Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte.
Der 1934 in Polen geborene Kläger war dort nach Abschluss seiner Schulausbildung vom 22. Mai 1951 bis zum 11. August 1951
als Mechaniker in einem Betrieb der Bekleidungsindustrie tätig. Anschließend erwarb er aufgrund eines Fachhochschulstudiums
ein Diplom als Ingenieur-Mechaniker vom 21. Oktober 1957. In der Zeit vom 1. September 1957 bis zum 30. Dezember 1960 war
er - zunächst als Konstrukteur und später als Oberkonstrukteur - bei der "P", einem Unternehmen für Mechanisierung, Automatisierung
und Bergbauelektronik, in K beschäftigt. Vom 31. Dezember 1960 bis zum 7. Juli 1985 war er - zuletzt als Oberprojektant -
in dem Projektbüro für Hüttenanlagen "B" in G angestellt. Am 20. Dezember 1969 bestand der Kläger aufgrund eines berufsbegleitenden
Hochschulstudiums die Abschlussprüfung als Diplomingenieur-Mechaniker, was mit einer Diplomurkunde vom 21. September 1970
dokumentiert wurde. Ab dem 1. Januar 1970 war er stellvertretender Leiter des P. Es gab in dem Betrieb insgesamt sieben Branchenprojektateliers,
die direkt einem Chefingenieur unterstanden, der zugleich Direktionsmitglied war. Der Kläger war mit der Leitung der Mitarbeiter
des Planungsateliers befasst, bei denen es sich jeweils nach dem Umfang der Projekte um fünf bis zwanzig Personen handelte.
Das Planungsatelier hatte Walzanlagen für diverse Stahlhütten zu projektieren und deren Aufbau zu überwachen. Wegen einer
Erkrankung bezog der Kläger vom 8. Juli 1985 bis zum 7. November 1988 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Vom 8. November 1988
bis zum 14. Dezember 1989 war er wiederum am bisherigen Arbeitsplatz bei der "B" beschäftigt. Der Kläger reiste am 15. Dezember
1989 aus Polen aus und meldete sich am 22. Dezember 1989 in Berlin an, wo er seither lebt. Er ist Inhaber eines Ausweises
für Vertriebene und Flüchtlinge A vom 19. Juni 1990.
Am 23. Juni 1990 stellte er bei der Beklagten zunächst einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Schreiben vom 15. August 1990 teilte
die Beklagte mit, dass von der Durchführung einer Kontenklärung vorläufig abgesehen werde, weil noch nicht übersehen werden
könne, welches Recht zum Zeitpunkt einer möglichen Rentengewährung anwendbar sei.
Am 7. Dezember 1990 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Hierbei lagen zum Nachweis seiner
in Polen zurückgelegten Arbeitszeiten ein polnisches Versicherungslegitimationsbuch vom 29. Dezember 1959 und polnische Arbeitsbescheinigungen
vor. Die Beklagte bewilligte mit einem Bescheid vom 6. Juni 1991 für die Zeit ab dem 1. Dezember 1990 die begehrte Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit. Sie wurde hinsichtlich der Zeit ab dem 1. August 1991 auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 2.079,10
DM festgesetzt. Die in Polen zurückgelegten Zeiten vom 1. September 1957 bis zum 30. September 1964 ordnete die Beklagte der
Leistungsgruppe 4 nach Anlage 1 Buchst. B des Fremdrentengesetzes (FRG), die Zeiten vom 1. Oktober 1964 bis zum 30. November 1969 der Leistungsgruppe 3, die Zeiten vom 1. Dezember 1969 bis zum
2. Oktober 1979 der Leistungsgruppe 2 und die Zeiten vom 3. Oktober 1979 bis zum 14. Dezember 1989 der Leistungsgruppe 1 zu.
