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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2010 - 43 AS 13009/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Gewährung eines Darlehens zur Beseitigung einer Liquiditätslücke zwischen Alg II-Bezug und Rentengewährung
Wird jemandem, der im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) steht, Rente gewährt, und verringert sich das Alg II infolge der Anrechnung der Rente, so entsteht durch die Vorschüssigkeit der einen und die Nachschüssigkeit der anderen Leistung eine Liquiditätslücke, die durch den erstmaligen Erhalt der Rente nicht geschlossen wird. Kann der Bedarf nicht anders gedeckt werden, so ist dem Leistungsempfänger ein Darlehen zu gewähren.
Normenkette:
SGB II § 23 Abs. 1 S.1
,
SGB II § 23 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 25.05.2010 S 43 AS 13009/10 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2010 geändert. Für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J A. M, B Allee, B, gewährt. Raten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: