Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse
für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG).
Der im Mai 1943 geborene Kläger, der ständig im Beitrittsgebiet wohnhaft war und von September 1957 bis August 1960 eine abgeschlossene
Ausbildung zum Schlosser für Landmaschinen und Traktoren absolvierte, arbeitete rentenversicherungspflichtig von Dezember
1965 bis 1990 als Mitglied, zuletzt ab Januar 1981 als Meister für Landmaschinentechnik bei der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft
(GPG) "F" und nach deren Umwandlung bis Februar 1998 bei der G e. G.. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von Februar 1998
bis April 1999 war er als Mechanisator von Mai 1999 bis Juni 2006 rentenversicherungspflichtig bei dem Landwirtschaftsbetrieb
GM beschäftigt. Seit dem 01. Juli 2006 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2007).
Den im März 2007 gestellten Antrag auf u. a. Ausgleichsleistung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2007 ab:
Während der letzten 25 Jahre vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung sei der Kläger nicht mindestens 180 Kalendermonate
(15 Jahre), sondern nur 86 Kalendermonate als Arbeitnehmer in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig
beschäftigt gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, seit 1964 ununterbrochen in der Landwirtschaft beschäftigt
gewesen zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007 zurück: Landwirtschaftliche Arbeitnehmer
seien gemäß § 2 Abs. 2 ZVALG Personen, die im Inland in einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen
Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt
würden. Die fachliche Einordnung des Unternehmens entweder als Unternehmen des Gartenbaus oder aber als bäuerlich feldmäßig
betriebenes Unternehmen der klassischen Landwirtschaft werde in der Verwaltungspraxis unverändert nach dem "Frankfurter Abkommen
von 1913" vollzogen. Als Unternehmen des Gartenbaus würden danach insbesondere Erwerbsgartenbaubetriebe mit einem gemischten
Intensivanbau verschiedener Erzeugnisse, die mit besonderem betriebstechnischen Aufwand und gärtnerisch-technischer Pflege
der einzelnen Pflanzen auf möglichst frühzeitige und qualitativ hochwertige Markterzeugnisse ausgerichtet seien, erfasst.
Kennzeichnend seien insoweit das Vorhandensein von Unterglaskulturen und gesteigerte Fruchtfolgen. Die in dieser Weise getroffene
Unterscheidung habe Bedeutung für die Zuordnung des Unternehmens zum Geltungsbereich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft bzw.
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Als Ergebnis der Abgrenzung habe die regional zuständige landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft die Gemüse- und Agrargenossenschaft G nicht erfasst; vielmehr sei der Betrieb Mitglied der Gartenbau-Berufsgenossenschaft
gewesen. Der Betrieb habe also aufgrund seiner Betriebsstruktur zu keinem Zeitpunkt dem Geltungsbereich des ZVALG angehört.
Die Beschäftigungszeit bei der Gemüse- und Agrargenossenschaft G und in der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft G habe
deshalb bei der Berechnung der Wartezeit nicht berücksichtigt werden können, so dass lediglich die Beschäftigungszeit im Betrieb
M von Mai 1999 bis Juni 2006 mit 86 Monaten auf die Wartezeit habe angerechnet werden können.
Dagegen hat der Kläger am 21. Dezember 2007 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er ist der Ansicht gewesen, die Betriebsstruktur der G als auch der GPG "F" seien vollkommen identisch wie die Feldbewirtschaftung
im Landwirtschaftsbetrieb M geprägt gewesen. Es könne nicht sein, dass die Grundsätze des so genannten "Frankfurter Abkommens"
anzuwenden seien, denn seinerzeit habe eine vollkommen andere landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorgelegen.
Die Beklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Abgrenzung nicht aus der Art der zum Teil gleichen Bodengewächse,
sondern durch die gärtnerische Art der Bewirtschaftung im Gegensatz zur bäuerlichen (Feldwirtschaft) oder forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung ergäbe. Die gärtnerische Bewirtschaftung zeichne sich vor allem durch ihre Intensität, die besondere Art der
Boden- und Pflanzenpflege oder Bewässerung, den mehrfachen Wechselanbau, die gesteigerte Fruchtfolgen, die Vorkulturen und
die gärtnerischen Einrichtungen aus.
Mit Urteil vom 01. April 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die G/GPG "F" habe aufgrund der Betriebsstruktur
zu keinem Zeitpunkt dem Geltungsbereich des ZVALG unterlegen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10. August 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. August 2009 eingelegte
Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Die GPG "F" sei 1975 mit der angrenzenden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) B und der LPG G- zusammengeschlossen worden. Hierbei sei die landwirtschaftliche Nutzfläche auf 560 ha vergrößert worden, wobei nur ein
Teilbereich von 100 ha Gesamtfläche bewirtschaftet worden sei. Die wegen des erforderlichen Standortwechsels der Gemüsekulturarten
angefallenen Ausweichflächen seien im Wechsel mit Getreide, Mais und Grünfutter genutzt worden, da die GPG "F" und spätere
G Gemüse- und Agrargenossenschaft ca. 1000 Mastbullen mit Futtermitteln zu versorgen gehabt habe. Diese Rinder hätten wiederum
den benötigten Stalldung geliefert, um die Getreide- und landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften zu können. Dies zeige,
dass eine Gemüsefirma nicht ohne generelle Landwirtschaft existieren könne. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung
könne nicht nachvollzogen werden. Die G Gemüse- und Agrargenossenschaft habe nie Gartenbau, sondern neben einer Kleinfläche
von 100 ha Gemüseanbau vielmehr auf etwa 560 ha Feldanbau betrieben. Die 1975 geschaffene Struktur mit ca. 600 ha sei bis
zur Gesamtvollstreckung der G Gemüse- und Agrargenossenschaft im März 1998 beibehalten worden. Auf dieser 600 ha großen Nutzfläche
seien etwa 200 ha Gemüse und 400 ha landwirtschaftliche Produkte wie Roggen, Weizen und Mais erzeugt worden, um die 600 Mastbullen
ernähren zu können. Eine Gemüseproduktion könne nur in Verbindung mit Landwirtschaft bestehen, da die Gemüsearten immer Austauschflächen
benötigten und reichlich mit Stalldung bewirtschaftet werden müssten. Vordergründig habe nicht die Gemüseerzeugung, sondern
der hohe flächenmäßige Feldanbau und die Tierhaltung im Mittelpunkt gestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 01. April 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.