Die für die Zeiten vom 22. Mai 1951 bis zum 28. Dezember 1959 ermittelten Werteinheiten berücksichtigte die Beklagte nur zu
fünf Sechsteln, weil es sich nicht um nachgewiesene, sondern lediglich um glaubhaft gemachte Zeiten handele. Mit Bescheid
vom 1. Dezember 1992 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu berechnet. Ausgehend von der Rente in Höhe von 2.079,10
DM fand eine Umwertung für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 in 50,1713 Entgeltpunkte statt.
Auf den am 18. November 1997 eingegangenen Antrag des Klägers gewährte ihm die Beklagte mit einem Bescheid vom 29. Januar
1998 für die Zeit ab dem 1. November 1997 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Die vorherige Bewertung der erwähnten
in Polen absolvierten Zeiten behielt die Beklagte bei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem pauschal eine höhere
Rente geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 1998 zurück, ohne dass der Kläger hiergegen
Klage erhob.
Am 7. September 2004 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 6. Juni 1991 und vom 29. Januar 1998. Er begehrte
für die Zeiten vom 1. September 1957 bis zum 30. November 1969 die Zuerkennung der Leistungsgruppe 2 und für die Zeiten vom
21. Dezember 1969 bis zum 2. Oktober 1979 die der Leistungsgruppe 1. Zudem wandte er sich gegen die um ein Sechstel verminderte
Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus den Zeiten vom 22. Mai 1951 bis zum 28. Dezember 1959. Mit Bescheid vom 10. Januar
2005 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Hiergegen legte der Kläger am 9. Februar 2005 Widerspruch ein. Die Beklagte
wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 zurück.
Mit der am 19. Mai 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seinen geltend
gemachten Anspruch auf eine höhere Altersrente hat der Kläger jedoch auf die Zeit ab dem 1. Januar 2000 beschränkt. Das Sozialgericht
hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2008 abgewiesen. Eine Einstufung in höhere Leistungsgruppen stehe dem Kläger nicht zu.
Die von der Beklagten vorgenommene Zuerkennung der jeweiligen Leistungsgruppen sei nicht zu beanstanden. Die Kürzung der Entgeltpunkte
der Zeiten vom 22. Mai 1951 bis zum 28. Dezember 1959 um ein Sechstel beruhe darauf, dass diese Zeiten nicht nachgewiesen,
sondern nur glaubhaft gemacht worden seien. Gegen die ihm am 7. August 2008 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 8.
September 2008 (Montag) Berufung eingelegt. Der Kläger hat zur Untermauerung seiner Auffassung zwei schriftliche Erklärungen
ehemaliger Mitarbeiter der "B" eingereicht, nämlich der Zeugen D und W. Nachdem er sein Begehren zunächst in vollem Umfang
aufrechterhalten hat, ist er hiervon insoweit abgerückt, als er jetzt nur noch eine höhere Rente unter Zuerkennung der Leistungsgruppe
1 für die Zeiten vom 1. Januar 1970 bis zum 2. Oktober 1979 nebst Zinsen geltend macht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides
vom 10. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 29. Januar
1998 dahingehend zu ändern, dass ab dem 1. Januar 2000 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Zuerkennung
der Leistungsgruppe 1 nach Anlage 1 Buchst. B FRG für die Zeiten vom 1. Januar 1970 bis zum 2. Oktober 1979 nebst Zinsen gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten
und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat der Senat nach §
126 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) über die Berufung entscheiden können, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Überprüfungsbescheid vom
10. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf, dass die Beklagte den Bescheid vom 29. Januar 1998 in dem begehrten Umfang ändert. Als Anspruchsgrundlage kommt ausschließlich
§ 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in Betracht. Soweit sich danach im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Hierbei
ist gemäß §
300 Abs.
3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VI) auf die im Zeitpunkt des Beginns der Altersrente am 1. November 1998 geltenden Vorschriften abzustellen.
Zu Recht hat die Beklagte die Entgeltpunkte für die Zeiten vom 1. Januar 1970 bis zum 2. Oktober 1979 berechnet, indem sie
diese der Leistungsgruppe 2 zugeordnet hat. Welche Arbeitsverdienste bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen
sind, regelt § 22 Abs. 1 FRG in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung. Die Arbeitsverdienste bestimmen sich danach für die Zeiten bis zum 31.
