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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2016 - 1 KR 140/14
Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags Wegfall eines Gründungszuschusses Erziehungsgeld keine beitragspflichtige Einnahme
1. Entsprechend dem Charakter einer vorläufigen Regelung sind Kranken- und Pflegekasse berechtigt, nach Vorlage des Steuerbescheides über die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bezogenen Einkünfte nunmehr endgültig die Beiträge entsprechend den gesetzlichen Regelungen festzusetzen.
2. Es geht nicht an, die vorhandene Rechtsprechung des BSG zur Einordnung des Erziehungsgeldes als nicht der Lebensführung der Pflegeperson dienende Leistung mit dem Hinweis wegzuwischen, dass das BSG zur Frage des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II entschieden habe und nicht zur Bemessung von Beiträgen nach § 240 SGB V.
3. Entscheidungserheblich ist in beiden Konstellationen dieselbe Sachfrage, ob die Leistungen nach § 39 SGB VIII dem Zweck dienen, die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegeperson günstig zu beeinflussen.
Normenkette:
SGB V § 240 Abs. 2 S. 3
,
SGB VIII § 39
Vorinstanzen: SG Berlin 25.03.2014 S 182 KR 859/13
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 abgeändert.
Die Beklagten werden verpflichtet, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den 30. Juni 2009 auf 8,00 EUR und 1,05 EUR festzusetzen.
Für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 29. März 2010 werden die Beklagten verpflichtet, die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 230,40 EUR und 31,42 EUR festzusetzen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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