September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007 zu verurteilen, dem Kläger eine Ausgleichsleistung
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Kopie deren Verwaltungsakte beigezogen und die Auskünfte des Verwalters
über das Vermögen der G Gemüse- und Agrargenossenschaft e. G. Prof. Dr. M vom 27. Mai 2010 und 12. August 2010, des ehemaligen
Vorstandsmitglieds der G e. G. H M vom 14. Juli 2010, des letzten Technischen Leiters der G Gemüse- und Agrargenossenschaft
e. G. K S vom 03. Januar 2011 und des Landkreises Spree-Neiße vom 24. Januar 2011 eingeholt.
Der Kläger sieht durch die Auskunft des Landkreises Spree-Neiße seine Ansicht bestätigt, wonach eine landwirtschaftliche Gesamtnutzung
vorgelegen habe. Von 1990 bis 1993 habe es sich genauso verhalten.
Die Beklagte meint, die G e. G. sei jedenfalls während der Beschäftigungszeit des Klägers bis Februar 1998 noch als gärtnerisch
zu qualifizieren. Dem stünden weder die Angaben des Klägers noch die Auskunft des Landkreises Spree-Neiße entgegen. Bereits
in dem von der G e. G. ausgefüllten Fragebogen vom 16. Oktober 1990 sei zwischen den Nutzungsarten Gemüsebau, Halmfrüchte,
Wiese und Weide und Ödland unterschieden worden. Gleichwohl habe dieser Betrieb selbst seinerzeit den Gemüsebau als überwiegend
betriebene Gartenbauart bezeichnet. Der gartenbauliche Schwerpunkt erschließe sich auch aus den gemachten Angaben zu den Arbeitstagen
dieses Unternehmens im weiteren Fragebogen vom 12. Dezember 1990. Der Verwalter Prof. Dr. M habe zudem mitgeteilt, dass von
den zuletzt 1998 beschäftigen 39 Arbeitnehmern 21 als Gärtner, 7 als Floristen, 2 als Verkäuferinnen, 2 als Tierpfleger, jeweils
einer als Schlosser und Kraftfahrer und die übrigen im Büro bzw. im Vorstand beschäftigt gewesen seien. Da in dem streitigen
Zeitraum für die G e. G. die Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft gegeben gewesen sei, komme eine Berücksichtigung
der entsprechenden Beschäftigungszeiten des Klägers für eine Ausgleichsleistung nicht in Betracht. Der Beklagten sei eine
Nachprüfung der Landwirtschaftseigenschaft des Unternehmens nicht möglich. Sie richte sich daher nach den entsprechenden Feststellungen
der Berufsgenossenschaften.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. Dezember 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, denn er erfüllt die erforderliche
Wartezeit von mindestens 180 Kalendermonaten nicht.
Als Anspruchsgrundlage ist § 12 ZVALG in der zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung des Art. 99 Gesetz vom 23. Dezember
2003 (BGBl I 2003, 2848) anzuwenden. Dies folgt daraus, dass der Zeitpunkt der Antragstellung für den Anspruch maßgebend ist, wie § 15 Abs. 2 Sätze
1 bis 3 1. Halbsatz ZVALG zu entnehmen ist.
Nach letztgenannter Vorschrift erfolgt die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung auf Antrag und durch schriftlichen
Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 01. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres
ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die
Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem 01. Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(§ 12 ZVALG) in der Zeit vom 01. Juli des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die
Rente vor dem 01. Juli des Vorjahres beginnt.
Der Antrag auf die Ausgleichsleistung wurde vom Kläger im März 2007 nach Bekanntgabe des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2007 gestellt.
Nach § 12 Abs. 1 ZVALG erhält die Ausgleichsleistung, wer
a) aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter anderem eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält,
b) in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als
landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und
c) am 01. Juli 1995 das 50. Lebensjahr vollendet hatte.
Der Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers ergibt sich aus § 2 Abs. 2 ZVALG (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom
24. April 2003 - B 10 LW 8/02 R, abgedruckt in SozR 4-5860 § 12 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 4/11 a RZLw 1/87, zitiert nach juris; BSG, Urteil
vom 20. Oktober 1977 - 11 RZLw 2/77, abgedruckt in SozR 5866 § 2 Nr. 1 = BSGE 45, 82).
Danach sind land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) Personen, die im Inland in einem
Betrieb der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus
sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne
des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG gelten auch a) gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem,
wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und b) selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher
Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.
Der Kläger erhält nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2007 seit dem 01. Juli
2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er hatte am 01. Juli 1995 auch das 50. Lebensjahr vollendet, denn er ist im Mai
1943 geboren.
Allerdings erfüllt er in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, also im Zeitraum vom 01. Juli
1981 bis 30. Juni 2006 nicht die erforderliche Wartezeit von mindestens 180 Kalendermonaten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher
Arbeitnehmer im Inland.
Der Begriff "im Inland" knüpft am Geltungsbereich des ZVALG an. Er wird, wie der Zusammenhang mit § 11 Satz 1 erster Halbsatz
ZVALG verdeutlicht, auch durch tarifvertragliche Vorschriften bestimmt. Danach wird eine Ausgleichsleistung gewährt, wenn
den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aufgrund tarifvertraglicher
Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe zu den Renten wegen Erwerbsminderung gewährleistet ist oder
nur deswegen nicht gewährleistet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht. Eine solche tarifvertragliche Versorgung
wurde erstmals durch den am 17. April 1972 abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
und den im Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände begründet (vgl. die Begründung zum Entwurf des ZVALG in Bundestag-Drucksache 7/1342,
S. 8). Inland meint somit das (jeweilige) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Änderung des Gesetzeswortlautes von "im
Geltungsbereich dieses Gesetzes" zu "im Inland" zum 01. Januar 1995 durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1890) trägt mithin, ohne dass dadurch eine sachliche Änderung eingetreten ist, lediglich dem Umstand Rechnung, dass nach dem Beitritt
der DDR der Geltungsbereich des Gesetzes mit dem Inland deckungsgleich ist (so die Gesetzesbegründung in Bundestag-Drucksache
12/7599 S. 21 zu §§ 2, 11 und 12 ZVALG). Nach dem staatsrechtlichen Verständnis der (alten) Bundesrepublik Deutschland war
das Gebiet der DDR Inland (so Bundesverfassungsgericht, abgedruckt in BVerfGE 1, 341; 11, 150; 36,1).
In diesem Gebiet war der Kläger vom 03. Oktober 1990 bis Februar 1998 bei der GPG "Fund der G e. G. (89 Kalendermonate) und
von Mai 1999 bis Juni 2006 (86 Kalendermonate) beim Landwirtschaftsbetrieb G M, mithin 175 Kalendermonate, rentenversicherungspflichtig
beschäftigt.
Die Zeit der Arbeitslosigkeit von Februar 1998 bis April 1999 kann grundsätzlich zusätzlich auf die Wartezeit mit weiteren
14 Kalendermonaten angerechnet werden, womit 189 Kalendermonate vorliegen.
Nach § 12 Abs. 2 Buchstabe a ZVALG stehen den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer u. a. Anrechnungszeiten
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gleich, wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer
unterbrochen worden ist.
Nach §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen u. a. Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit
als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.
Der Versicherungsverlauf des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2007 weist für
die Zeit vom 27. Februar 1998 bis 30. April 1999 eine von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeit aus, die sich unmittelbar
an die am 26. Februar 1998 beendete Beschäftigung bei der G e. G. anschließt.
Die im Zeitraum vom 03. Oktober 1990 bis 30. Juni 2006 zurückgelegten 189 Kalendermonate können jedoch nicht in vollem Umfang
auf die Wartezeit angerechnet werden, denn es ist nicht bewiesen, dass der Kläger im erforderlichen Umfang als landwirtschaftlicher
Arbeitnehmer in einem Betrieb der Landwirtschaft (oder der Forstwirtschaft) beschäftigt war.
Betriebe der Landwirtschaft sind solche Betriebe, die Grund und Boden zur Gewinnung organischer Erzeugnisse einschließlich
der Erzeugung von Pflanzen und Tieren bewirtschaften (BSG, Urteil vom 24. April 2003 - B 10 LW 8/02 R, BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 - 11 RZLw 2/77).
Dazu gehört auch der Gemüsebau, soweit er landwirtschaftlich betrieben wird, wie dies § 2 Abs. 2 Satz 1 ZVALG bestimmt. Nicht
dazu rechnen der Gemüsebau, soweit er gärtnerisch betrieben wird, und die in gleicher gärtnerischer Weise betriebene Bodenbewirtschaftung
zur Aufzucht (anderer) hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Die Zuordnung eines Betriebes zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach §
123 Abs.
1 SGB VII bzw. nach dessen Vorgängervorschrift des § 776 Abs. 1
Reichsversicherungsordnung (
RVO) ist dabei ohne Belang, denn der unfallversicherungsrechtliche Unternehmens- und der zusatzversorgungsrechtliche Betriebsbegriff
fallen auseinander. § 2 Abs. 2 ZVALG weicht von der Definition der landwirtschaftlichen Unternehmen in diesen Vorschriften
insofern deutlich ab, als er die dort der Landwirtschaft im weiteren Sinne zugeordneten Produktionen des Gartenbaus, der Seen-,
Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei) sowie der Imkerei nicht einschließt (BSG, Urteil vom 24. April 2003 - B 10 LB 8/02 R; so insbesondere BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 - 11 RZLw 2/77). Dies ist bewusst geschehen. Das ZVALG soll Nachteile
auszugleichen helfen, die sich aus der verhältnismäßig niedrigen Höhe der Renten von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern ergeben.
Ehemalige Arbeitnehmer des Gartenbaus bedürfen dieses Ausgleiches nicht, weil ihre Einkommensverhältnisse immer günstiger
waren. Die in den Staats- und Gemeindeforsten beschäftigten Arbeitnehmer erhalten ebenfalls keine Ausgleichsleistung (so Gesetzesbegründung
in Bundestag-Drucksache 7/1342 S. 9). Darüber hinaus darf die in § 11 ZVALG zum Ausdruck kommende Verknüpfung der Ausgleichsleistung
nach dem ZVALG mit den tarifvertraglichen Regelungen über die Gewährung von Beihilfen nicht außer Betracht bleiben. Diese
Vorschrift macht die Gewährung der Ausgleichsleistung davon abhängig, dass diesen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern aufgrund
tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe gewährleistet sind. Diese Regelung ist nur
sinnvoll, wenn sich der Kreis der in § 2 Abs. 2 ZVALG genannten Betriebe mit dem Kreis der tariflich erfassten Betriebe deckt
(BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 - 11 RZLw 2/77). Während der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in
der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000, der zum 01. Januar 2001 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (Bundesanzeiger
Nr. 83 vom 04. Mai 2002) und der zum selben Zeitpunkt an die Stelle des Tarifvertrages über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994 getreten ist (§ 17 Abs. 1), hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereiches
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 weiterhin mit der Definition in § 2 Abs. 2 ZVALG übereinstimmt, hat der Gesetzgeber nach wie vor den
darüber hinausgehenden fachlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht im ZVALG nachvollzogen (in diesem Sinne zum
Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994 BSG, Urteil
vom 24. April 2003 - B 10 LW 8/02 R). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages vom 28. November 2000 gelten als landwirtschaftlich (auch) alle Betriebe, die
als Unternehmen im Sinne des §
123 Abs.
1 Nr.
1 oder 2
SGB VII einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb
nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.
Davon ausgehend resultiert aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung oder
der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder zur Gartenbau-Berufsgenossenschaft nichts im Hinblick
auf § 2 Abs. 2 ZVALG. Diese Vorschrift nimmt nämlich keine formale Zuordnung vor.
Der von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unter dem 14. Januar 1991 erteilte Mitgliedschein über die Aufnahme in ihr Unternehmerverzeichnis
ab 01. Januar 1991 mit dem Unternehmensteil Gemüsebau ist daher nicht wesentlich.
Wie ausgeführt fallen Gartenbaubetriebe, es sei denn diese werden landwirtschaftlich betrieben, jedoch nicht unter § 2 Abs.
2 ZVALG. Es bedarf daher einer Abgrenzung zwischen Betrieben der Landwirtschaft und solchen des Gartenbaus.
Diese Abgrenzung erfolgte durch die Intensität der Bewirtschaftung. Gartenbau zeichnet sich im Unterschied zur Landwirtschaft
durch eine besonders intensive Bewirtschaftung aus, die in einem erhöhten betriebstechnischen Aufwand und einer hohen personellen
Ausstattung im Bereich der gärtnerisch-technischen Pflege der einzelnen Pflanzen zum Ausdruck kommt. Dazu können die Kriterien
herangezogen werden, die in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Abgrenzung der Zugehörigkeit eines Betriebes zur Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft und zur Gartenbau-Berufsgenossenschaft dienen. Die im so genannten Frankfurter Abkommen von 1913 niedergelegten
Grundsätze sind hierfür geeignet, denn es ist unter Berücksichtigung von heutiger Literatur zum
SGB VII nicht ersichtlich, dass, wie vom Kläger behauptet, zwischenzeitlich eine vollkommen andere Bewirtschaftung erfolgt.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich eine Zuständigkeit der Gärtnerei-Berufsgenossenschaft:
1. Bearbeitung von Haus- und Ziergärten durch den Besitzer mit gärtnerischem Personal und ohne solches, soweit diese Bearbeitung
überhaupt versichert ist;
2. Friedhofsgärtnerei und Friedhofsbetrieb;
3. die gesamte Landschaftsgärtnerei einschließlich der damit verbundenen Bodenbearbeitung;
4. Baumschulen jeder Art und Größe und die damit verbundenen Obstpflanzungen;
5. Gärtnerisch betriebener Obstbau sowie Obst-, Wein- und Fruchttreiberei;
6. Gemüsetreiberei und Gemüsegärtnerei, soweit letztere fachmännisch betrieben wird;
7. Freiland- und Schnittblumengärtnerei, Pflanzen-, Topfpflanzen- und Dekorationsgärtnerei sowie Blumentreiberei;
8. Blumen- und Gemüse-Samenzucht, Blumen- und Kranzbinderei sowie Pflanzen-, Blumen- und Samenhandlungen;
9. Gärtnerei der gemeindlichen und kirchlichen Verbände und Anstalten, von Korporationen und Gesellschaften, in staatlichen
Betrieben nach Maßgabe des jetzigen Rechtszustandes, Gärtnerei in botanischen und zoologischen Gärten, Hof-, Schloss- und
Herrschaftsgärtnerei sowie Parkbetrieb, Gärtnerei in Theater-, Vergnügungs- und Gastwirtschaftsgärten, in Gärten von Vereinen
und sonstige Arten von Gärtnerei.
Den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften verbleiben als Haupt- oder Nebenbetriebe oder Betriebsbestandteile:
I. Obstpflanzungen, die nicht eine Obstgärtnerei darstellen (z. B. Straßenpflanzungen);
II. der feldmäßig betriebene Gemüse- und Nutzpflanzenbau (z. B. Hopfen-Tabakbau);
III. die Feldsamengewinnung (z. B. Kleesamen- und Rübsamenzucht);
IV. der Weinbau- und die Weinbauschulen;
V. die Gärtnereibetriebe nach Maßgabe der §§ 918 und 959
RVO.
Dieser Unterscheidung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass auch der Gartenbau Bodenbewirtschaftung ist. Als Unterart der Bodenbewirtschaftung
befasst sich der (gärtnerisch betriebene) Gartenbau jedoch mit der Aufzucht hochwertiger pflanzlicher Bodenerzeugnisse. Dazu
gehören neben dem Obst- und Gemüsebau die Aufzucht von Blumen, Früchten, Pilzen, Bäumen und Sträuchern. Da aus der Art der
zum Teil gleichen Bodengewächse eine Zuordnung zur Landwirtschaft oder zum (gärtnerischen) Gartenbau insoweit nicht vorgenommen
werden kann, muss maßgeblich auf die Art der Bewirtschaftung abgestellt werden. Kennzeichnend für die gärtnerische Art im
Unterschied zur landwirtschaftlichen Art der Bewirtschaftung sind die Intensität, die besondere Art der Boden- und Pflanzenpflege,
insbesondere die Bewässerung, der mehrfache Wechselanbau, die gesteigerten Fruchtfolgen, Vorkulturen und gärtnerische Einrichtungen
wie Treibhäuser und Frühbeete. Es kommt auf den besonderen betriebstechnischen Aufwand und die gärtnerisch-technische Pflege
der einzelnen Pflanzen mit dem Ziel einer Ausrichtung auf möglichst frühzeitige und qualitativ hochwertige Markterzeugnisse
an. Von dieser gärtnerischen Art der Bewirtschaftung ist u. a. die Aufzucht von Feldgemüse als Massengemüse auf dem Acker
abzugrenzen. Wird sowohl Landwirtschaft als auch (gärtnerischer) Gartenbau betrieben, ist der Gesamtcharakter des Unternehmens
entscheidend (Mell in Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Unfallversicherung, §
70 Rdnr. 52; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 62. Ergänzungslieferung 2009,
SGB VII, §
123 Rdnrn. 15 und 16).
Nach Maßgabe dessen war die GPG "F" bzw. die G e. G. im Zeitraum von Oktober 1990 bis Februar 1991 nicht nachweislich ein
Betrieb der Landwirtschaft.
Nach deren Angaben im Fragebogen vom 16. Oktober 1990 war sie einerseits ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen als
Unternehmen der Landwirtschaft (Ziffer 2.1.1) und der Viehzucht (Ziffer 2.1.9) und andererseits ein gärtnerisches Unternehmen
mit Blumen und Zierpflanzenanbau (Ziffer 2.2.1) und Gemüseanbau (Ziffer 2.2.4). Der Unternehmensschwerpunkt lag danach in
der Gemüseproduktion (Ziffer 3.). Die Anzahl der Arbeitnehmer betrug 70 (Ziffer 6.), die der Mitglieder der "LPG" 144 (Ziffer 7.).
In dem weiteren Fragebogen vom 06. Februar 1991 gab sie als Art des Unternehmens ein gartenbauliches und landwirtschaftliches
Unternehmen an (Ziffer 2.). Der Arbeitsschwerpunkt nach der Zahl der Tätigen lag danach in der Gemüseproduktion, der Zierpflanzenproduktion,
der Tierproduktion sowie der Getreide- und Futterproduktion (Ziffer 4.) bei 196 Beschäftigten (Ziffer 3.).
Während diese Angaben gegenüber der Sozialversicherung-Unfallversicherung- bzw. der Hauptverwaltung der Sozialversicherung-Unfallversicherung-
gemacht wurden, erfolgten die weiteren Angaben im Fragebogen vom 12. Dezember 1990 gegenüber der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
Als bewirtschaftete Eigentums- bzw. Pachtflächen wurden 673,73 ha Pachtflächen Gemarkung Bund 1,40 ha Eigentumsflächen Gemarkung
G/G, insgesamt 675,13 ha mitgeteilt (Ziffer 5.). Zur Nutzungsart dieser Flächen wurde einerseits Hochglas mit 3,5 ha, Niederglas
mit 0,5 ha und Gemüsebau (nur Freiland) mit 187,35 ha und andererseits Halmfrüchte mit 291,16 ha, Wiese und Weide mit 74,4
ha und Ödland mit 118,22 ha angegeben (Ziffer 7.). Als Gartenbauarten wurden Blumen und Zierpflanzenanbau sowie Gemüsebau
vermerkt, wobei der Gemüsebau als überwiegend bezeichnet wurde (Ziffern 4.1 und 4.2). Als Art des angebauten Gemüses wurde
Feingemüse mit Vor-/Haupt- und Nachfrucht mit 167,35 ha und Grobgemüse feldmäßig jährlich nur einmal wie Halm- und Hackfrüchte
mit 20 ha mitgeteilt (Ziffer 8.1). Als weitere Angaben finden sich das Betreiben von Viehhaltung mit 600 bzw. 650 Stück Rindvieh,
das Betreiben einer Kranz-/Blumenbinderei und das Betreiben eines Blumengeschäftes. Die Frage nach den durchschnittlich im
Unternehmen jährlich geleisteten Arbeitstagen wurde wie folgt beantwortet: Gartenbau 34250 (Genossenschaftsmitglieder), 11000
(Arbeitnehmer) und 3000 (Auszubildende), Landwirtschaft 2000 (Genossenschaftsmitglieder) und 1750 (Arbeitnehmer) und Blumengeschäft
750 (Genossenschaftsmitglieder).
Wird ausschließlich auf die Fläche mit der jeweiligen Nutzungsart abgestellt, überwiegt die Nutzungsart Halmfrüchte mit 291,16
ha gegenüber den Nutzungsarten Gemüsebau (nur Freiland) mit 187,35 ha, Hochglas mit 3,5 ha und Niederglas mit 0,5 ha. Eine
solche Betrachtungsweise wird dem Schwerpunkt des Unternehmens, wie er in den jährlich geleisteten Arbeitstagen zum Ausdruck
kommt, nicht gerecht. Danach entfallen auf den Gartenbau, wobei dem Anbau von Feingemüse mit Vor-/Haupt- und Nachfrucht mit
167,35 ha gegenüber dem Anbau von Grobgemüse feldmäßig wie Halm- und Hackfrüchte mit 20 ha ein deutliches Übergewicht zukommt,
ohne Blumengeschäft 48.250 Arbeitstage im Verhältnis zur Landwirtschaft mit 3750 Arbeitstage.
