Werkdirektors in die AVItech eingereiht werden
konnten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB-VO-AVItech), ist nicht erfolgt.
Ob die Klägerin eine solche Mitarbeiterin gewesen ist und deshalb hätte einbezogen werden müssen, kann dahinstehen, denn jedenfalls
bedurfte es für die Auslegung des Merkmals "bedeutender Einfluss" eines Beurteilungsspielraums durch den Verantwortlichen.
Diese Entscheidung kann aber heute nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht mehr nachgeholt werden, ohne dass die
Gefahr bestünde, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen
Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hat. Eine derartige Entscheidung kann - nach Bundesrecht
- als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine gegebenenfalls
willkürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002,
- B 4 RA 25/01 R -, zitiert nach juris).
Eine Einbeziehung in die AVIwiss für den Zeitraum vom 01. Oktober 1980 bis zum 31. Dezember 1986 scheidet bereits deshalb
aus, weil die geltend gemachte wissenschaftliche Tätigkeit am 30. Juni 1990 nicht mehr verrichtet wurde, sondern bereits am
31. Dezember 1986, und damit lange vor dem Stichtag, endete. Darüber hinaus liegen auch die Einbeziehungsvoraussetzungen nach
der VO-AVIwiss nicht vor. Es kann dahin stehen, ob es sich bei dem Institut für Energetik überhaupt um eine wissenschaftliche
Einrichtung i. S. von § 6 VO-AVIwiss handelte. Jedenfalls gehörte die Klägerin nicht zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz,
denn sie war weder hauptberuflich tätiger Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätiger Wissenschaftler, Verlagsleiter,
Chefredakteur, Cheflektor noch Verwaltungsdirektor an den genannten Einrichtungen oder Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen
Verlagen (§ 2 Abs. a und b VO-AVIwiss). Sie war auch nicht - ohne dass es auf die Frage der besonderen Qualifikation ankommt
- Feinmechanikmeister, Mechanikermeister, Präparator, Garteninspektor oder Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten
sowie an bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2 Abs. c VO-AVIwiss).
Eine erweiternde Auslegung, wie sie der Klägerin, die meint, sie sei zumindest diesem Personenkreis gleichzustellen, vorschwebt,
kommt angesichts des bereits oben dargelegten Neueinbeziehungsverbots nach dem 30. Juni 1990 nicht in Betracht. Einer erweiternden
Auslegung steht außerdem das Analogieverbot entgegen (vgl. BSG in SozR 4-8570 § 1 Nr. 11), das die Auslegung der abstrakt-generellen
Regelungen des Versorgungsrechts strikt am Wortlaut gebietet.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.