Dezember 1949 nach den in der Anlage 1 zum FRG aufgeführten Leistungsgruppen und den ihnen für vergleichbare Beschäftigungen zugewiesenen Durchschnittsverdiensten. Für
Zeiten ab dem 1. Januar 1950 sind seit dem 1. Januar 1992 die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet maßgebend. Während
§ 22 Abs. 1 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung auf dem Eingliederungsprinzip beruhte, wonach den Berechtigten aufgrund
von Einstufungen in Leistungsgruppen fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen
wurden, erfolgte durch Art. 14 Abschnitt B und Art. 15 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S.
1606) die Bewertung nicht mehr auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern derjenigen in der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik unter Anknüpfung an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle
der bisherigen Leistungsgruppen traten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum
SGB VI sowie die diesen Gruppen in der Anlage 14 zugewiesenen Durchschnittsverdienste, unterteilt nach Wirtschaftsbereichen. Daher
nimmt § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG auf §
256b Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGB VI Bezug, der vorsieht, dass für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten
als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen
sind, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum
SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses
Kalenderjahr ergeben. Die Ersetzung der bisherigen Bewertung nach Leistungsgruppen durch die nach Qualifikationsgruppen führt
im Regelfall zu einer Absenkung der zugewiesenen Verdienste (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R).
Bei Berechtigten wie dem Kläger, die bis zum 30. Juni 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
genommen haben, ohne in ihr Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen
Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 1990 haben, ist das FRG nach der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass Art. 6 § 5
FANG, der inhaltlich die bis zum 30. Juni 1990 geltenden Regelungen enthält, an die Stelle von § 22 Abs. 1 FRG tritt. Das gilt gemäß Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 2 FANG auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten - wie im vorliegenden Fall - ununterbrochen
aneinander anschließen.
Der Kläger kann eine Einstufung der Zeiten vom 1. Januar 1970 bis zum 2. Oktober 1979 in die Leistungsgruppe 1 nicht beanspruchen.
Diese umfasst nach der Definition der Anlage 1 Buchst. B FRG alle Angestellten in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Die fünf Leistungsgruppen, in die sich die
Anlage 1 Buchst. B FRG gliedert, setzen sich aus den Definitionen und - außer bei der Leistungsgruppe 1 - aus beispielhaft aufgeführten Berufsbezeichnungen
(Berufskatalogen) zusammen. Dabei ist die Einstufung nach der Berufsbezeichnung nur maßgebend, wenn sich "nicht nach den Merkmalen
der ausgeübten Beschäftigung eine Einstufung in eine andere Leistungsgruppe ergibt". Die Einstufung nach den Beschäftigungsmerkmalen
der Definition hat also Vorrang vor der Einstufung nach der Berufsbezeichnung. Bei Auslegung einer jeden Definition ist das
Gesamtgefüge zu beachten. Die Definitionen stehen in einer Stufenfolge, wobei jeweils die höhere Stufe weitergehende Voraussetzungen
fordert. Für die gegenüber der Leistungsgruppe 2 umfassendere Dispositionsbefugnis der Angestellten der Leistungsgruppe 1
ist in der Regel eine unternehmerische Funktion jedenfalls hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens oder
der Dienststelle erforderlich, die selbständig und verantwortlich wahrgenommen werden muss (Bundessozialgericht, Urteil vom
24. November 1965, 11/1 RA 352/62; Urteil vom 29. November 1967, 1 RA 143/65). Notwendig ist zudem, dass ein Angestellter, der zur Leistungsgruppe 1 gehört, auch ein besonderes Maß beruflicher Erfahrung
im übertragenen Tätigkeitsbereich besitzt, das die bereits als besondere Erfahrung definierten Merkmale der Leistungsgruppe
2 übersteigt (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 1975, 11 RA 222/74; Urteil vom 24. November 1978, 11 RA 9/78). Dabei sind auch die an Hochschulen und Universitäten für Berufe wissenschaftlich ausgebildeten Angestellten nach den dargelegten
Maßstäben einzustufen. Allein die Ausübung eines Berufs mit abgeschlossener Hochschulausbildung reicht für die Zuordnung in
die Leistungsgruppe B 1 nicht aus. Bei Akademikern kommt die höchste Leistungsstufe 1 in der Regel frühestens nach langjähriger
Berufstätigkeit mit Vollendung des 45. Lebensjahres in Betracht, wenn das erforderliche besonders hohe Maß an beruflicher
Erfahrung über die besonderen Erfahrungen der Leistungsgruppe 2 hinaus erworben ist. Diese Höherstufung aus der Leistungsgruppe
2 in die Leistungsgruppe 1 ist auch nicht automatisch vorzunehmen. Neben den besonderen Berufserfahrungen ist eine Steigerung
der Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in Folge des weiteren beruflichen Aufstiegs zu verlangen. Zur besonderen Erfahrung
bei entsprechendem beruflichen Erfolg muss im Übrigen die weitgehende unternehmerische Entscheidungsbefugnis hinzukommen.
Ein aus der Natur der Sache begründetes, bloß fachliches Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern genügt nicht für die
Einordnung in die Leistungsgruppe 1. Denn Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis können
in der Regel nur solche Personen sein, die als Leiter einer größeren Dienststelle über Anstellung, Einsatz und Entlassung
des dazu gehörigen Personals, mithin über Bestand und Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebes zu bestimmen haben (Bundessozialgericht,
Urteil vom 16. Februar 1971, 1/11 RA 234/69; Urteil vom 20. April 1972, 1 RA 67/71).
Nach dieser Maßgabe lagen die Voraussetzungen der Leistungsgruppe 1 im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis zum 2. Oktober
1979 bei dem Kläger nicht vor. Der begehrten Einstufung steht bereits grundsätzlich entgegen, dass der 1934 geborene Kläger
das 45. Lebensjahr im streitigen Zeitraum noch nicht vollendet hatte. Er hatte auch keine derart herausgehobene Stellung inne,
die eine Ausnahme rechtfertigt. Der Kläger war nach eigenen Angaben, die mit den schriftlichen Erklärungen der Zeugen D und
W im Einklang stehen, stellvertretender Leiter des Planungsateliers für überregionale Hüttenwalzwerke. Es gab in dem Betrieb
insgesamt sieben Branchenprojektateliers, die direkt einem Chefingenieur unterstanden, der zugleich Direktionsmitglied war.
Der Kläger war mit der Leitung der Mitarbeiter des Planungsateliers befasst, bei denen es sich nach Maßgabe der schriftlichen
Zeugenerklärungen um fünf bis zwanzig Personen handelte. Das Planungsatelier hatte unter der Aufsicht des Klägers Walzanlagen
für diverse Stahlhütten zu projektieren und deren Aufbau zu überwachen. Dass die Rolle des Klägers damit für den Gesamtbetrieb
von erheblicher Bedeutung war, steht außer Frage. Es fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch eine
unternehmerische Funktion jedenfalls hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens oder der Dienststelle selbständig
und verantwortlich wahrgenommen hat. Dagegen spricht insbesondere, dass er lediglich stellvertretender Leiter des Planungsateliers
war und damit noch weitere Vorgesetzte hatte, wobei davon auszugehen ist, dass die unternehmerischen Entscheidungen bei diesen
lagen. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass die Entscheidungsbefugnisse des Klägers auch Anstellung und Entlassung
des Personals umfassten. Schließlich handelte es ich bei dem Planungsatelier auch nicht um eine größere Dienststelle im Sinne
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, da dort höchstens zwanzig Mitarbeiter angestellt waren, was aus den schriftlichen
Erklärungen der Zeugen D und W folgt. Da sich somit keine höhere Altersrente ergibt, besteht auch auf die geltend gemachten
Zinsen kein Anspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG nicht vorliegen.