SGB-XII-Leistungen
Übernahme rückständiger Stromkosten
Ermessensentscheidung
Vom Hilfesuchenden gezeigtes Verhalten
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme rückständiger
Stromkosten i.H.v. 13.450,39 Euro als verlorenen Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, wobei sich die Stromschulden nach Auskunft
der Beigeladenen vom 28. Februar 2017 zwischenzeitlich auf 17.110,59 Euro belaufen.
Der 1940 geborene, also jetzt 76 Jahre alte Antragsteller wohnt zusammen mit seiner 74jährigen Ehefrau und den - erwachsenen
- Söhnen I und S in der Fstraße in Z. Dabei bewohnen der Antragsteller, seine Ehefrau und sein Sohn S ein - gemietetes - Einfamilienhaus,
I wohnt auf dem gleichen Grundstück in einem "Wäschehäuschen", das der Antragsteller und seine Ehefrau dazu gemietet und an
ihn untervermietet haben. Beide Söhne beziehen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfeleistungen. Der Sohn S war in einer therapeutischen
Wohngemeinschaft untergebracht, wohnt zwischenzeitlich jedoch wieder im Haus der Eltern.
Der Antragsteller steht unter Betreuung seines Prozessbevollmächtigten. Er bezieht eine Rente sowie Leistungen der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL), die ab Juli 2015 1.167,16 Euro bzw. 82,79 Euro betragen haben. Die Ehefrau des Antragstellers
bezieht eine Altersrente, die sich ab Juli 2015 auf 615,62 Euro netto belaufen hat. Die Miete für das Haus in der Fstraße
beträgt 1.155,28 Euro ohne Heizkosten, wobei 60,00 Euro für Abwasser und 80,00 Euro für Betriebskosten gezahlt werden. Dabei
sind lediglich 287,06 Euro Grundmiete, der Rest ist ein Modernisierungszuschlag, es wurden unter anderem Stromheizungen eingebaut.
Das Grundstück hat eine Größe von 1.710 qm, das Haus (mit Kleinhaus, vier Zimmer) 102,52 qm. Von dem Sohn I erhält der Antragsteller
Einnahmen aus der Untervermietung i.H.v. zurzeit 290,00 Euro monatlich.
Mit Eingang am 27. Januar 2016 stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Übernahme rückständiger
Stromkosten. Der Rückstand belaufe sich auf 20.047,71 Euro. Er bitte die beantragte Kostenübernahme zu bewilligen, um zu Gunsten
des Antragstellers wieder eine angemessene, den Mindestvoraussetzungen entsprechende Lebensführung, die ohne Stromlieferung
heutzutage nicht mehr möglich sei, zu gewährleisten. Er legte unter anderem ein Schreiben der Beigeladenen vom 10. Februar
2016 vor, wonach eine Wiederinbetriebnahme des Stromzählers, der seit Oktober 2015 gesperrt ist, nur in Betracht komme, wenn
der gesamte offene Betrag einschließlich aller Zusatzkosten von 20.047,71 Euro beglichen sei.
Mit Bescheid vom 5. April 2016 hat der Antragsgegner die Übernahme der Energiekosten abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt,
gemäß § 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) könnten Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage übernommen werden. Das Verhalten
des Antragstellers, das zu dem hohen Nachzahlungsbetrag geführt habe, weil das Haus in den vergangenen Heizperioden ausschließlich
mittels elektrischer Heizkörper beheizt worden sei, anstatt die vorhandenen Öfen zu nutzen, sei nicht nachvollziehbar. Nachweislich
handele es sich bei den Energierückständen um Haushaltsstrom. Dieser sei jedoch Bestandteil des mit dem Regelsatz abgedeckten
Bedarfs. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien zwei Bedarfsberechnungen durchgeführt worden. Diese hätten ergeben, dass
ein den Bedarf der Eheleute übersteigender Betrag i. H. v. 272,29 Euro verbleibe.
Den gegen diesen Bescheid am 2. Mai 2016 erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. September
2016 zurückgewiesen. Die Miete sei unangemessen, deswegen hätten Schulden nicht übernommen werden können. Es sei nicht zu
erkennen, wie der Antragsteller die Abschlagzahlungen künftig würde leisten und die Wohnung halten können. Der Antragsteller
habe Hilfsmöglichkeiten von Schuldnerberatungen und Energieberatungsstellen nicht in Anspruch genommen. Es sei aus den Umständen
nicht abzuleiten, dass die Hilfe zu einem dauerhaften Erfolg führen würde.