Angesichts dessen ist nicht erwiesen, dass im Zeitraum von Oktober 1990 bis Februar 1991 die GPG "F" bzw. die G e. G. ein
Betrieb der Landwirtschaft war.
Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass die GPG "F" als "staatlich anerkannter Spezialbetrieb für Gemüse- und Zierpflanzenbau"
(vgl. so noch im Schreiben der Ge. G. vom 05. März 1991 an die Gartenbau-Berufsgenossenschaft) anerkannt war. Nach der Präambel
zur Anordnung über die staatliche Anerkennung von Spezialbetrieben des Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenbaus vom 15. Oktober
1965 (GBl DDR II 1965, 779) -
AO 1965 - konnten zwar auch sozialistische Landwirtschaftsbetriebe wie landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und volkseigene
Güter neben gärtnerischen Produktionsgenossenschaften als Spezialbetriebe des Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenbaus anerkannt
werden. Ziel dabei war jedoch die Steigerung der gärtnerischen Produktion. Dem entsprechend bestimmte §
1 Abs.
1 AO 1965, dass die Spezialbetriebe in spezialisierten Produktionseinheiten mit hoher Arbeitsproduktivität Gemüse, Obst und Zierpflanzen
produzierten. Nach §
1 Abs.
2 AO 1965 waren die Hauptarten zur Entwicklung von Spezialbetrieben a) die Konzentration, Erweiterung und Steigerung der Produktion
gärtnerischer Kulturen durch die Herstellung von Kooperationsbeziehungen zwischen sozialistischen Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben
und b) die vorrangige Entwicklung eines Zweiges gärtnerischer Produktion zur Hauptproduktion als Einrichtung eines Betriebes
sowie die Erweiterung des Anbaus einzelner gärtnerischer Kulturen oder Kulturgruppen zu größeren Produktionseinheiten eines
Betriebes. Zur Förderung der Produktionssteigerung und Qualitätsverbesserung im Gartenbau sowie der schrittweisen Herausbildung
von Hauptproduktionszweigen und industriemäßigen Produktionsmethoden im Gartenbau konnten nach §
2 Abs.
1 Satz 1
AO 1965 auch sozialistische Landwirtschaftsbetriebe neben Gartenbaubetrieben den Titel "staatlich anerkannter Spezialbetrieb
für ..." erhalten. Nach §
3 Abs.
1 und
2 AO 1965 sollten Betriebe, die einen solchen Antrag stellten, über einen langfristigen Entwicklungsplan ihrer Produktion verfügen,
in dem die Entwicklung des Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenbaus als Hauptproduktionszweig oder als bedeutender Produktionszweig
vorgesehen war. Hinsichtlich des Produktionsumfanges je Jahr sollten sie für den zur Anerkennung beantragten Zweig ein in
dieser Vorschrift näher bezeichnetes Mindestaufkommen aufweisen. Darüber hinaus sollte der Entwicklungs- bzw. Perspektivplan
eine weitere Steigerung der gartenbaulichen Produktion vorsehen. Mit der staatlichen Anerkennung als Spezialbetrieb war somit
nicht nur ein bereits bestehender wesentlicher Produktionsumfang im Bereich des Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenbaus, sondern
zugleich auch die Steigerung dieser gartenbaulichen Produktion zur Hauptproduktion, zumindest aber zum bedeutenden Produktionszweig
verbunden. Für die ohnehin Gartenbau betreibenden gärtnerischen Produktionsgenossenschaften dürfte die staatliche Anerkennung
als Spezialbetrieb danach regelmäßig in Betracht gekommen sein. Die
AO 1965 macht im Übrigen deutlich, dass eine sonstige landwirtschaftliche Produktion gegenüber der gartenbaulichen Produktion
wegen deren Steigerung untergeordnet war bzw. zurückzustehen hatte. Dazu passt, dass nach dem Vortrag des Klägers der Wechsel
zum Anbau von Getreide, Mais und Grünfutter allein dem erforderlichen Standortwechsel der Gemüsekulturarten bzw. der Gewinnung
von Stalldung als Düngemittel diente, also gegenüber dem Gemüseanbau lediglich eine Ersatz- bzw. dienende Funktion hatte.
Dies wird mittelbar durch die Auskunft des Verwalters Prof. Dr. M vom 27. Mai 2010 bestätigt, denn danach waren von den zuletzt
im Jahr 1998 noch beschäftigten 39 Arbeitnehmern 21 als Gärtner, 7 als Floristen, 2 als Verkäuferinnen, 2 als Tierpfleger,
je einer als Schlosser und Kraftfahrer sowie weitere 5 im Büro bzw. im Vorstand beschäftigt. Es fällt auf, dass abgesehen
von den 2 Tierpflegern für den Tierbestand kein einziger Arbeitnehmer als (typischer) landwirtschaftlicher Arbeiter tätig
war.
Für den nachfolgenden Zeitraum bis Dezember 1993 sind Beweismittel, die Auskunft über Art und Umfang der jeweils jährlich
bewirtschafteten Flächen sowie zur Anzahl der jährlich geleisteten Arbeitstagen in den einzelnen Bereichen des Unternehmens
geben können, nicht erreichbar.
