Gründe:
I. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte vom 01. September 1974 bis zum 15. Juli 1977 eine Ausbildung zum Betonbauer (Facharbeiterzeugnis
vom 15. Juli 1977). Anschließend war er mit einer Unterbrechung durch den Wehrdienst bis zum 31. Januar 1995 als Betonbauer
beschäftigt. Vom 20. Februar 1995 bis zum 30. November 1997 arbeitete er als Maurer, anschließend war er arbeitslos. Vom 02.
Februar 1998 bis zum 31. Januar 1999 nahm er an einer Maßnahme "Fachwerkstatt mit wahlweiser Modulausbildung im Baugewerbe"
teil. Vom 02. Mai 2001 bis zum 01. Juli 2003 nahm er darüber hinaus an einer Maßnahme zum IT-Systemelektroniker teil. Vom
05. Juli 2004 bis zum 12. Juli 2004 arbeitete er erneut kurzfristig als Betonbauer, danach bestand wieder Arbeitslosigkeit.
Vom 27. September 2004 bis zum 20. April 2005 absolvierte er eine Maßnahme mit dem Inhalt "Basismodul Bedienung Baumaschinen".
Vom 04. November 2005 bis zum 06. Dezember 2005 ging der Kläger im Wege der Zeitarbeit einer Helfertätigkeit in der Produktion
nach. Vom 03. April 2006 bis zum 31. Mai 2006 arbeitete er über eine andere Zeitarbeitsfirma als Kranführer/Schaler in der
Schweiz. Davor und danach war er arbeitslos. Vom 18. September 2006 bis zum 24. September 2007 übte er eine geringfügige Beschäftigung
als Reinigungskraft aus. Vom 01. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 war er im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Bürohilfskraft
beschäftigt. Nach seinen eigenen Angaben in seinem Lebenslauf machte er anschließend im Zeitraum von Oktober 2008 bis Dezember
2008 noch eine EDV-Ausbildung in MS Office bei der b Akademie in C. Er verfügt über einen Gabelstaplerschein sowie einen Baggerschein,
eine Bedienberechtigung für Krane und Fahrausweise für Turmdreh-, Brücken- und Portalkrane. Derzeit bezieht er Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB)
von 30 anerkannt (Bescheid vom 11. Oktober 2005).
Am 30. August 2007 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im Hinblick auf einen
bei ihm bestehenden Diabetes mellitus, einen Bluthochdruck, Fußbeschwerden, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und eine chronische
Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse. Die Erwerbsminderung bestehe seit Mai 2006, er könne täglich nur noch fünf Stunden
lang leichte körperliche Arbeiten verrichten. Seit dem 01. Juni 2006 sei er beim JobCenter C als arbeitslos gemeldet. Sein
Arbeits-/Vermittlungsgesuch beziehe sich auf Tätigkeiten als Bürohilfskraft sowie im sozialen Bereich. Seinem Antrag fügte
er u. a. ein für das JobCenter Cerstelltes Gutachten des Dr. J vom 23. Juli 2007 bei. In diesem Gutachten führte Dr. Jaus,
der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig nur noch für überwiegend mittelschwere körperliche Arbeiten
in wechselnder Arbeitshaltung bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen leistungsfähig. Die Beklagte veranlasste
die Untersuchung des Klägers und Erstellung eines Gutachtens durch die Internistin Dr. Fi. Nach einer Untersuchung des Klägers
am 11. Oktober 2007 gelangte sie in ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2007 zu dem Schluss, der Kläger leide an einem Diabetes
mellitus Typ 2 mit guter Stoffwechseleinstellung ohne Anhalt für Folgeschäden, einer gut eingestellten arteriellen Hypertonie,
statisch bedingten Fußbeschwerden bei Spreizfuß beidseits, einem Nikotinabusus sowie einer beidseitigen Varikosis bei Zustand
nach Stripping-Operation. Der Kläger könne zwar nicht mehr als Betonbauer oder Kranführer vollschichtig tätig sein. Er könne
jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch körperlich mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten, ohne Nachtschicht,
ohne Leiter- und Gerüstarbeit sowie ohne Zeitdruck täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Der Kläger habe angegeben, sich
einen Einsatz im Kfz-Bereich oder als Kurierfahrer vorstellen zu können. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 18.