Am 10. Oktober 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Neuruppin
gestellt und gleichzeitig Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016 erhoben. Diese wird unter dem Aktenzeichen
S 14 SO 108/16 bei dem Sozialgericht Neuruppin geführt. Der Antragsteller gab an, dass nur noch eine Schuld von 13.450,39
Euro gegenüber der Beigeladenen bestünde, der Rest sei verjährt. Kein anderer Stromversorger würde ihn übernehmen, d.h., ihm
wieder Strom liefern. Er legte Atteste der ihn behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie
Dr. W vom 1. Dezember 2015 und vom 28. September 2016 vor, in denen unter anderem bescheinigt wird, dass eine dringende Notwendigkeit
der Stromversorgung aus gesundheitlichen Gründen des Antragstellers bestehe. Die fehlende Stromversorgung stelle für den Patienten
eine unzumutbare Stressbelastung dar, es drohe eine weitere Verschlechterung seiner Herzerkrankung und seiner psychischen
Erkrankung und damit unmittelbare Gesundheitsschäden, die in lebensgefährliche Situationen, wie Herztod, Schlaganfall, Suizid,
münden könnten. Weiter legte er ein Attest des ihn behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 21. September 2016
vor, wonach er, der Antragsteller, multimorbid sei und es, um weitere Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes zu vermeiden,
dringend notwendig sei, die Hausstromversorgung wiederherzustellen.
Weiter reichte der Antragsteller ein Schreiben des Anwalts seines Vermieters vom 28. September 2016 ein, wonach sich in dem
von dem Antragsteller bewohnten Haus Schimmel finde und der Zustand desolat sei. Er werde die Wohnung kündigen und die Häuser
abreißen lassen sowie das Grundstück verkaufen. Inzwischen ist die Wohnung gekündigt.
Mit Beschluss vom 4. November 2016 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung
abgelehnt, eine Schuldenübernahme sei nicht gerechtfertigt im Sinne des § 36 SGB XII. Der Antragsteller habe seit Oktober 2013 die laufenden Abschlagszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen nicht gezahlt.
Damit sei es trotz ausreichenden Einkommens zu Schulden gekommen. Der Antragsteller hätte durch Zahlungen an den Energieversorgungsträger
entstehende Schulden verhindern können, zumal sein Sohn I einen Anteil für Strom an ihn zahle. Darüber hinaus sei es nicht
gerechtfertigt, die Schulden zu übernehmen, die nur der Antragsteller geltend gemacht habe, obwohl das Anwesen von drei oder
vier Personen bewohnt werde oder wird.
Gegen den am 9. November 2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 8. Dezember 2016 Beschwerde bei dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg eingelegt. Er hat vorgetragen, dass vier Personen auf dem Grundstück wohnten, die Ehefrau des Antragstellers
lebe dort seit 1951. Er zahle einen Kredit ab, mit dem er Stromschulden aus dem Jahr 2013 begleiche. Er habe wegen akuter
Überforderung wegen zweier psychisch kranker Söhne und einer eigenen Erkrankung keine Abschläge mehr gezahlt.
Eine Kündigung des Mietvertrages sei im vorliegenden Fall nicht so einfach, es bestünde eine einjährige Kündigungsfrist.
Das vom ihm aufgenommene Darlehen, mit dem er Stromschulden abzahle, laufe Ende 2017 aus. Dann könne er einen eventuell neuen
Kredit auch abzahlen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. November 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, an ihn 13.450,39 Euro als verlorenen Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf den erstinstanzlichen Beschluss, den er für zutreffend hält. Er nehme zur Kenntnis, dass vorliegend ein
Kredit getilgt werde, welcher möglicherweise zur Tilgung von Stromschulden verwandt werde. Unabhängig davon werde jedoch festgestellt,
dass offensichtlich derzeit trotz über den Sozialhilfebedarf hinaus gehender vorhandener finanzieller Mittel von Seiten des
Antragstellers weitergehende Leistungen an den Stromanbieter für Schuldentilgung nicht gezahlt würden und offensichtlich wohl
auch nicht gezahlt werden würden bzw. könnten, sofern die Stromversorgung wiederhergestellt werden würde. Eine nachhaltige
Sicherung der Stromversorgung stünde damit nicht in Aussicht.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
In einem Erörterungstermin des Senats am 8. Februar 2017 hat der Antragsteller erklärt, dass die Stromschulden so entstanden
seien, dass eine Elektroheizung eingebaut worden sei, was der Hauseigentümer gewollt habe, er hingegen nicht. Damals sei der
Strom noch billiger gewesen. Er sei dann immer teurer geworden und es seien monatliche Abschlagszahlung von 500,00 Euro zu
zahlen gewesen. Er habe mehrmals mit der Beigeladenen verhandelt. Diese hätte aber "rumgeeiert". Einmal hätte sie ihm entgegen
kommen wollen und dann wieder nicht. Inzwischen werde mit Kohlen geheizt. Die Kohleöfen seien noch vorhanden. Er habe sie
entgegen der Anweisung des Hauseigentümers damals nicht ausgebaut. Strom bekomme er ab und zu vom Nachbarn, es sei ein Kabel
gelegt worden. Sie äßen Fertiggerichte die sie in der Röhre erwärmten. Zum Waschen würden sie warmes Wasser vom Nachbarn holen.
