Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 den Erhalt der ihm vom Beklagten bewilligten Leistungen
der Hilfen zur Pflege ohne Abzug des ihm von der Pflegekasse bewilligten Wohngruppenzuschlags.
Der 1934 geborene Kläger steht unter rechtlicher Betreuung. Bei ihm ist neben weiteren internistischen und orthopädischen
Leiden u.a. eine fortschreitende Demenz festgestellt.
Seit Oktober 2005 erhält er vom Beklagten ergänzende Leistungen der Hilfen zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Zudem gewährte ihm die Pflegekasse - die Beigeladene zu 2) - seit September 2008 Pflegesachleistungen nach §
36 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI). Mit Bescheid vom 20. November 2013 erkannte die Beigeladene zu 2) Leistungen entsprechend der Pflegestufe III ab Oktober
2013 an. Zudem bewilligte sie dem Kläger wegen dessen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ab April 2012 zusätzliche
Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §§ 45a, b
SGB XI in Höhe von 200 Euro monatlich.
Seit 23. März 2012 wohnt der Kläger in einer ambulant betreuten Pflegewohngruppe (WG) mit insgesamt sieben an Demenz erkrankten Bewohnern, die rund um die Uhr von einem Pflegedienst - der Beigeladenen zu 1)
- betreut werden.
Am 27. März 2012 schlossen die Beigeladene zu 1) und der Kläger, vertreten durch den Betreuer, einen Pflegevertrag. Art, Inhalt
und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Anlage zum Pflegevertrag (§ 3.5 des Vertrages).
Nach den Anlagen vom 21. Januar 2013 und vom 11. April 2014 vereinbarten die Parteien ab April 2012 bzw. ab April 2014 die
Erbringung von jeweils 1 x täglich Leistungskomplex 19A "Tagespauschale WG Demenz" (LK 19: Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen) und Leistungskomplex
38 "Hilfestellung in Demenz WG" (LK 38: Hilfe in Wohngemeinschaften für demente Pflegebedürftige).
Die Beigeladene zu 1) legt bei Kostenübernahmen durch Kostenträger für die erbrachten Leistungen die mit diesen Trägern ausgehandelten
Entgelte als Vergütung zugrunde (§ 5.1 des Pflegevertrages). Diejenigen Leistungen, die mit Kostenträgern abzurechnen sind,
werden von der Beigeladenen zu 1) den Trägern direkt in Rechnung gestellt (§ 6.2). Die Beigeladene zu 1) erstellte dem Kläger
zudem monatlich eine Rechnung über seinen Eigenanteil (§ 6.3.).
Das Land Berlin, die Landesverbände der Pflegekassen (darunter die Beigeladene zu 2) und die Wohlfahrtsverbände (darunter
der P W (D), deren Mitglied die Beigeladene zu 1) ist), hatten am 15. November 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 und am
1. März 2015 zum 1. März 2015 einen Rahmenvertrag nach §
75 Abs. I und 2
SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen in Berlin geschlossen. Gegenstand der Vereinbarung sind die
in §
14 Abs.
4 SGB XI genannten Hilfeleistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung.
Auf Grundlage des Rahmenvertrages schlossen die vorgenannten Beteiligten eine Vereinbarung über die Vergütung der ambulanten
Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß §
89 SGB XI (dreiseitiger Vertrag). Hierin sind u.a. die Leistungsinhalte für die einzelnen Tätigkeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung in Form von einzelnen Leistungskomplexen (LK 1-19 bzw. LK 20) und deren Vergütung geregelt.
Nach § 3 Abs. 4 dieser Vereinbarung sind mit den vertraglichen Vergütungssätzen die vertraglichen Leistungen abgegolten. Eine
Differenzierung in der Vergütung gegenüber den Kostenträgern und den Pflegebedürftigen ist unzulässig. Zuzahlungen dürfen
die Pflegeeinrichtungen von den Pflegebedürftigen für die vertragsmäßig abgegoltenen Leistungen weder fordern noch annehmen.
