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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2017 - 15 SO 333/16 B ER
SGB-XII-Leistungen Übernahme rückständiger Stromkosten Ermessensentscheidung Vom Hilfesuchenden gezeigtes Verhalten
1. § 36 SGB XII gewährt keinen gebundenen Leistungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die bei drohender Wohnungslosigkeit eingeschränkt ist.
2. Für die Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles erheblich.
3. Zu berücksichtigen sind die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der Räumung (oder der Energiesperre) bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe.
Normenkette:
SGB XII § 36 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Neuruppin 04.11.2016 S 14 SO 108/16 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: