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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - 8 R 710/15
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Wesentlicher Verfahrensmangel Verpflichtung zur Amtsermittlung Fehlende Ermittlungen
1. Ein Mangel des Verfahrens liegt vor, wenn gegen eine das gerichtliche Verfahren regelnde Vorschrift verstoßen worden ist.
2. Wesentlich ist dieser Mangel, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann.
3. Fehlt es in weitem Umfang an Ermittlungen, zu denen sich das Sozialgericht im Rahmen des § 103 SGG gedrängt fühlen musste, so folgt daraus zum einen, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann, und zum anderen, dass der Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht.
Normenkette:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Cottbus 10.08.2015 S 5 R 243/14
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. August 2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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