Zudem besteht ergänzend zwischen dem Land Berlin als Träger der Sozialhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (darunter
dem D) und den privaten ambulanten Pflegediensten seit 1. Januar 2005 der Berliner Rahmenvertrag (BRV) - hier in den Fassungen
vom 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 - nach § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales. Nach dessen Ziff. 22.4 ist die Vereinbarung nach
§ 75 Abs. 3 SGB XII (alt: § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)) Bestandteil des BRV (Anlage 8).
Die Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG/§ 75 Abs. 3 SGB XII (zweiseitiger Vertrag) und ihre Anlage I regeln in Ergänzung zur Vereinbarung nach §
89 SGB XI und zu den Leistungen der Pflegeversicherung weitere Leistungen zur Versorgung von Pflegebedürftigen in Berlin (LK 31-38).
Die Anlage I enthält unter Punkt I. Hinweise zur Vereinbarung nach §
89 SGB XI in Bezug auf die - im Vergleich zum
SGB XI weitergehende - Anwendung der LK 9, 11 b, 12 und 13 im Bereich der Sozialhilfe sowie unter Punkt Il. die Leistungsbeschreibungen
und Vergütungsvereinbarungen für die LK 31-38. Die Beigeladene zu 1) ist der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG / § 75 Abs. 3 SGB XII am 17. August 2005 beigetreten.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger ambulante Leistungen der Hilfen zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII - zu erbringen von der Beigeladenen zu 1) - für die Zeit vom 23. März 2012 bis 31. März 2014 abzgl. der Pflegesachleistungen.
Den Hilfebedarf bestimmte der Beklagte ab 1. April 2012 mit jeweils 1 x täglich LK 19, 38.
Am 3. Mai 2013 schlossen der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, und die Beigeladene zu 1) eine "Vereinbarung von zusätzlichen
organisatorischen, verwaltenden und pflegerischen Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
nach §
38a SGB XI" (im Folgenden: Zusatzvereinbarung). Hierin verpflichtete sich der Kläger an die Beigeladene zu 1) monatlich 200 Euro für
die Erbringung folgender Leistungen zu zahlen:
"Verwaltung:
- Administrativer und Kommunikationsaufwand bzgl. des Verordnungs- und Bewilligungsverfahrens (Schriftverkehr, Telefon, Fax,
etc.)
- Verwaltung und Ausgabe der persönlichen Taschengelder
Organisatorisch:
- Kommunikation mit Ärzten, Therapeuten, Kranken- und Pflegekassen, Sanitätshäusern, Betreuern und anderen an der Pflege Beteiligten
- Beschaffung von Verordnungen für die häusliche Pflege
- Beschaffung von Rezepten und Abholung der Medikamente aus der Apotheke
- Beschaffung von Hilfsmittelverordnungen, Annahme und Bereitstellung
- Begleitung zu Fachärzten und Therapeuten
- Organisation von Therapien (z.B. Ergo-, Musik-, Sport-, Ernährungs-, Tiertherapien)
- Organisation von Maniküre, Pediküre und Friseurdiensten oder -besuchen
- Organisation von Krankentransporten
- Kontaktpflege zum Vermieter
- Unterstützung bei der Wahrung mietrechtlicher Standards (Organisation von Handwerkern, Instandhaltungsmaßnahmen, Malerarbeiten
etc.)
- Bereitstellung von Tageszeitungen (z.B. zur Orientierungsprophylaxe und Tagesstrukturierung)
- Begleitung zum Einkauf persönlicher Dinge (z.B. Bekleidung)
- Organisation von jahreszeitlichen Festen und Veranstaltungen
- Organisation von Ausflügen und Fahrten
- Organisation und fachliche Begleitung ehrenamtlicher Helfer
- Organisation und Bereitstellung der Rahmenbedingungen für Angehörigentreffen
- Zusammenarbeit und Begleitung des ehrenamtlichen WG-Sprechers
- Haustierpflege
Pflegerische Relevanz:
- Milieugestaltung
- Aufrechterhaltung und Umsetzung des Qualitätsmanagements
- Pflanzenpflege und Balkongestaltung
- Weiterentwicklung der Qualitätsstandards in der Wohngruppe
- Organisation von Fahrten an Orte der Erinnerung (Begleitung und Betreuung)
- Vorhaltung von speziellen Fort- und Weiterbildungen zum Thema Betreuung von Menschen mit Demenz."
