LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2008 - 5 B 940/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, einschränkende Auslegung von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB
II
Unabhängig von der Erforderlichkeit eines Umzugs kommt eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB 2 auf
die alten Unterkunftskosten nur dann in Betracht, wenn vor dem Umzug Wohnraum überhaupt zu sozial- und markttypischen Bedingungen
bewohnt worden ist. Es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art.
11 Abs.
1 GG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit bedeuten, wenn der Hilfebedürftige faktisch keine Möglichkeit zu einem Wohnortswechsel
mehr hätte, weil die Aufwendungen der alten Unterkunft unter Ausblendung der Bedingungen des Wohnungsmarktes festgelegt worden
sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Berlin 06.05.2008 S 37 AS 13403/08 ER