Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 3. April 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit
des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Dem 1942 geborenen Kläger wurde am 3. April 1967 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Er war vom 6. März
1967 bis zum 30. Juni 1968 beim VEB als Ingenieur beschäftigt. Anschließend war er bis zum 31. Dezember 1969 im VEB, und sodann
bis zum 31. Dezember 1973 im VEB als Organisator tätig. Vom 1. Januar 1974 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und
darüber hinaus war der Kläger beim VEB bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, der zunächst als Organisator, ab dem 1. Januar 1980
als Themenleiter und schließlich ab dem 1. Januar 1987 als Komplexverantwortlicher tätig.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger nicht erteilt;
er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Beiträge zur
freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte der Kläger vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990.
Am 11. Juni 2001 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz.
Nachdem die Beklagte seinen Antrag mit Bescheid vom 4. Juli 2002 abgelehnt hatte, legte der Kläger gegen den Bescheid am 25.
Juli 2002 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, er habe als in volkeigenen Produktionsbetrieben Beschäftigter
alle Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen sei ihm bekannt, dass dem seinen entsprechenden Begehren von Kollegen entsprochen
worden sei.
Mit Bescheid vom 7. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers wegen Nichterfüllung der betrieblichen Voraussetzung
zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 27. März 2003 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Er hat
die Auffassung vertreten, sein Beschäftigungsbetrieb habe den Charakter eines volkseigenen Produktionsbetriebs gehabt, denn
er sei Finalproduzent von Datenverarbeitungsanlagen gewesen. Die in einem Industriestaat übliche kundenorientierte Konfiguration
eines Serienprodukts mache aus der Herstellung keine Dienstleistung. Schließlich habe der Begriff "Vertrieb" nichts mit Handel
im Sinne von Dienstleistung zu tun.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und ihre Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid im Klageverfahren
noch ergänzt und vertieft.
In das Verfahren eingeführt hat das Sozialgericht
- das Statut des VEB in den Fassungen vom 19. Dezember 1973 und vom 25. Juni 1984,
- die Anweisung über die Gründung und Zuordnung des VEB ..., Kombinatsbetrieb des VEB vom 20. Dezember 1973,
- Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB ..., zum VEB ... und zum VEB ...,
- einen Auszug aus der Informationsmappe zum VEB ..., Stand Januar 1988,
- die Eröffnungsbilanz der zum 1. Juli 1990,
- einen Handelsregisterauszug bezüglich der ...,
- die betreffende, vom 25. September 2002 datierende Ausdrucke aus dem Unternehmensbestandsverzeichnis der Treuhandanstalt,
- Niederschriften über die im Verfahren S 9 RA 3399/01 (Sozialgericht Berlin) am 27. Mai 2003 erfolgten Vernehmungen des von Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Direktor der
Abteilung Forschung und Entwicklung im tätigen Zeugen K sowie des ab Anfang Mai 1990 als Betriebsleiter im tätigen Zeugen
E sowie eine Niederschrift der im Verfahren S 9 RA 398/03 (Sozialgericht Berlin) am 21. September 2004 durchgeführten Vernehmung des vom 1. Januar 1974 bis zum 15. Mai 1990 als Betriebsdirektor
im tätigen Zeugen Dr. S und Niederschriften über die im Verfahren L 2 RA 14/03 (Landessozialgericht für das Land Brandenburg) am 14. Dezember 2004 erfolgten Vernehmungen des letzten Generaldirektors des
VEB ..., des Zeugen W, und des Zeugen Dr. S.
Mit Urteil vom 25. August 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, einen seinem Begehren
entsprechenden Anspruch könne der Kläger nur haben, wenn er berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt habe und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Jedenfalls die letztgenannte, betriebliche Voraussetzung
sei hier nicht erfüllt; insbesondere sei der VEB ..., auf welchen hier abzustellen sei, kein volkeigener Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens gewesen.
Gegen das ihm am 22. September 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt
und vertieft seine im Klageverfahren zur Frage der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung gemachten Ausführungen. Insbesondere
hält er den Begriff der Montage für fehlinterpretiert. Dieser bezeichne die Herstellung von Finalerzeugnissen, also Sachgütern,
im Fall des nämlich Datenverarbeitungsanlagen. Der Kläger hat unter anderem vom 17. März 2006 und vom 3. April 2009 datierende
Schreiben des Statistischen Bundesamtes zu der Frage, ob Montage Produktion im Sinne der Produktionserhebungen der DDR war,
und zu Einzelheiten der Klassifizierung von Betrieben in der DDR sowie einen Auszug aus der "Systematik der Volkswirtschaftszweige
der deutschen Demokratischen Republik", Ausgabe 1985, Ausführungen von Prof. Dr. Dörre zum fordistischen Produktionsmodell,
Fotos der ehemals vom genutzten Gebäude und einen Auszug aus der "Kennziffernübersicht zur komplexen Beurteilung der Leistungen
und Effektivierung im Prozess der Intensivierung für wichtige Industriebetriebe der DDR" aus dem Jahr 1984 zu den Akten gereicht.
Er sieht sich durch die Pressemitteilung zu einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011 (Az.: B 5 RS 7/10 R) bestätigt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2006 sowie den Bescheid vom 4. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 7. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 3. April 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit
der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr.
1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest und trägt ergänzend insbesondere
vor, die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der
Volkswirtschaft hänge entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben habe. Dass "Vertrieb" auch die Montage
und die Herstellung der Betriebsbereitschaft von Computern nach den jeweiligen Kundenbedürfnissen umfasse, begründe nicht,
dass es sich um industrielle Produktion von Sachgütern gehandelt hätte. So habe auch den in das Verfahren eingeführten Zeugenaussagen
zufolge die weit überwiegende Anzahl der Mitarbeiter des im Vertriebs- und Kundendienst, in der Verwaltung und in der Software-Entwicklung
und damit nicht im Bereich der industriellen Fertigung gearbeitet.
Der Senat hat die Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 sowie den vom selben Tag datierenden Gesellschaftsvertrag und den
Gründungsbericht der in das Verfahren eingeführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn der Kläger
ist auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen worden (§
153 i.V.m. §
110 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§
143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§
151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass
die Beklagte den streitigen Zeitraum als solchen seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen dahingehenden Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre
rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger
aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung
von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren
mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel.
In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung
erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen.
Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren
im Einzelnen das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen
solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich
der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme,
am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften
hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. §
1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme
am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage
erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das
Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli
1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt
bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich
ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien
des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten
Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie
Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als
auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere
Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem
des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls
durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der
früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich
nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1
des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und
angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung
willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen
Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als
berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden
(vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Der Kläger gehörte in der streitbefangenen Zeit nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten
Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten
zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht
klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter
anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises
der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch
das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die
Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte,
findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch
welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
tätig waren.
Der Kläger erfüllt zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, denn er verrichtete als Ingenieur seiner beruflichen
Qualifikation entsprechende Tätigkeiten. Nicht erfüllt hingegen ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die
betriebliche Voraussetzung.
Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Von der Versorgungsordnung erfasst waren jedoch nur volkseigene
Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich zudem auf volkseigene Produktionsbetriebe der
Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung
zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der
DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend
nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche
Privilegien gefördert werden. In den Genuss dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die
in der zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten
Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern
bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris, und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der
Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und
Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. DDR I S. 129)
- VO 1973 - unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft sowie
Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate
und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält
damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, aaO.).
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen
Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken.
Der war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, weil die industrielle Produktion ihm nicht
das Gepräge gab (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 30. Januar 2007, L 12 RA 32/02, vom 6. Dezember 2007, L 8 RA 2/03, vom 11. Dezember 2008, L 33 R 1326/08, vom 24. Juli 2009, L 3 R 169/08, vom 10. Dezember 2009, L 4 R 980/08, vom 16. Juli 2010, L 8 R 344/05, und vom 9. Dezember 2010, L 8 RA 41/04, alle zitiert nach juris).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht auch im Lichte der vom Kläger in Bezug genommenen, bislang nur als Pressemitteilung