Dezember 2007 die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) ab. Der Kläger
sei in seiner letzten Tätigkeit als angelernter Kranführer nicht als qualifizierter Angelernter einzustufen und deshalb auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August
2008 zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, maßgeblicher bisheriger Beruf sei die hauptsächlich ausgeübte versicherungspflichtige
Beschäftigung als Betonbauer. Diese sei dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Zwar könne er diese Tätigkeit nicht mehr
vollschichtig verrichten, er sei jedoch zumutbar verweisbar auf Tätigkeiten als Postabfertiger oder Registrator.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund seines komplexen Krankheitsbildes auf internistischem Gebiet nicht
mehr in der Lage zu sein, seinen Beruf als Betonbauer weiter auszuüben. Darüber hinaus könne er auch keine sonstige Tätigkeit
von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Seiner Klage hat er u. a. einen ausführlichen Lebenslauf
sowie diverse medizinische Unterlagen beigefügt.
Das SG hat Befundberichte von dem behandelnden Allgemeinmediziner K vom 04. August 2009, von der Internistin Dr. T vom 02. September
2009 sowie von dem Chirurgen Dr. K vom 22. Juli 2009 eingeholt. Anschließend hat das SG Beweis erhoben und den Internisten Dr. F mit der Untersuchung des Klägers und der Erstellung eines Sachverständigengutachtens
beauftragt. In seinem am 09. Februar 2010 nach einer Untersuchung des Klägers am 03. Februar 2010 fertig gestellten Gutachten
hat dieser folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Medikamentös gut eingestellter Diabetes mellitus
- Medikamentös behandelter Hypertonus
- Spreizfußbildung beidseits
- Beinvenenvarikosis beidseits.
Infolge dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten sowie
geistig mittelschwierige Arbeiten vollschichtig verrichten. Für seinen erlernten Beruf als Betonbauer sowie für eine Tätigkeit
als Kranführer sei er nicht mehr belastbar. Arbeiten im Dauergehen oder Dauerstehen seien nicht mehr zumutbar, ein gelegentlicher
Haltungswechsel sei erforderlich. Es müsse andererseits aber nicht im dauernden Sitzen gearbeitet werden. Arbeiten in Zwangshaltungen
wie z. B. Knien, Hocken, Überkopfarbeit oder Bücken sowie auch Leiter- und Gerüstarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Geeignete
Arbeiten seien in geschlossenen Räumen sowie unter Witterungsschutz im Freien möglich. Vermehrte Stressbelastungen seien zu
vermeiden, weshalb der Kläger nicht mehr in Nachtschicht und nicht unter besonderem Zeitdruck wie z. B. im Akkord oder am
Fließband arbeiten könne.
Das SG hat die auf die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit gerichtete Klage durch Urteil vom 05. Mai 2010 abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Zwar könne er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder seinen erlernten Beruf als Betonbauer noch seine zuletzt ausgeübte
Beschäftigung als Kranführer vollschichtig verrichten. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. F sei er aber noch in der
Lage, körperlich leichte und gelegentliche mittelschwere körperliche Arbeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen
vollschichtig zu verrichten. Da er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kranführer der Gruppe der angelernten Arbeiter
nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuordnen sei, könne er mit dem vorhandenen Leistungsvermögen zumutbar
auf die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten als Postabfertiger oder Registrator verwiesen werden.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung begehrt der Kläger nur noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit. Er ist der Auffassung, er sei als gelernter Betonbauer als Facharbeiter einzustufen. Die Tätigkeit
als Kranführer sei nur kurzfristig verrichtet worden. Er könne als Facharbeiter nur auf Facharbeitertätigkeiten bzw. Tätigkeiten
im oberen Anlernbereich verwiesen werden. Die Tätigkeit eines Registrators setze regelmäßig eine kaufmännische Ausbildung
voraus, über die er nicht verfüge. Er habe keinerlei Erfahrung im Bürobereich, insbesondere besitze er keine Kenntnisse in
der Bürokommunikation. Gleiches gelte für den Postabfertiger. Es handele sich um völlig andere Berufsbereiche, die mit seinem
Ausbildungsberuf nicht verwandt seien und für die mehrjährige Ausbildungen angeboten würden. Eine Einarbeitung binnen drei
Monaten sei ihm daher nicht möglich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Mai 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. September 2007 Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Entgegen der Ansicht des Klägers setze eine Tätigkeit als Registrator
keine kaufmännische Ausbildung voraus. Auch seien keine Erfahrungen im Bürobereich, insbesondere nicht in der Bürokommunikation,
nötig. Dies gelte in gleicher Weise für den Postabfertiger. Darüber hinaus handele es sich nicht um völlig andere Berufsbereiche,
für die mehrjährige Ausbildungen angeboten würden. Die Beklagte verweist unter Vorlage von Unterlagen auf Urteile des Landessozialgerichts
(LSG) Baden-Württemberg vom 20. Februar 2008 - L 13 R 2738/03 -, vom 20. Januar 2009 - L 9 R 5646/06 - sowie vom 16. Mai 2008 - L 4 R 5212/05 -. Außerdem reicht sie einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 13. April 2011 zu den Akten.
Der Senat hat das Urteil des Bayerischen LSG vom 08. Dezember 2010 - L 20 R 551/08 - sowie den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. April 2009 - L 3 R 342/07 - in den Rechtsstreit eingeführt und den Kläger mit Schreiben der Berichterstatterin vom 30. März 2011 darüber hinaus auf
den Umstand hingewiesen, dass er - der Kläger - ausweislich der vorliegenden Unterlagen über Erfahrungen im Bürobereich verfüge.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Umschulung zum IT-Systemelektroniker liege zu lange zurück, um relevante Erfahrungen
begründen zu können. Außerdem habe er keinen Abschluss gemacht. In der ABM-Maßnahme von September 2007 bis Februar 2008 habe
er im Wesentlichen nichts getan, insbesondere keine Tätigkeiten am Computer verrichtet. Er habe nur Auskünfte eingeholt.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss
gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gegeben worden. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 sind die Beteiligten erneut auf die Absicht des Gerichts, durch Beschluss
zu entscheiden, hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten verwiesen.
II. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Streitig ist, nachdem der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 23. November 2010 beschränkt hat, nur noch die Gewährung
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Insoweit hat er konkludent die Berufung, soweit sie ursprünglich
auch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung gerichtet war, zurückgenommen.
Dem Kläger steht jedoch, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit nicht zu.
Gemäß §
43 Abs.
1,
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise
oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs.
1 S. 2
SGB VI). Nach §
240 Abs.
1 SGB VI haben auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§
240 Abs.
2 SGB VI).
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten der Internistin Dr. F
vom 23. Oktober 2007 und des Internisten Dr. F vom 09. Februar 2010 ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger nicht berufsunfähig
ist.
Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen steht fest, dass der Kläger vorrangig an internistischen Gesundheitsstörungen
in Form eines Diabetes mellitus, eines arteriellen Bluthochdrucks und einer Varikosis leidet. An orthopädischen Leiden bestehen
ein Knick-Senkfuß beidseits sowie gelegentliche Fuß- und Rückenbeschwerden. Diese Leiden schränken das Leistungsvermögen des
Klägers zwar qualitativ ein, jedoch bedingen sie keine quantitative Einschränkung. Diese Auffassung der Sachverständigen wird
durch die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung des Dr. J für das JobCenter C vom 23. Juli 2007 bestätigt. Auch der Kläger
stimmt letztlich der Leistungsbeurteilung durch die Sachverständigen zu, denn er macht keinerlei Einwendungen dagegen.
Die Sachverständigen haben daraus überzeugend und nachvollziehbar das Restleistungsvermögen des Klägers abgeleitet. Danach
ist der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen noch in der Lage, vollschichtig zumindest leichte sowie gelegentlich mittelschwere
körperliche und geistig mittelschwierige Tätigkeiten in allen Haltungsarten bei gelegentlichem Wechsel der Haltungsarten zu
verrichten. Arbeiten unter Zeitdruck sowie in Nachtschicht sind nicht mehr möglich. Auszuschließen sind außerdem Tätigkeiten
in Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Notwendigkeit zusätzlicher und damit
betriebsunüblicher Pausen wird von keinem Sachverständigen bejaht. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen ebenfalls nicht.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - eine Tätigkeit als
Betonbauer oder auch als Kranführer nicht mehr verrichten.
Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben
kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des §
240 Abs.
2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer
Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe
in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw.
des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit
von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten
bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema
erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr
die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb.
Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen
Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6-7 m. w. N.).
Ausgangspunkt für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der
bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben
gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (BSG in SozR 2200 §
1246 Nrn. 126, 130, 164). Danach ist der bisherige Beruf des Klägers der eines Betonbauers. Auf die Tätigkeit als Kranfahrer
kann nicht abgestellt werden, weil der Kläger in diesem Berufsbild nur kurzzeitig tätig war (insgesamt nicht mehr als drei
Monate) und sich damit nicht wesentlich von seinem ursprünglichen Berufsbereich (Baubranche) entfernt hat.
Im Rahmen des zuvor dargelegten Mehrstufenschemas ist der Kläger auf Grund der abgeschlossenen Berufsausbildung und langjährig
ausgeübten Tätigkeit als Betonbauer der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen.
Nach den Maßgaben des Mehrstufenschemas ist der Kläger zumutbar verweisbar auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten
des Registrators sowie Poststellenmitarbeiters/Postabfertigers.
Zum Aufgabenbereich des Registrators zählt das Sortieren und Ablegen von Schriftgut, das Beschriften von Ordnern und Heften,
das Ziehen und das Ablegen/Abhängen von Vorgängen, das Aussondern und Vorbereiten der Aufgabe zum Vernichten von Akten, das
Führen von nach bestimmten Kriterien geordneten Karten und Terminüberwachungslisten und gegebenenfalls das Anfertigen von
Fotokopien. Die Tätigkeit einer Registraturkraft ist als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits aus
arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen
wird nicht gefordert. In den Registraturen sind die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.)
in der Regel vorhanden. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation
ab. Folglich sind das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der
Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine
über das normal übliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet
ist, können die für alle Beschäftigten, somit auch die für die Registraturkräfte erforderlichen grundlegenden Kenntnisse innerhalb
der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten
Beschäftigten angeeignet werden. Die Tätigkeit als Registraturkraft reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals
nach X BAT vergütet), über einfachere Arbeiten (ehemals IX BAT), schwierige Tätigkeiten (ehemals VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (ehemals VII
bis V BAT). Bei der Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII BAT handelte es sich um eine angelernte Tätigkeit (vgl. die Urteile des Bayerischen LSG vom 08. Februar 2010 - L 20 R 551/08 -, vom 10. Februar 2010 - L 13 R 1010/08 -, vom 19. Dezember 2007 - L 19 R 904/05 -, alle in juris; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 20. April 2009 - L 3 R 342/07 - sowie Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. Juni 2011 - L 3 R 169/09 -, jeweils in juris), auf die ein Facharbeiter grundsätzlich verwiesen werden kann (BSG, Urteil vom 25.08.1993 - 13 RJ 59/92 - veröffentlicht in juris).
Der Kläger kann sich in diese Tätigkeit auch innerhalb von drei Monaten einarbeiten (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil
vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 -, in juris). Er nahm ausweislich der Angaben des JobCenters C gegenüber der Beklagten vom 19. November 2007 im Zeitraum
vom 02. Mai 2001 bis zum 01. Juli 2003 an einer Umschulung zum IT-Systemelektroniker teil. Vom 01. September 2007 bis zum
29. Februar 2008 war er im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Bürohilfskraft beschäftigt. Nach seinen eigenen Angaben in dem beim
SG eingereichten Lebenslauf machte er anschließend im Zeitraum von Oktober 2008 bis Dezember 2008 noch eine EDV-Ausbildung in
MS Office bei der b Akademie in C. Bei der Sachverständigen Frau Dr. F gab er am 11. Oktober 2007 als Hobby u. a. das Lesen
von Elektronikliteratur an. Darüber hinaus gab er in seinem Rentenantrag vom 30. August 2007 an, beim JobCenter mit dem Vermittlungswunsch
Bürohilfskraft, Tätigkeit im sozialen Bereich geführt zu werden. Es ist daher davon auszugehen, dass er über einige relevante
PC-Kenntnisse sowie Erfahrungen im Bürobereich verfügt, auch wenn er im Rahmen seiner ABM-Tätigkeit vorwiegend nur Auskünfte
erteilt oder eingeholt haben sollte. Denn mit Letzterem geht dennoch eine Auseinandersetzung mit den regelmäßigen Abläufen
in einem Büro (etwa Telefonverkehr, Schriftverkehr, Vorgänge anlegen, Akten ordnen) einher. Hinsichtlich seiner Umstellungsfähigkeit
auf neue Tätigkeiten bestehen ebenfalls keinerlei ersichtliche Einschränkungen.
Das gleiche gilt für die Verweisung auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle. Diese Tätigkeit ist ebenfalls
der Vergütungsgruppe BAT VIII zuzuordnen (vgl. die Urteile des Hessischen LSG vom 15. April 2011 - L 5 R 331/09 -, des Bayerischen LSG vom 08. Dezember 2010 - L 20 R 551/08 - sowie des LSG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2010 - L 10 KN 2/08 - alle in juris). Es handelt sich hierbei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen,
temperierten, oft klimatisierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde
Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Arbeiten unter gelegentlichem
Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen. Die Tätigkeit umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost
sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhalts von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels,
das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen.
Die Mitarbeiter einer Poststelle bereiten ebenfalls die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falten und Kuvertieren, Wiegen
und Feststellen des Briefpaketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen,
das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in die Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln
wie PC, Scanner, Faxgerät und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen und Frankiermaschinen (vgl. das Urteil
des Bayerischen LSG vom 08. Dezember 2010 - L 20 R 551/08 -, aaO.). Auch diese Tätigkeit entspricht dem Leistungsvermögen des Klägers. Der mit dieser Tätigkeit verbundene "gelegentliche
Zeitdruck" ist nicht gleichzusetzen mit Tätigkeiten, die mit einem "besonderen Zeitdruck", d. h. ständigem Termindruck verbunden
sind. Der Kläger ist also subjektiv und objektiv auch auf diese Tätigkeit verweisbar.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.