Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts, das ihr Prozesskostenhilfe (Pkh) erst ab dem 10. Februar
2009 bewilligt hat, ist unzulässig.
Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der ab dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht
ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Mit der Einführung
der Bestimmung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen
nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks. 16/7716, S. 22
zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 2). Ausgehend hiervon wird in der Rechtsprechung weitestgehend eine Beschwerde für unzulässig erachtet,
wenn das Sozialgericht allein wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Anwendung
der Bestimmung des §
118 Abs.
2 S. 4
Zivilprozessordnung (
ZPO) den Antrag ablehnt hat (vgl. statt vieler: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 19. Dezember 2009 -
L 19 B 379/09 AS - in juris m.w.N.). Die Beschwerde ist aber auch unstatthaft, wenn das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in
Anwendung von §
73a SGG i.V.m. §
120 Abs.
1 S.1
ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat, weil es sich auch insoweit um eine teilweise Ablehnung von (ratenfreier) Prozesskostenhilfe
handelt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.10.2009 - L 19 B 214/09 AS - in juris mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen) und diesbezüglich auch "nur" ("ausschließlich" iSd §
§
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG) die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen iSd §§ 73a
SGG, 114
ZPO verneint hat.
Im Ergebnis nichts anderes ist deswegen festzustellen, wenn - wie hier im Verfahren - das Sozialgericht die (bereits am 02.
Juni 2008 beantragte) Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 10. Februar 2009 unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten
mit Hinweis auf den Eingang aller anspruchsbegründenden Unterlagen bei Gericht - erst -ausgesprochen hat und sich hiergegen
die Beschwerde mit der Begründung wendet, die angeforderten Unterlagen seien bereits am 06. Februar 2009 an das Sozialgericht
weitergeleitet worden und das Sozialgericht verkenne die Pflicht aus §
117 Abs.
2 ZPO; Belege einzureichen sei kein Formerfordernis des Pkh-Gesuchs. Insoweit hat das Sozialgericht seine Entscheidung, die Bewilligung
von Pkh erst ab 10. Februar 2009 zu gewähren, allein auf Umstände gestützt, die die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
einer Bewilligung von Pkh berühren, weil seiner Ansicht nach die geforderten Unterlagen erst am 10. Februar 2009 vorgelegen
hätten. Der Entlastungsgedanke, welcher der Vorschrift des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG zugrunde liegt, gebietet die uneingeschränkte Anwendung dieser Norm in allen Fällen, so wie hier, in denen sich das Sozialgericht
nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtssache befasst hat (vgl. LSG NRW hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 - L 19 B 187/09 AS - in juris). So liegt der Fall hier.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §
73a SGG iVm §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).