Für den Zeitraum 1994 bis Februar 1998 liegt die Auskunft des Landkreises Spree-Neiße vom 24. Januar 2011 vor. Danach bewirtschaftete
die G e. G. folgende Flächen, getrennt nach reiner landwirtschaftlicher, gärtnerischer bzw. gemüsebaulicher Nutzung:
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Landwirtschaft-liche Kulturen
|
417,91
|
441,47
|
444,06
|
486,38
|
396,86
|
Garten-, Gemüsebau
|
156,13
|
141,67
|
118,95
|
83,73
|
15,86
|
Gesamt-Fläche
|
574,04
|
583,14
|
563,01
|
570,11
|
412,72
|
Sollten diese Angaben zum Umfang und zur Nutzungsart als ausreichend erachtet werden, um Beweis zu erbringen, dass ein Betrieb
der Landwirtschaft von Januar 1994 bis Februar 1998 bestand, so sind auf die Wartezeit neben diesen 50 Kalendermonaten 14
Kalendermonate Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit und 86 Kalendermonate beim Landwirtschaftsbetrieb GM, insgesamt 150 Kalendermonate
anrechenbar.
Die erforderliche Anzahl von 180 Kalendermonaten kann somit nur erreicht werden, wenn die bei der GPG "F" von Juli 1981 bis
September 1990 zurückgelegte Beschäftigungszeit mit wenigstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen ist.
Dies kommt auch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 b und 2 c ZVALG nicht in Betracht.
Danach gilt: Für Personen, die vor dem 01. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem
Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren
Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt § 12 Abs. 1 ZVALG mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beschäftigung
im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 ZVALG vor dem
01. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens 6 Monate eine rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben (§ 12 Abs. 2 b ZVALG). Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs.
2 b ZVALG vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs.
2 ZVALG auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut
oder einer vergleichbaren Einrichtung (§ 12 Abs. 2 c ZVALG).
Der Kläger übte zwar nach dem 31.Dezember 1994 für mindestens 6 Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als
landwirtschaftlicher Arbeitnehmer aus. Ob er am 01. Juli 1990 in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 ZVALG beschäftigt war, kann
dahinstehen. Er war jedenfalls nicht am 01. Juli 1990 oder überhaupt im Zeitraum von Juli 1981 bis September 1990 in einer
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
In diesem Zeitraum war der Kläger bei der GPG "F" beschäftigt. Die gärtnerische Produktionsgenossenschaft ist weder landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaft noch eine vergleichbare Einrichtung.
Das Recht der DDR unterschied zwischen den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und u. a. den gärtnerischen Produktionsgenossenschaften.
Nach § 1 Abs. 1 Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG - Gesetz vom 02. Juli 1982 (GBl DDR I 1982, 443) waren die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (nachfolgend
LPG genannt) freiwillige Vereinigungen von Bäuerinnen und Bauern, Gärtnern und anderen Bürgern zur gemeinsamen sozialistischen
Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur ständig besseren Versorgung
der Bevölkerung mit Nahrungsgütern und der Industrie mit Rohstoffen. Sie gewährleisteten in der landwirtschaftlichen Produktion
einen bedeutenden Leistungsanstieg und hohe Effektivität durch ständige Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis.
Die LPG waren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPG-Gesetz als sozialistische Landwirtschaftsbetriebe Bestandteil der einheitlichen sozialistischen Volkswirtschaft.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, auch wenn ihnen Gärtner angehören
konnten, Betriebe der Landwirtschaft waren. Dementsprechend galten die Bestimmungen des LPG-Gesetzes (unmittelbar nur) für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und für Genossenschaftsbauern sowie für
die Kooperationsbeziehungen der LPG entsprechend § 10 bis 16 LPG-Gesetz (§ 46 Satz 1 LPG-Gesetz). Sie galten (hingegen nur) entsprechend für gärtnerische Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften
der Binnenfischer und andere Produktionsgenossenschaften im Bereich der Landwirtschaft und deren Kooperationsbeziehungen sowie
für deren Mitglieder (§ 46 Satz 2 LPG-Gesetz). Daraus folgt, dass die gärtnerischen Produktionsgenossenschaften keine landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
waren, denn ansonsten hätte es nicht einer ausdrücklichen Bestimmung über die entsprechende Anwendung des LPG-Gesetzes auf diese bedurft. Das bundesdeutsche Recht hat im Bereich der Landwirtschaft an dieser Unterscheidung angeknüpft
und diese in gleicher Weise fortgeführt. § 68 Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juli
1991 (BGBl I 1991, 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I 1992, 1257) ordnet an, dass dieses Gesetz, das nach § 4 Landwirtschaftsanpassungsgesetz für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (nachfolgend LPG genannt) gilt, auf gärtnerische Genossenschaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden ist. Mithin besteht keine Veranlassung, den Begriff der landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft in § 12 Abs. 2 b und 2 c ZVALG in anderer Weise auszulegen und unter landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaft
auch die gärtnerische Produktionsgenossenschaft zu verstehen.
Die gärtnerische Produktionsgenossenschaft ist auch keine der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder dem volkseigenen
Gut vergleichbare Einrichtung.
