Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Berechnung von Pflichtbeitragszeiten
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Neuruppin, mit dem sie verpflichtet wurde,
einen ablehnenden Bescheid bezüglich einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zurückzunehmen und der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Oktober 2002 zu gewähren.
Die 1951 geborene, also jetzt 65 Jahre alte Klägerin hat in der Zeit von Juni 1982 bis Oktober 1984 Pflichtbeitragszeiten
wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegt. Im Monat November 1984 befand sie sich in Mutterschutz. In
der Zeit von Dezember 1984 bis November 1985 hat sie Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung zurückgelegt. In der Zeit
von Dezember 1985 bis Dezember 1992 sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in ihrem Konto gespeichert. In der
Zeit von Januar 1992 bis Juli 1992 hat sie eine Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit zurückgelegt, für die Zeit von
August 1992 bis November 1994 sind wiederum Kinderberücksichtigungszeiten gespeichert. Die Zeit von Dezember 1994 bis Dezember
1996 ist nicht mit Beitragszeiten oder Anrechnungszeiten oder Kinderberücksichtigungszeiten belegt.
Am 3. November 1999 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die ihr
bewilligte Maßnahme absolvierte sie in der Zeit vom 5. Dezember 2000 bis 16. Januar 2001 in der Psychosomatischen Fachklinik
B . Gegenüber den dortigen Ärzten hat sie angegeben, seit einem Überfall von Skinheads auf ihre Person und ihr Haus in der
Silvesternacht 1996/1997 an Angstzuständen, Schlafstörungen und nächtlichen Albträumen, Interesse- und Antriebsverlust, Suizidgedanken,
häufig wiederkehrenden Schmerzzuständen und völlig fehlender Leistungsfähigkeit zu leiden.
Am 2. August 2000 stellte die Klägerin bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag
auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 mit der Begründung
abgelehnt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Im Widerspruchsverfahren wurde ein Gutachten
der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, Dr. B, eingeholt. Auch hier berichtete
die Klägerin, dass in der Silvesternacht 1996 zu 1997 ihr Wohnhaus von mehreren Skinheads überfallen worden sei, die die Fenster
eingeschlagen und versucht hätten, die Haustür gewaltsam zu öffnen. Die Gutachterin kam unter dem 11. Juni 2001 zu dem Ergebnis,
dass die Klägerin sowohl in ihrem letzten Beruf als Leiterin der Zucht- und Reitabteilung in einem Reiterhof als auch auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig sei. Sie führte aus, dass sie den
Leistungsfall aus neuro-psychiatrischer Sicht auf den 1. Januar 1997 festlegen könne, da das die Versicherte psychisch traumatisierende
Ereignis am Neujahrsmorgen gegen zwei Uhr stattgefunden und das jetzige Zustandsbild ursächlich geformt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2001 hat die LVA Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen,
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Leistungsfall sei am 1. Januar 1997 eingetreten. In
dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1996 seien nur 35 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen
belegt.
Einen am 22. Juli 2002 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die LVA Mecklenburg-Vorpommern mit Bescheid vom 25. Juli 2002
ab. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Neuruppin unter dem Aktenzeichen S 5 RJ 490/03 geführte Klage nahm die Klägerin zurück.
Am 26. Oktober 2006 stellte die Klägerin bei der inzwischen zuständigen Beklagten einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides
vom 25. Juli 2002.
Mit Bescheid vom 28. November 2006 hat die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides der LVA Mecklenburg-Vorpommern
vom 25. Juli 2002 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht erfüllt. Das Recht sei damals nicht unrichtig angewandt, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen
worden. In dem maßgebenden Fünfjahreszeitraum seien nur 35 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Den gegen den Bescheid vom 28. November 2006 am 14. Dezember 2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 9. Mai 2008 zurück. Die Begründung entspricht derjenigen in dem angefochtenen Bescheid.
Zwischenzeitlich hat die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalles
von Oktober 2006 ab 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2008 gewährt.
Gegen den ihr nach eigenen Angaben am 14. Mai 2008 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 12. Juni 2008 Klage
bei dem Sozialgericht Neuruppin erhoben. Wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung erhalte sie keine Erwerbsunfähigkeitsrente
nach altem Recht. Ein vorangegangener Monat sei wegen eines fehlenden Monats bei der Pflichtversicherung abgelehnt worden.
Wäre die oben genannte Benachteiligung nicht wirksam, hätte sie schon nach altem Recht eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten,
ein erneuter Überprüfungsantrag habe nichts Neues ergeben. Trotz neuer Gleichstellungsgesetze werde genau dieser geschlechtsspezifische
Punkt nicht beseitigt. Es sei heute zwar möglich, sämtliche Anwartschafts-/Pflichtversicherungszeiten durch Kindererziehung
auf den Mann zu übertragen, welches sowieso eine Benachteiligung der Frau sei, da Frauen immer noch bedeutend weniger Verdienst
erwirtschaften könnten. Die Frau bleibe in jedem Falle benachteiligt, weil in der Zeit des Mutterschutzes keine Pflichtversicherungsbeiträge
hätten erworben werden können und für diese Zeit auch nicht angerechnet würden. In ihrem Fall seien zwar durch die Lohnfortzahlung
Pflichtbeiträge entrichtet, aber nicht angerechnet worden. Ihrer Meinung nach seien hier Rechte nach dem Gleichstellungsgesetz
sowie dem
Grundgesetz (
GG) verletzt worden.