Mit Bescheid vom 8. November 2013 bewilligte die Beigeladene zu 2) dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 zusätzliche
Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach §
38a SGB XI (Wohngruppenzuschlag - WGZ) in Höhe von 200 Euro monatlich. Diesen ihm am 13. November 2013 zugegangenen Bescheid reichte der Betreuer des Klägers mit
Schreiben vom 23. Januar 2014 beim Beklagten ein. Ab 1. Januar 2015 betrug der Zuschlag 205 Euro monatlich.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. Januar 2014 hob der Beklagte ohne vorherige Anhörung den Bewilligungsbescheid
vom 30. Juli 2012 teilweise auf und gewährte dem Kläger Leistungen der Hilfen zur Pflege ab 1. Januar 2014 abzüglich des WGZ in Höhe von 200 Euro monatlich. Der WGZ stelle eine vorrangige Leistung dar, die bei den Leistungen der Hilfen zur Pflege zu berücksichtigen sei. Die Änderung des
Bescheides beruhe auf § 48 Abs. I Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, am 4. Februar 2014 Widerspruch ein. Bei dem WGZ handle es sich um eine gesonderte Leistung für Menschen, die in einer Pflege-WG lebten. Diese Leistung habe nichts mit den Leistungen der Hilfen zur Pflege zu tun. Sie sei ausgerichtet auf organisatorische,
verwaltungstechnische Leistungen und die Sicherstellung der Pflege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Leistungen der Pflegeversicherung
gingen nach §
13 Abs.
3 SGB XI den Leistungen der Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII vor. Der WGZ sei eine zweckgebundene pauschale Geldleistung, die für die Pflegekosten in der WG einzusetzen sei. Hieraus würden Tätigkeiten finanziert, die bereits vor der Einführung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes
(PNG) und des WGZ durch den Pflegedienst abzudecken gewesen und durch den Träger der Sozialhilfe finanziert worden seien. Hierzu gehörten neben
den pflegerischen auch organisatorische und verwaltende Tätigkeiten, die prägend für die pflegerische und soziale Betreuung
sowie die Alltagsgestaltung in einer Pflege-WG seien. Insbesondere umfasse LK 38 die Aktivierung und Anleitung sowie die notwendige Beaufsichtigung bei der eigenständigen
Verrichtung der grundlegenden Lebensaktivitäten der WG-Mitglieder. Die im Widerspruch benannten Tätigkeiten seien nicht neu in der WG hinzugekommen, sondern seien bereits vor dem Inkrafttreten des PNG mit der Einführung eines WGZ vom Pflegedienst zu leisten gewesen. Zudem habe §
13 Abs.
3a SGB XI, wonach nur die Leistungen nach §
45b SGB XI nicht auf die Leistungen nach dem SGB XII angerechnet werden, keine Änderung erfahren. Da es an einer Ausschlussregelung für den WGZ fehle, erfolge dessen Anrechnung ab 1. Januar 2014.
Hiergegen hat der Kläger am 17. April 2014 Klage zum SG Berlin erhoben.
Mit weiterem - streitgegenständlichen - Bescheid vom 23. April 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger ambulante Leistungen
der Hilfen zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2016 abzgl. der Pflegesachleistungen der Pflegestufe III und des WGZ in Höhe von 200 Euro monatlich. Der Beklagte bestimmte den Hilfebedarf des Klägers wiederum mit jeweils 1 x täglich LK 19
und LK 38.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 2014 am 12. Mai 2014 Widerspruch ein.
Der WGZ sei nicht auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen. Zwar fehle es an einer zu §
13 Abs.
3a SGB XI vergleichbaren Regelung. §
13 Abs.
3 SGB XI könne jedoch nur so gemeint sein, dass Leistungen der Pflegeversicherung nur inhaltsgleichen Fürsorgeleistungen vorgingen.
§ 61 Abs. 2 SGB XII enthalte jedoch keinen Hinweis auf den WGZ (§
28 Abs.
1 Nr.
1, 5
SGB XI).
