Gründe:
Die von Rechtsanwalt D als Prozessbevollmächtigtem des Klägers am 7. August 2019 eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss
des Sozialgerichts vom 18. Juli 2019 sind zulässig, aber unbegründet.
Die Wirksamkeit der vom Bevollmächtigten des Antragstellers Herrn E D am 25. Juli 2019 eingelegten Beschwerde kann deshalb
vorliegend dahinstehen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers Herr E D war jedoch nach §
73 Abs.
3 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zurückzuweisen, weil er nicht nach §
73 Abs.
2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor den Sozialgerichten den Rechtsstreit entweder selbst führen (§
73 Abs.
1 SGG) oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen
(§
73 Abs.
2 S. 1
SGG).
Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt nur die in §
73 Abs.
2 S. 2
SGG im einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher
Verbände, darunter auch volljährige Familienangehörige (Nr.
2). §
73 Abs.
3 SGG enthält eine abschließende Aufzählung des Kreises der Vertretungsberechtigten, andere als die genannten können nicht als
Prozessbevollmächtigte auftreten (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, Komm. 12. Aufl., 2017 §
73 Rn. 6). Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Abs. 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren
Beschluss zurück (§
73 Abs.
3 S. 1
SGG). Danach war Herr E D als Bevollmächtigte des Antragstellers zurückzuweisen, weil er nicht über eine Vertretungsbefugnis
nach §
73 Abs.
2 SGG verfügt.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen
Anordnung zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - zu verpflichten und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass eine
neue Entscheidung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Hauptsacheverfahren S 49 SO 1668/18 bereits daran scheitern,
dass schon eine rechtskräftige Entscheidung zur vorläufigen Regelung dieses Anspruchs vorliegt.
Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig, weil ihm die Rechtskraft der Entscheidung
im Verfahren S 14 AS 54/08 ER / L 23 SO 270/18 B ER entgegensteht.
Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materielle
Rechtskraft (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -, 12. Aufl., §
86b Rn. 44a; Beschl. des Senats v. 30.07.2007 - L 19 B 85/07 AS ER - m.w.N.). Auch im Beschwerdeverfahren besteht ein Bedürfnis durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten
Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Belastung der Gerichte zu vermeiden sowie
der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (BFH, NVwZ 93, 607, 608; OVG Münster, NJW 1975, 992). Die Rechtskraftwirkung der Ablehnung des entsprechenden Anordnungsantrages - hier durch den Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 7. Januar 2019 im Verfahren L 23 SO 270/18 B ER steht daher grundsätzlich einem erneuten Antrag insoweit
entgegen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreit-verfahren, 5. Aufl., Rn. 79).
Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine
andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigt, ist ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zulässig (BFH a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann a.a.O. Rn 80). Solche Änderungen hat der
Antragsteller hier nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr im Wesentlichen das Vorbringen, das bereits Gegenstand des Rechtsstreits
zum Aktenzeichen L 23 SO 270/19 B ER gewesen ist, wiederholt und an ihn gerichtete Schreiben seines Rechtsanwaltes aus den
Jahren 2017 und 2018 nebst Anlagen zur Akte gereicht. Dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hätte, wird vom Antragsteller
bzw. seinem Prozessbevollmächtigten auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Soweit mit der Beschwerde (durch Herrn
D) angegeben wurde, "die anderen Beschlüsse" hätten sich nicht auf Grundsicherungsleistungen, sondern auf Überbrückungsleistungen
bezogen, ist dies unzutreffend. Streitgegenstand des vor dem Senat anhängig gewesenen Verfahrens zum Aktenzeichen L 23 SO
270/19 B ER waren Ansprüche auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Ob ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner
auf Überbrückungsleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII) besteht, war mangels eines entsprechenden Begehrens des Antragstellers ausdrücklich nicht Gegenstand.
Darüber hinaus mangelt es dem Antragsteller aber auch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch im Sinne des §
86b Abs.
2 S. 2, 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO). Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 7. Januar 2019 im Verfahren L 23 SO 270/18 B ER Bezug.
Das Sozialgericht hat daher auch zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren
mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (vgl. §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).