Im Folgenden wurde die Frage der Verfassungswidrigkeit der Tatsache, dass Zeiten des Mutterschutzes nicht als Pflichtbeitragszeit
berücksichtigt werden, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes
vom 28. April 2011, Aktenzeichen 1 BvR 1409/10, zwischen den Beteiligten und dem Gericht diskutiert.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 hat die Beklagte auf Anfrage des Sozialgerichts u.a. mitgeteilt, dass bei unterstellter
Berücksichtigung des Monats November 1984 als Beitragszeit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt
wären.
Mit Urteil vom 31. Mai 2013 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 28. November
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2008 und des Ausgangsbescheides vom 5. Dezember 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2001 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Oktober
2002 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, was zwar im Urteil nichtausdrücklich
ausgesprochen ist, sich aber aus den Entscheidungsgründen und auch aus der Kostenentscheidung ergibt. Die Zeit des Mutterschutzes
im November 1984 sei bei der Berechnung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie eine Pflichtbeitragszeit zu behandeln.
Dies ergebe sich aus einer verfassungskonform erweiternden Auslegung der §§ 44 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) alte Fassung (a.F.) in Verbindung mit §
55 SGB VI. Die Kammer orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur betrieblichen Zusatzversorgung
der Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom
28. April 2011, aaO.).
Die Klägerin sei seit dem 1. Januar 1997 erwerbsunfähig. Sie verfüge lediglich über ein Leistungsvermögen von drei bis unter
sechs Stunden und sei erwerbsunfähig, weil für sie der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gelte. Das Datum der Antragstellung
bezüglich der medizinischen Rehabilitation vom 3. November 1999 sei zugleich als Rentenantrag anzusehen. Der Beginn des Antragsmonats
sei als Befristungsbeginn heranzuziehen, hier also der 1. November 1999. Demgemäß habe die Befristung zum 31. Oktober 2002
geendet. Die Nachzahlung von Rentenleistungen sei auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Oktober 2002 zu beschränken.
Dies ergebe sich aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X.
Gegen das ihr am 13. Juni 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Juli 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
eingelegt. Ob der Monat November 1984 als Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Nr. 2
SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2000 in Verbindung mit §
55 SGB VI berücksichtigt werden könne, sei nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn im Monat November 1984 eine Pflichtbeitragszeit
vorliegen würde, wären für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44
SGB VI a.F. nicht erfüllt. In dem maßgebenden Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1996 seien lediglich 35 Kalendermonate
mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Würde man für den Monat November 1984 eine Pflichtbeitragszeit annehmen, würde der verlängerte
Zeitraum "nur" noch bis zum 1. August 1983 zurückreichen. Der Monat Juli 1983, der bisher als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt
worden sei, würde aus dem Verlängerungszeitraum "herausfallen". Damit würde es bei den 35 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen
verbleiben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 31. Mai 2013 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sehe so aus, als ob die Beklagte hier nur Zeit schinden wolle. Es seien keine neuen Erkenntnisse aufgezeigt worden. Heute
bereits feststehende und geprüfte Zeiten in Frage zu stellen, nur damit dem Gleichstellungsgedanken des Gesetzgebers nicht
Genüge getan werden müsse, könne man nicht anders bezeichnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten
und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern sowie der Beklagten und
die Akten des Sozialgerichts Neuruppin aus den Rechtsstreitigkeiten S 5 RJ 487/03 ER und S 5 RJ 490/03 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 31. Mai 2013 war zu ändern,
soweit das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 28. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9. Mai 2008 und des Ausgangsbescheides vom 5. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2001
verurteilt hat, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Oktober 2002 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X zur Rücknahme der genannten Bescheide sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31.
Oktober 2002 keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 44 Abs. 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde über die Rücknahme;
dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
§ 44 Abs. 1 SGB X lautet:
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Beklagte bzw. damals die LVA Mecklenburg-Vorpommern das Recht
nicht unrichtig angewandt und auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat. Die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind nicht erfüllt.
§ 44
SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 23. März 1999, BGBl. I Seite
388 (
SGB VI a. F.), lautete:
(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine
Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich
630 Deutsche Mark übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer
1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(3) (...)
(4) § 43 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht
mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als
geringfügig war,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten
wegen schulischer Ausbildung.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 i. V. m. §
43 Abs.
3 SGB VI a. F. wären auch dann nicht erfüllt, wenn man, wie das Sozialgericht, annehmen würde, die Zeit des Mutterschutzes im November
1984 sei wie eine Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen. Dies hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung - anders als
in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Sozialgericht vom 11. Juli 2012 - zutreffend ausgeführt.