Der WGZ sei im Unterschied zu LK 19, 38 nicht an das Vorliegen der Pflegestufe Il und der Leistungen nach §
45a, b
SGB XI geknüpft. Er werde bereits bei Pflegestufe 1 und Vorhandensein einer Pflegekraft in der ambulant betreuten WG gewährt, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichte. Es müsse sich auch nicht um eine Demenz-WG handeln. Der WGZ sei nicht zur Deckung derjenigen Kosten gedacht, die allein wegen der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen anfielen,
sondern für Kosten, die durch die Organisation und Sicherstellung der Pflege speziell in einer ambulant betreuten WG entstünden (Regiekosten). Solche Tätigkeiten lägen mit der Zusatzvereinbarung vor. Die hierin genannten Tätigkeiten seien
nicht von LK 19, 38 erfasst.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. April 2014 unter Wiederholung
seiner bisherigen Ausführungen zurück.
Am 28. Juli 2014 hat der Kläger - mit Zustimmung des Beklagten - klageerweiternd Klage gegen den Bescheid vom 23. April 2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 erhoben.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 holte der Beklagte die Anhörung des Klägers zur teilweisen Aufhebung des Bescheides vom
30. Juli 2012 gemäß § 24 SGB X nach. Der Kläger nahm unter dem 12. Februar 2015 Stellung.
Unter dem Datum 5. Februar "2014" (gemeint ist: 2015) kündigte die Beigeladene zu 1) rückwirkend zum 1. Januar 2015 die sog.
Zusatzvereinbarung. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vereinbarung nicht mehr den Anforderungen des §
38a SGB XI in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung entspräche. Darüber hinaus kündigte die Beigeladene zu 1) an, ab Januar 2015 vom
Kläger einen zusätzlichen monatlichen Eigenanteil von 205 Euro zu erheben.
Mit Bescheid vom 20. April 2015 hob die Beigeladene zu 2) den Bescheid vom 8. November 2013 über die Gewährung des WGZ für die Zeit ab 1. Januar 2015 mit Verweis auf den Wegfall der Präsenzkraft auf. Von einer Rückforderung des überzahlten
Betrags von 615 Euro (3 Monate x 205 Euro) sah sie ab. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Widerspruch legte
der Kläger nicht ein.
Daraufhin änderte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2015 den Bewilligungsbescheid vom 23. April 2014 ab und
gewährte dem Kläger Leistungen der Hilfen zur Pflege ab dem 1. April 2015 ohne Anrechnung des WGZ.
Dieses Teilanerkenntnis nahm der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 3. August 2015
an und erklärte den Rechtsstreit insoweit ab 1. April 2015 für erledigt.
Die Beigeladene zu 1) erbrachte im streitigen Zeitraum die Leistungen nach LK 19, 38 an den Kläger. Sie stellte die Leistungen
des LK 19 der Beigeladenen zu 2) in Rechnung, die diese bis zur 'gedeckelten' Höhe der Pflegesachleistung auch beglich.
Den noch nicht beglichenen Teil von LK 19 sowie den LK 38 stellte die Beigeladene zu 1) dem Beklagten in Rechnung, der die
Kosten - bis auf 200 Euro monatlich für Januar 2014 bis Dezember 2014 sowie in Höhe von 205 Euro monatlich für Januar 2015
bis März 2015 - auch übernahm.
Die Beigeladene zu 1) stellte dem Kläger in der Zeit von Januar 2014 bis Ende Dezember 2014 die Leistungen aus der Zusatzvereinbarung
in Höhe von 200 Euro monatlich in Rechnung, die der Betreuer des Klägers auch bezahlte.
Von Januar 2015 bis März 2015 zog die Beigeladene zu 1) von den Rechnungen über die an den Kläger erbrachte Pflege - zusätzlich
zu den Pflegesachleistungen - monatlich 205 Euro ab und stellte dem Kläger diesen Betrag als "monatlichen Eigenanteil" entsprechend
der Ankündigung im Kündigungsschreiben in Rechnung, die der Betreuer auch beglich.
