LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2008 - 1 KR 132/07
Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Lidoderm durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des Off-Label-Use
Eine zulassungsüberschreitende Anwendung eines Schmerzpflasters mit dem Wirkstoff Lidocain auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung
kommt nur in Betracht, wenn es kumulativ um die Behandlung einer schwerwiegenden - also lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität
auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden - Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage
die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Potsdam S 7 KR 228/05