Bei der gärtnerischen Produktionsgenossenschaft handelte es sich um einen Betrieb des Gartenbaus. Die Produktions- und Arbeitsverfassung
der gärtnerischen Produktionsgenossenschaft folgte zwar in wesentlichen Teilen den genossenschaftlichen Grundprinzipien, die
sich in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewährt hatten, berücksichtigte aber die spezifischen Besonderheiten
gärtnerischer Produktionsbetriebe (so Lexikon Recht der Landwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik, Autorenkollektiv
unter Leitung von Reiner Arlt, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975 S. 121; in Abgrenzung zur landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft als der wichtigsten Produktions- und Organisationseinheit der genossenschaftlich betriebenen sozialistischen
Landwirtschaft in der DDR, Lexikon, Arlt, aaO., S. 193). Diese Unterscheidung wird auch im Musterstatut der gärtnerischen
Produktionsgenossenschaften (GPG) und dem Muster der Betriebsordnung für gärtnerische Produktionsgenossenschaften als Anlagen
der Bekanntmachung des Musterstatuts und der Betriebsordnung der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften sowie eines Anhangs
zum Musterstatut der LPG Typ III vom 12. Juni 1958 (GBl DDR I 1958, 536) deutlich. So wurde in der Präambel des Musterstatuts zunächst darauf hingewiesen,
dass die Zersplitterung der Bodenflächen, die kleinen Glasflächen und die Vielzahl der Kulturen in jedem Betrieb den Einsatz
der modernen Technik in der Produktion und die Anwendung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ertragssteigerung
und Erleichterung der Arbeit verhinderten. Ziel des genossenschaftlichen Zusammenschlusses war, so I Ziffer 1 des Musterstatuts,
in gemeinsamer Arbeit die ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Produktion zur ausreichenden und bedarfsgerechten
Versorgung der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik mit gärtnerischen Produkten durch die volle Anwendung der
Erkenntnisse der Wissenschaft, den Einsatz der modernen Technik, die Spezialisierung der bisherigen Einzelbetriebe als Teilbetriebe
des genossenschaftlichen Großbetriebes und eine bessere Arbeitsorganisation zu erreichen. Die gärtnerische Produktionsgenossenschaft
stellte sich die Aufgabe, alle Zweige der gärtnerischen Produktion (Gemüsebau, gärtnerischer Samenbau, Arznei- und Gewürzpflanzenbau,
Obst- und Weinbau, Baumschule, Zierpflanzenbau, Blumenbinderei, Landschafts- und Denkmalpflege, Dekorationen) entsprechend
den gegebenen Erfordernissen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Spezialisierung der Produktion zu entwickeln. Zur
Bodennutzung war unter II Ziffer 3 geregelt: Die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen werden soweit als möglich in
gärtnerische Nutzung überführt bzw. zur Ergänzung der gärtnerischen Produktion genutzt. Nach IV Ziffer 15 konnten Mitglieder
der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften werden: selbständige Gärtner, deren Familienangehörige, Facharbeiter und Gartenarbeiter
sowie Arbeiter und Angestellte aller anderen Berufe und Handwerker, sofern sie an der gärtnerischen Arbeit teilnahmen oder
ihren Beruf im Rahmen der gärtnerischen Produktionsgenossenschaft ausüben wollten. Im Muster der Betriebsordnung wurde unter
II Ziffer 3 zur Arbeitsorganisation u. a. bestimmt: Die Brigaden oder ständigen Arbeitsgruppen werden für die Dauer einer
Fruchtfolge, mindestens jedoch für zwei Jahre, gebildet. Sie umfassen jeweils einen Teilbetrieb oder mehrere Teilbetriebe
des gleichen gärtnerischen Produktionszweiges (Obstbau, Gemüsebau, Zierpflanzenbau usw.). Nach alledem erweist sich die gärtnerische
Produktionsgenossenschaft als ein Betrieb des gärtnerischen Gartenbaus.
Insoweit unterscheidet sich die gärtnerische Produktionsgenossenschaft nicht nur von der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft,
sondern auch vom volkseigenen Gut, denn das volkseigene Gut war als staatlich-sozialistischer Betrieb die grundlegende Organisationsform
sozialistischer Landwirtschaftsbetriebe (vgl. Lexikon, Arlt, S. 353).
Sind jedoch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und volkseigene Güter sozialistische Landwirtschaftsbetriebe,
so können gärtnerische Produktionsgenossenschaften als genossenschaftlich-sozialistische Betriebe des gärtnerischen Gartenbaus
ihnen gegenüber im Hinblick auf die dargestellten wesentlichen Unterschiede keine vergleichbaren Einrichtungen sein.
Dies entspricht auch dem Zweck des § 12 Abs. 2 b und 2 c ZVALG. Es gibt kein Bedürfnis und keinen sachlichen Grund, den Betrieben
der Landwirtschaft nach § 2 Abs. 2 ZVALG solche Einrichtungen gleichzustellen, die typischerweise keine solchen Betriebe sind.
Damit wird zugleich eine Gleichbehandlung mit dem Personenkreis des § 12 Abs. 2 a 1. Halbsatz ZVALG erreicht. Nach letztgenannter
Regelung stehen bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Bundesvertriebenengesetz (BVG) Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung,
Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung des § 12 Abs. 1 und 2 ZVALG den Zeiten
einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2 ZVALG) gleich, wenn im Inland wieder eine
Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist. Eine Gleichstellung von im Ausland zurückgelegten
Beschäftigungszeiten mit solchen im Inland erfolgt danach nur, wenn diese als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, also in einem
Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft, ausgeübt wurden. Im Unterschied zu diesem Personenkreis muss allerdings
bei dem Personenkreis, der bei einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren
Einrichtung beschäftigt war, wegen der Rechtsform, die dies typischerweise intendiert, nicht mehr konkret geprüft werden,
ob im Einzelfall tatsächlich ein Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft vorlag. Dies wird deswegen vielmehr vermutet.
Wie der Gesetzesbegründung entnommen werden kann (Bundestag-Drucksache 12/7599, S. 21) werden Zeiten der Beschäftigung in
einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung unabhängig
davon berücksichtigt, ob es sich dabei um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 ZVALG gehandelt
hat.
Sind danach weitere Zeiten im Beitrittsgebiet vor Oktober 1990 auf die Wartezeit nicht anrechenbar, wird die erforderliche
Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erfüllt, so dass die Gewährung einer Ausgleichsleistung nicht beansprucht werden kann.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.