Im Übrigen erbrachte die Beigeladene zu 1) an den Kläger Leistungen nach §
45a, b
SGB XI. Diese Leistungen betreffen mehrfach monatlich durchgeführte Gedächtnistrainings, Gesprächsführungen, Musizieren und Singen,
gemeinsames Kochen und Backen, Basteln und Spielen, gemeinsame Beschäftigungen und Spaziergänge. Diese Rechnungen stellte
die Beigeladene zu 1) der Beigeladenen zu 2) direkt in Rechnung.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass der WGZ nicht bei den Leistungen der Hilfen zur Pflege in Abzug zu bringen sei. Mit der Vereinbarung der Tagespauschale hätten die
Leistungserbringer bereits finanzielle Zugeständnisse gegenüber der Senatsverwaltung gemacht, weil die Abrechnung in Einzel-LK
teurer sei. LK 19 beziehe sich ausschließlich auf die Verrichtungen des LK 1-16 sowie LK 38 auf die LK 31-35 und LK 37. Aufgrund
des Pflegevertrages sei der Pflegedienst nur zu individueller pflegerischer Versorgung gegenüber der jeweiligen Vertragspartei
verpflichtet. Bei der Leistungskomplex 19 und 38 handelte es sich um pauschale Leistungskomplexe unabhängig von den jeweils
zu erbringenden konkreten Leistungen.
§
38 Abs.
1 SGB XI sehe in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung vor, dass eine Person von den Mitgliedern der WG gemeinschaftlich beauftragt werden müsse, unabhängig von der pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende
oder betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu erbringen. Werde also kein Vertrag mit einer dritten Person abgeschlossen,
weil der Pflegedienst selbst aufgrund des vereinbarten LK 38 die Leistungen erbringen müsse, führe dies dazu, dass überhaupt
kein Anspruch auf Zahlung des WGZ entstehe und der Sozialhilfeträger auch nichts in Abzug bringen könne.
Falls die LK 19, 38 ganz oder teilweise mit dem WGZ deckungsgleich sein sollten, handele es sich wegen § 61 Abs. 2 S. 2 SGB XII insoweit nicht um Pflege, sondern um Eingliederungshilfe, die gemäß §
13 Abs.
3 Satz 3
SGB XI im Verhältnis zu Leistungen der Pflegeversicherung nicht nachrangig sei.
Darüber hinaus begehre der Kläger die Feststellung, dass der Sozialhilfeträger nicht berechtigt sei, den Zuschlag von vornherein
in Abzug zu bringen. Durch den Abzug werde es den Empfängern von Hilfen zur Pflege verunmöglicht, eine dritte Person (nicht
den Pflegedienst) gemeinschaftlich mit den anderen Mitgliedern der WG zu beauftragen, allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben der Wohngruppe fördernde
Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten. Der Kläger wolle mit den anderen WG-Bewohnerinnen und -bewohnern einen entsprechenden Vertrag mit einer dritten Person abschließen, ohne dass der Sozialhilfeträger
die Rechnungen des Pflegedienstes kürze. Solange ungeklärt sei, dass dem Kläger der Zuschlag ökonomisch gesehen für die Beauftragung
einer solchen Person zur Verfügung stehe, sei er mangels finanzieller Mittel an einer gemeinschaftlichen Beauftragung durch
die WG gehindert.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben vor dem SG beantragt, 1. den Bescheid vom 24. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 aufzuheben. 2.
den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 23. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2014 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Hilfen zur
Pflege für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 ohne Abzug des WGZ zu bewilligen. 3. festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, den dem Kläger nach §
38a SGB XI bewilligten pauschalen Zuschlag auf die bewilligten Leistungen nach dem SGB XII anzurechnen, wenn der Kläger gemeinschaftlich mit Mitgliedern seiner Wohngruppe eine Person beauftragt, unabhängig von der
individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde
Tätigkeiten für die Wohngruppe zu verrichten oder der Wohngruppe hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte hat auf die Entscheidungen des Senats (Beschluss vom 30. September 2014, L 23 SO 178/14 B ER) und des SG Berlin
(Urteil vom 20. Januar 2015, S 212 50 850/14, beide juris) verwiesen. Zwar habe mit der Einführung des §
38a SGB XI die häusliche Pflege gestärkt und Anreize zur Vermeidung einer stationären Versorgung gegeben werden sollen und habe die
Pflegeversicherung mit dem WGZ eine Leistung erhalten, welche über die bisherige Bedarfsabsicherung, die sich allein an pflegerischen und betreuerischen
Aspekten orientiert habe, hinausgehe. Die Anspruchsberechtigten könnten den pauschalen Betrag für organisatorische und/oder
verwaltende Tätigkeiten verwenden. Damit solle die Eigenverantwortlichkeit und die besondere Wohnform gestärkt werden. Im
Bereich der Pflegeversicherung sei damit ein neuer, sich von den Begriffen der dort definierten Pflegebedürftigkeit unterscheidenden
Bedarf beschrieben und in pauschaler Form monetarisiert worden.