zur Verfügung stehenden Entscheidung des BSG vom 19. Juli 2011 zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass der Hauptzweck
des nicht in der industriellen (serienmäßig wiederkehrenden) Massenfertigung (Herstellung, Anfertigung, Fabrikation) von Sachgütern,
sondern im Bereich der Endmontage von Datenverarbeitungsanlagen beim Endabnehmer nach dessen individuellen Erfordernissen
aus im Wesentlichen von anderen Betrieben industriell vorgefertigten Komponenten bestand. Prägend für den war mithin die Montage
und Installation von Großrechenanlagen beim Kunden, wobei nur einige wenige Komponenten, beispielsweise Stecker und Kabel,
vom selbst hergestellt wurden. Die Zahl der derart montierten und installierten Großrechenanlagen belief sich auf etwa 240
bis 250 im Jahr, woraus sich ebenfalls ergibt, dass eine industrielle Produktion im Sinne einer serienmäßig wiederkehrenden
- fabrikmäßigen - Massenproduktion rein zahlenmäßig gar nicht vorgelegen haben kann. Die dergestalt installierten Anlagen
wurden darüber hinaus bis zur abgeschlossenen Ausbildung der Mitarbeiter des Endabnehmers und bei größeren Problemen bei der
Anwendung auch darüber hinaus vom gewartet. Dementsprechend war der weitaus größte Teil der Mitarbeiter des im Vertriebs-
und Kundendienst, in der Verwaltung und in der Software-Entwicklung und damit nicht im Bereich der industriellen Fertigung
eingesetzt. Die vorgenannten tatsächlichen Feststellungen hat der Senat auf der Grundlage der vom Sozialgericht in das Verfahren
eingeführten und im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Aussage des Zeugen Dr. S getroffen, der umfangreiche und nachvollziehbare
Angaben zu den Aufgabenbereichen und betrieblichen Tätigkeitsfeldern des gemacht haben, die als solche zwischen den Beteiligten
auch nicht streitig sind. Danach steht fest, dass am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) der Hauptzweck des nicht in der
industriellen Produktion von Sachgütern lag, sondern in der Montage bzw. Installation von Großrechenanlagen, insbesondere
der Anlage "1840", aus vorgefertigten Komponenten beim Endabnehmer, und zwar nach dessen Anforderungen und Bedürfnissen und
der sich hieraus ergebenden "Konfiguration" auch im Hinblick auf die eingesetzte Anwendersoftware. Ob es sich insoweit um
reine Dienstleistungsaufgaben handelte oder der insoweit ein neues Endprodukt herstellte, wofür indes einiges spricht, kann
dahinstehen. Denn ungeachtet dessen, ob es sich bei dem im Hinblick darauf überhaupt um einen "Produktionsbetrieb" im Sinne
der Versorgungsordnung gehandelt hatte, steht fest, dass Schwerpunkt des jedenfalls nicht die fabrikmäßige und serienmäßige
Massenproduktion derartiger Rechenanlagen war (vgl. zum Erfordernis der Massenproduktion im Bauwesen: BSG, Urteil vom 08.
Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Dass es sich bei dem nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie handelte, ergibt sich auch aus der Gründungsanweisung
des vom 20. Dezember 1973 (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2) und dem Statut des VEB vom 19. Dezember 1973. § 7 dieses Statuts bestimmte,
dass dem der Vertrieb, der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von
Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend der geltenden Kombinatsordnung
sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik oblagen. Eine inhaltliche Änderung dieses Aufgabenbereichs
ist auch in den Nachfolgestatuten des VEB nicht erfolgt. In dem am Stichtag maßgebenden Statut des VEB vom 25. Juni 1984 heißt
es vielmehr in § 8 (Aufgaben der Kombinatsbetriebe), dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinatsbetriebe im Reproduktionsprozess
des Kombinates in Anwendung der Spezialisierung, Konzentration und Kooperation in den Plankennziffern, anderen Leitungsentscheidungen
des Kombinates sowie in Kombinatsordnungen festgelegt werden. Aus den genannten Vorschriften lässt sich nicht einmal ansatzweise
entnehmen, dass sich der Schwerpunkt des bis zum maßgebenden Stichtag hin zu einem Produktionsbetrieb der Industrie geändert
hätte. Gleiches gilt für die Kennziffer, die der nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR hatte. Er unterfiel
nämlich der Wirtschaftsgruppe 16649, die Reparatur- und Montagebetrieben der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie
vorbehalten war. Er mag daher zwar ein "Industriebetrieb" gewesen sein, aber eben kein Produktionsbetrieb der Industrie, dessen
Hauptzweck die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Massenfertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion
von Sachgütern war. Auch die vom Sozialgericht in das Verfahren eingeführte Informationsmappe, Stand 1988, belegt, dass die
Produktion nur ein kleiner, nicht den Betrieb prägender Bereich war. so heißt es dort zwar unter anderem: "Er produziert selbst
digitale Bildverarbeitungssysteme und als Konsumgüter Monoheimfunkgeräte." Dieser Satz ist jedoch eingebunden in Ausführungen
zu den Aufgaben des im Bereich Vertrieb und Service, Schulung und Software-Entwicklung. Dass sich der Schwerpunkt der betrieblichen
Tätigkeit auch nicht im Laufe der Jahre oder Jahrzehnte in Richtung industrielle Serienproduktion verschoben hat, zeigt schließlich
der Gesellschaftsvertrag der ..., in welche der umgewandelt wurde, in aller Deutlichkeit. Der am Stichtag, dem 30. Juni 1990,
geschlossene Vertrag weist als Gegenstand des Unternehmens in § 2 Folgendes aus: "Vertrieb, Service, Schulung, Applikation
und Produktion von bzw. für bürotypische und elektrotechnische/elektronische Erzeugnisse und Leistungen sowie sonstiger damit
in Zusammenhang stehender Erzeugnisse und Leistungen."
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es
nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung
der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels
3
Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen
und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen
hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97, BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen
Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 1/03 R, zitiert nach juris). Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Auslegung der Texte
der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr 4).
Da der Kläger für die Zeit vom 3. April 1967 bis zum 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 Nrn 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.