Auszugehen ist von einem Leistungsfall am 1. Januar 1997. Wie die Klägerin bereits gegenüber der Psychosomatischen Fachklinik
B im Dezember 2000/Januar 2001 angegeben hat, litt sie seit einem Überfall von Skinheads auf ihre Person und ihr Haus in der
Silvesternacht 1996/1997 unter Angstzuständen, Schlafstörungen und nächtlichen Albträumen, Interesse- und Antriebsverlust,
Suizidgedanken, häufig wiederkehrenden Schmerzzuständen und völlig fehlender Leistungsfähigkeit. Die Fachärztin für Neurologie
und Psychiatrie Dr. B kam in ihrem Gutachten vom 12. Juni 2001 zu dem Ergebnis, dass der Leistungsfall am 1. Januar 1997 eingetreten
ist. Zur Begründung hat sie angegeben, dass das die Versicherte psychisch traumatisierende Ereignis am Neujahrsmorgen gegen
zwei Uhr stattgefunden hat und das jetzige Zustandsbild ursächlich geformt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall
zu einem anderen Zeitpunkt gelegen haben könnte, was möglicherweise noch medizinische Ermittlungen erforderlich gemacht hätte,
sind damit nicht gegeben. Ausgehend von dem Leistungsfall 1. Januar 1997 ergibt sich, unterstellt, der Monat November 1984
sei als Beitragszeit zu berücksichtigen, folgende Berechnung (dabei bedeuten die Bindestriche, dass diese Zeiten in dieser
Spalte nicht zählen):
|
Für die Berechnung der fünf Kalenderjahre mitzählende Zeiten
|
Für die Berechnung der drei Jahre mitzählende Zeiten
|
12/96 - 10/96
Lücke
|
3
|
-
|
9/96 - 1/96
Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
|
9
|
-
|
1995
Lücke
|
12
|
-
|
12/94
Lücke
|
1
|
-
|
11/94 - 1/94
Kinderberücksichtigungszeiten (KiBüZ)
|
-
|
-
|
1993
KiBüZ
|
-
|
-
|
12/92 - 8/92
KiBüZ
|
-
|
-
|
7/92 - 1/92
Pflichtbeitragszeit wegen Arbeitslosigkeit
|
7
|
7
|
12/91 - 5/91
KiBüZ und Anrechnungszeiten (AnrZ) wegen Arbeitslosigkeit
|
-
|
-
|
4/91 - 1/91
KiBüZ und AnrZ wegen Krankheit
|
-
|
-
|
1990 - 1/86
KiBüZ und AnrZ wegen Arbeitslosigkeit
|
-
|
-
|
12/85
KiBüZ und AnrZ wegen Arbeitslosigkeit
|
-
|
-
|
11/85 - 2/85
Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung (KEZ)
|
10
|
10
|
1/85
KEZ
|
1
|
1
|
12/84
KEZ
|
1
|
1
|
11/84
Mutterschutz, angenommene Pflichtbeitragszeit
|
1
|
1
|
10/84 - 1/84
Pflichtbeitragszeit wegen Beschäftigung
|
10
|
10
|
12/83 - 8/83
Pflichtbeitragszeit wegen Beschäftigung
|
5
|
5
|
|
60
|
35
|
Bezüglich der Zeit von September 1996 bis Januar 1996 liegt eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor, die bei der Berechnung
gemäß §
43 Abs.
4 Nr.
3 SGB VI a. F. nicht zu berücksichtigen ist, weil in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit nicht wenigstens ein
Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder Berücksichtigungszeiten liegen.
Es ist auch nicht, wie von der Beklagten bei der Berechnung in ihren Verwaltungsakten Bl. 308 angenommen, von 61 mitzuzählenden
Kalendermonaten auszugehen, da der Leistungsfall am Ersten eines Monats eingetreten ist. Die Berechnung des Fünfjahreszeitraums
erfolgt unter Beachtung von § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §
188 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). Nur wenn der Leistungsfall an einem anderen Tag eines Monats liegt, ist der Monat, in dem der Leistungsfall eingetreten
ist, mitzuzählen, so dass sich dann 61 Monate ergeben.
Auch durch die Änderung des §
249 Abs.
1 SGB VI durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014, BGBl. I Seite 787, mit dem diese Vorschrift dahingehend geändert wurde, dass die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet und nicht mehr schon 12 Monate nach Ablauf des Monats der Geburt,
ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin. Diese Vorschrift ist erst am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt
der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2001, der für die Prüfung, ob die LVA Mecklenburg-Vorpommern damals
das Recht unrichtig angewandt hat maßgebend ist, war diese Vorschrift noch nicht in Kraft. Daher waren für die Klägerin lediglich
12 Monate Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen.
Damit sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Nach alldem war das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.