Dies treffe jedoch nicht auf den Bereich des SGB XII zu. Die Pflegebedürftigkeitsbegriffe des
SGB XI und des SGB XII seien nicht identisch. Im SGB XII erfahre er durch § 61 Abs. I S. 2 SGB XII eine erhebliche Weiterung und gehe über die in § 61 Abs. 5 SGB XII genannten Verrichtungen hinaus. Die Vorschrift sei Ausdruck des Bedarfsdeckungsprinzips und erlaube grundsätzlich alle Hilfestellungen
für die Bewältigung eines menschlichen Lebensalltags. Folglich sei die Absicherung der Bedarfe, welche im Bereich des
SGB XI nunmehr pauschal unter dem WGZ zusammengefasst würden, im SGB XII bereits von jeher gewährleistet gewesen. Der Sozialhilfeträger habe erkannt, dass bei der Ermittlung und Finanzierung des
pflegerischen Bedarfes bei an Demenz erkrankten Personen in einer WG besondere Anforderungen zu stellen seien. Daher sei die Leistungserbringung in Einzel-LK aufgehoben und seit 2005 alle Leistungen
in LK 19, 38 zusammengefasst worden. LK 19 umfasse die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, die in den Einzel-LK
(1-16) enthalten seien. LK 38 erfasse alle Leistungen, die über den LK 19 hinaus erforderlich seien, um die an Demenz erkrankten
Personen in einer WG angemessen zu versorgen. Diese Leistungen seien nicht näher definiert, ergäben sich aber aus der speziellen Wohnform der
WG und ihrer an Demenz erkrankten, pflegebedürftigen Bewohner. Bereits der identische Anknüpfungspunkt - die besondere Wohnform
der WG - im
SGB XI und im SGB XII lasse auf die Zweckidentität schließen. Mit der Einführung des LK 38 habe der Sozialhilfeträger die Einrichtung und den Fortbestand
der Betreuung von pflegebedürftigen Personen in Pflege-WGs gefördert, was in der Pflegeversicherung erst mit dem PNG und dem
WGZ geschehen sei. Daher seien die Leistungen nach §
38a SGB XI und § 61 Abs. I S. 2 SGB XII i.V.m. LK 38 zweckidentisch. Sie seien auf den Erhalt und die Erstattung von Aufwendungen gerichtet, die notwendigerweise
aus der Organisationsform der WG für pflegebedürftige und an Demenz erkrankte Personen entstünden. Der WGZ sichere einen bereits existierenden Bedarf ab, der vorher bei Bedürftigkeit bereits durch den SGB XII-Träger kompensiert worden sei.
Mit der Zusatzvereinbarung entstehe für den Kläger kein tatsächlicher Mehrwert. Sie enthalte Tätigkeiten, welche bereits aus
dem Pflegevertrag zu erbringen seien und auch mit den dem Kläger bewilligten Leistungen nach dem SGB XII vergütet würden. Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem
SGB XI und dem SGB XII seien Bestandteil des Pflegevertrages und gewährten ihm eine bedarfsdeckende Versorgung in vollem Umfang.
Schließlich sei der WGZ auch keine Eingliederungshilfe. Dem stünde schon die Verankerung im
SGB XI entgegen. Eine Erweiterung der Pflegeleistung im
SGB XI ziehe regelmäßig eine Reduzierung des Leistungsumfangs im SGB XII nach sich, da erstere wegen §
13 Abs.
3 Nr.
1 SGB XI vorrangig seien. Der Gesetzgeber habe auf die Geltung des §
13 Abs.
3 SGB XI verwiesen und keine dem §
13 Abs.
3a SGB XI vergleichbare Ausnahme getroffen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2015 abgewiesen.