Eine Stromsperrung im April 2014 und Juni 2015 sei nicht zustande gekommen, weil er sie damals nicht zugelassen habe. Es sei
dann mittels einer Gerichtsvollzieherin die Stromsperrung durchgesetzt worden. Die Beigeladene sei noch nicht im Besitz eines
Titels. Sein Prozessbevollmächtigter sei ständig mit der Beigeladenen in Kontakt und habe gebeten, bis zum Ende des vorliegenden
Verfahrens kein Mahnverfahren einzuleiten. Er zahle eine Rate von 240,85 Euro monatlich an die C Bank zur Abzahlung von Stromschulden,
für die er einen Kredit i.H.v. 6.000,00 Euro aufgenommen habe. Die Pfändung der Rente, die inzwischen ausgelaufen sei, sei
ebenfalls durch Stromrückstände entstanden, er habe damals bei der ABank einen Kredit aufgenommen, um die Stromabschläge zahlen
zu können.
Die mit Beschluss vom 17. Februar 2017 beigeladene E GmbH hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 28. Februar 2017 mitgeteilt,
dass ein dermaßen hoher Stromzahlungsrückstand entstanden sei, weil es sich bei dem Messgerät um einen gewöhnlichen Haushaltsstrom/Eintarifzähler
gehandelt habe. Falls in der Verbrauchsstelle tatsächlich eine Heizungsanlage installiert sein sollte, wäre es sinnvoller
gewesen, zuvor beim örtlich zuständigen Netzbetreiber den Einbau eines Doppeltarifzählers zu beauftragen. Dann hätte der Antragsteller
einen Heizstromtarif mit günstigeren Preisen in der Niedertarifzeit vereinbaren können.
Der Antragsteller habe im gesamten Vertragszeitraum nur eine Zahlung am 9. August 2013 i.H.v. 6.000,00 Euro geleistet.
Die Beigeladene habe mehrfach versucht, die Energieversorgung zu unterbrechen. Der Antragsteller habe jedoch mehrfach den
Zutritt zur Anlage verweigert.
Ein Prepaid-Zähler komme im Moment nur bei 20 Kunden im Rahmen eines Pilotprojekts zur Anwendung.
Die Beigeladene könne sich einen Vergleich dahingehend vorstellen, dass 50 Prozent der Forderung mit Hilfe des Antragsgegners
gezahlt würden und der Rest in angemessenen Raten. Allerdings könne sie sich eine erneute Belieferung des Antragstellers mit
Strom nur vorstellen, wenn das JobCenter von vornherein die laufenden monatlichen Abschläge direkt an die Beigeladene zahlen
würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten
und übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen. Zwischenzeitlich hatte die Betreuungsakte des Amtsgerichts O den Antragsteller betreffend vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§
172 und
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Antragsteller hat keinen Anspruch
auf Übernahme der Stromschulden als verlorenen Zuschuss oder als Darlehen, weil die Voraussetzungen des § 36 SGB XII nicht erfüllt sind.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung
(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2,
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII sind nicht erfüllt. Diese Vorschrift lautet:
Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Bei dem Antragsteller ist zwar bereits eine Situation eingetreten, die einer Wohnungslosigkeit vergleichbar ist. Es ist allgemein
anerkannt, dass die Sperre der Stromversorgung eine Notlage darstellt, die den vorhandenen gegenständlichen Existenzbereich
betrifft (vgl. statt vieler Steichsbier in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 5. Auflage, § 36 Rn. 4 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Stromschulden vom Antragsgegner ohne weitere Voraussetzungen
zu übernehmen sind. § 36 SGB XII gewährt keinen gebundenen Leistungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die bei
drohender Wohnungslosigkeit - also auch im Fall des Antragstellers - eingeschränkt ist. Für die Ermessensentscheidung über
die Übernahme von Energiekostenrückständen sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles erheblich.
Zu berücksichtigen sind die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der Räumung (oder der
Energiesperre) bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger
oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe
(Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 - L 9 SO 532/13 B ER -, juris Rn.
24; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Auflage, § 36 Rn. 21 m.w.N.). Danach ist die Ermessensentscheidung des Antraggegners im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
Die Höhe der Rückstände ist enorm und lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, auch nicht unter Berücksichtigung der vom
Antragsteller vorgebrachten Argumente, nämlich insbesondere der hohen Belastung durch die psychisch kranken Söhne und auch
eine eigene Erkrankung. Der Antragsteller hätte sehr viel früher, und nicht erst nach Jahren, in denen immer wieder Stromschulden
aufgelaufen sind, die Heizungsart wieder auf Kohle umstellen müssen, wie er es jetzt auch getan hat, oder mit dem Beigeladenen
einen anderen, preiswerteren Tarif für das Heizen mit Strom vereinbaren müssen. Entscheidend ist jedoch, dass der Antragsteller
auch in der jetzigen Situation, in der die Stromschulden immer noch mehr als 17.000 Euro betragen (und das nur, weil ein erheblicher
Teil bereits verjährt ist), keinerlei eigene Anstrengungen unternimmt, die Schuldenlast zu tilgen, und das, obwohl er und
seine Ehefrau über Einkünfte verfügen, die deutlich über dem Existenzminimum liegen. Wie auch in dem Erörterungstermin vom
1. Februar 2017 deutlich geworden ist, verlässt sich der Antragsteller allein auf den Antragsgegner und erwartet von diesem
die Übernahme der Schulden, ohne eigene Konsequenzen ziehen zu wollen, wie z.B. den Auszug aus dem Haus. Dass die bereits
erklärte Kündigung möglicherweise, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hat, unwirksam ist, ist nicht
erheblich. Es ist daraus jedenfalls der Wille des Eigentümers erkennbar, das Mietverhältnis in absehbarer Zeit zu beenden.
Darauf kommt es allerdings nicht entscheidend an (schon weil fraglich ist, ob allein ein Wohnungswechsel wieder zu einer Stromversorgung
führen würde, weil die Beigeladene in der Gegend häufig Grundversorger ist), sondern vielmehr darauf, die Mietkosten zu senken,
um mehr freie Geldmittel zur Tilgung der Schulden zur Verfügung zu haben. Selbstverständlich hat der Senat zur Kenntnis genommen,
dass sich durch die Einrichtung der Betreuung die Situation insofern verbessert hat, als sich jetzt jemand darum kümmert,
die Schuldensituation in den Griff zu bekommen. Allerdings hat dies bisher noch nicht zu Ergebnissen geführt. Insbesondere
hat der Antragsteller bisher nicht begonnen, über die Tilgung des bereits für frühere Stromschulden aufgenommenen Darlehens
hinaus, weitere Schulden abzutragen. Ein Wille zur Selbsthilfe ist damit nicht in ausreichendem Maße gezeigt worden.
Hinzu kommt, dass die Beigeladene angegeben hat, die Stromversorgung nur dann wieder aufzunehmen, wenn das "JobCenter" die
monatliche Überweisung des Stromkostenabschlags übernimmt. Dies ist aber nicht möglich, weil der Antragsteller und seine Ehefrau
wegen ausreichenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen, weder beim JobCenter noch bei dem Antragsgegner. In Frage steht
zwar, ob die Beigeladene als Grundversorger des M, zu dem Z gehört, berechtigt wäre, keinen Stromvertrag zu schließen. Sie
hat sich insoweit auf § 36 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) berufen, wonach die Pflicht zur Grundversorgung nicht besteht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Sollte dies zutreffen, gäbe es für den Antragsteller keine andere Möglichkeit,
wieder zu einer Stromlieferung zu kommen, als umzuziehen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass auch die Beigeladene wieder
einen Vertrag mit dem Antragsteller schließen wird, wenn ein Wille des Antragstellers erkennbar wird, die Schulden abzutragen
und dies auch tatsächlich begonnen wird.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Entscheidung des Antragsgegners, die Stromschulden nicht zu übernehmen, nicht ermessensfehlerhaft.
Dies bedeutet nicht, dass das immer so bleiben muss. Wenn der Antragsteller beginnt, die Schulden zu reduzieren und die finanziellen
Verhältnisse auch im Hinblick auf die Söhne geregelt werden, könnte ein erneuter Antrag dazu führen, dass der Antragsgegner
die dann verbleibenden Restschulden darlehensweise übernimmt. Dazu könnte beitragen, dass S auch einen Teil der Mietkosten
trägt, so dass für den Antragsteller und seine Ehefrau die Möglichkeit besteht, Schulden in größerem Maße abzuzahlen. Hieran
wird laut Angaben des Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin bereits gearbeitet. Eine weitere Maßnahme könnte der Bezug
einer preiswerteren Wohnung sein. Wenn der Antragsgegner sieht, dass der Schuldenabbau funktioniert, könnte er eher darauf
vertrauen, dass ein gewährtes Darlehen auch zurückgezahlt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG analog. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht vom Antragsteller zu übernehmen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).