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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2011 - 5 AS 1097/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Stromschulden
1. Die Regelung des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II, der bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen vorsieht, dass die Schuldenübernahme erfolgen "soll", also nur in atypischen Fällen versagt werden darf, ist bei einer drohenden oder erfolgten Unterbrechung der Stromversorgung nicht anwendbar. Ein Fall der drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht vor, da das Mietverhältnis durch die Unterbrechung der Stromversorgung nicht beeinträchtigt wird.
2. In Fällen, in denen gesundheitliche Auswirkungen einer Stromsperre behauptet werden, gehört es zur Selbsthilfepflicht, dass sich der Hilfesuchende bei dem Stromversorger unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung) vom 26. Oktober 2006 (BGBl I 2006, 2391) um eine Aufhebung der Stromsperre bemüht, und zwar notfalls auch unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes bei dem zuständigen Zivilgericht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8
,
StromGVV § 19 Abs. 2 S. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin S 63 AS 13351/11 ER
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und auf Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: