Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 10. März 2011 insoweit aufgehoben,
als darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft
von 3 Tagen festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
I. In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) wurde der Beschwerdeführer, nachdem er einen vom Gericht angeforderten Befundbericht trotz Mahnungen nicht vorgelegt hat,
mit Postzustellungsurkunde vom 10. Februar 2011 als Zeuge zum Termin zur Beweisaufnahme am 10. März 2011 geladen. Der Beschwerdeführer
erschien zum Termin der Beweisaufnahme nicht. Das Sozialgericht legte ihm mit Beschluss vom 10. März 2011, zugestellt am 14.
März 2011, die dadurch verursachten Kosten auf und setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- € und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von 3 Tagen fest. Am 16. März 2011 gingen der Befundbericht und eine gegen
den Beschluss vom 10. März 2011 gerichtete Beschwerde ein. Die Bezirksrevisorin hat mit Stellungnahme vom 19. Juli 2011 einer
Aufbebung des festgesetzten Ordnungsgeldes und der hilfsweise angeordneten Ersatzhaft zugestimmt.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetzt -
SGG-) und - wie aus dem Tenor ersichtlich - auch teilweise begründet. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Nach §
118 Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
380 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und zugleich
ein Ordnungsgeld aufzulegen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nach §
381 Abs.
1 Satz 1
ZPO lediglich dann, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die genügende Entschuldigung
nachträglich, werden die getroffenen Anordnungen nach §
381 Abs.
1 Satz 2
ZPO aufgehoben. Was als Entschuldigungsgrund gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen unter Würdigung der Gesamtumstände
des Einzelfalles. Für eine genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig
erscheinen lassen (Thomas/Putzo,
ZPO-Kommentar, 30. Auflage, §
381 Rn. 2). So liegt der Fall hier.
Der ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde vom 10. Februar 2011 ordnungsgemäß als Zeuge zum Termin geladenen
Beschwerdeführer macht zwar selbst nicht geltend sein Fernbleiben vor dem Termin (rechtzeitig) entschuldigt zu haben. Seine
nachträgliche Erklärung in der Beschwerdeschrift unter Vorlage des Befundbereichtes enthält jedoch eine genügende Entschuldigung,
die zur nachträglichen Aufhebung des Ordnungsmittels ausreicht. Denn mit den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen hat
dieser eindringlich und glaubhaft eine außergewöhnliche berufliche und familiäre Überlastungssituation beschrieben, so dass
im vorliegenden Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände mit Zustimmung der zuständigen Bezirksrevisorin die Ordnungsgeldfestsetzung
und die ersatzweise angedrohte Ordnungshaft aufzuheben war, zumal der Beschwerdeführer mit Eingang der Beschwerdeschrift auch
den geforderten Befundbericht vorgelegt hat und dem Verfahren Fortgang gegeben werden kann. Der Zweck des Ordnungsgeldes ist
somit entfallen. Der Beschwerdeführer ist ausweislich der Ladung lediglich als Zeuge geladen worden, da er den angeforderten
Befundbericht nicht vorgelegt hat. Das eine darüber hinaus gehende Befragung des Beschwerdeführers im Termin erfolgen sollte,
ist nach Aktenlage nicht anzunehmen. Mit der Ladung wurde vielmehr eine Aufhebung des Termins bei Eingang des Befundberichtes
in Aussicht gestellt.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ferner mit Beschluss vom 10. März 2011 auferlegten Kosten, die er durch sein Ausbleiben
im Termin verursacht hat, hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Kosten sind insoweit auch entstanden, denn der Bevollmächtigte
des Klägers ist zum Termin erschienen. Die erfolgte nachträgliche Vorlage des Befundberichtes und die geltend gemachte Überlastungssituation
rechtfertigen es nicht, den Beschwerdeführer auch von den durch ihn verursachten Kosten zu entlasten. Bereits die erfolgte
Aufhebung des Ordnungsmittels stellt in entsprechender Anwendung der Regelungen von §
153 Abs.
1 Strafprozessordnung und § 47 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz nur eine Ausnahme vom Grundsatz der an sich gebundenen Entscheidung gemäß §
380 Abs.
1 ZPO dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
197 a SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 der
Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 09. Mai 2011 - L 11 SB 237/10 B -, zitiert nach Juris).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.