Die Klage sei mit den Anträgen zu 1) und 2) zulässig, aber unbegründet. Der Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 24. Januar
2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 sei rechtmäßig. Der Beklagte habe zu recht gemäß § 48 SGB X den Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2012 mit Wirkung für die Zukunft für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014
teilweise aufgehoben und abgeändert. Mit der Gewährung des WGZ sei in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Klägers eine wesentliche Änderung eingetreten. Sein Bedarf sei
bereits teilweise durch die Pflegesachleistungen und den WGZ anderweitig gedeckt. Der WGZ nach §
38a SGB XI sei eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschiften gemäß § 66 Abs. 4 Satz I SGB XII.
Die in der Zusatzvereinbarung vom 3. Mai 2013 genannten "Zusatzbedarfe" seien bereits von der zwischen dem Kläger und der
Beigeladenen zu 1) im Pflegevertrag vom 26./27. März 2012 einschließlich der hierzu gehörenden Anlage vom 21./14. Januar 2013
für die Zeit ab 1. April 2012 vereinbarten Tagespauschale für Berliner Pflegebedürftige in Demenz-WGen (LK 19, 38) erfasst.
Dies gelte insbesondere für LK 38. Die Beschreibung seines Leistungsinhaltes ergebe, dass er nicht nur die in LK 31-35 und
37 genannten Bedarfe, sondern darüber hinaus unbenannte Bedarfe erfasse, die gerade durch die besondere Wohnform der Pflegewohngruppe
entstehen.
Die in der Zusatzvereinbarung beschriebenen Tätigkeiten seien entweder von den Aufgaben der Beigeladenen zu 1) aufgrund des
dreiseitigen Vertrages nach §
75 SGB XI erfasst oder in den LK 19 und 38 enthalten.
Dementsprechend bestehe zwischen den ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege, sofern die Leistungsbewilligung in Form
der in Berlin geltenden Tagespauschale (LK 19, 38) erfolge und diese Leistung auch im individuellen Pflegevertrag vereinbart
sei, und dem WGZ Leistungskongruenz gemäß § 66 Abs. 4 Satz I SGB XII. Für den Bereich des SGB XII sei im Vergleich zu dem mit der Einführung des WGZ verfolgten Zweck kein neuer Bedarf definiert worden, der in Berlin nicht bereits über die Tagespauschale abgedeckt gewesen
und durch die Beigeladene zu 1) aufgrund des Pflegevertrages vom 26./27. März 2012 zu erbringen sei und auch vergütet werde.
Im Übrigen könne die pauschale Bedarfsabdeckung durch LK 19, 38 nicht in einzelne Handlungen "künstlich" aufgeteilt werden.
Die Organisation von betreuenden und verwaltenden Tätigkeiten sei nicht zusätzlich zu vergüten.
Eine separate Abrechnung der in der sog. Zusatzvereinbarung vom 29. April 2013./3. Mai 2013 benannten Tätigkeiten scheide
aus. Die Vereinbarung über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach §
89 SGB XI sehe in §
3 Abs.
4 vor, dass alle vertraglichen Leistungen mit den vertraglichen Vergütungssätzen abgegolten sind. Daher dürfe die Beigeladene
zu 1) vom pflegebedürftigen Kläger eine weitere Zuzahlung für die pflegevertragsmäßig geschuldeten Leistungen weder fordern
noch annehmen.
Aus diesen Gründen sei auch der Bewilligungsbescheid vom 23. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
Juli 2014 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 22. Juni 2015 rechtmäßig. Der Kläger habe gegen den Beklagten
keinen Anspruch auf Gewährung weiterer ergänzender Leistungen der ambulanten Hilfen zur Pflege für den noch verbleibenden
streitigen Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. März 2015. Der Bedarf des Klägers sei bereits teilweise durch die Pflegesachleistungen
und den WGZ anderweitig gedeckt.
Der Beklagte habe dem Kläger zutreffend Leistungen der Hilfen zur Pflege abzgl. des WGZ gewährt. Denn der Kläger habe bereits aus dem ambulanten Pflegevertrag vom 26./27. März 2012 gegen die Beigeladene zu 1)
einen Anspruch auf die Erbringung der in der Zusatzvereinbarung vom 29. April 2013/3. Mai 2013 benannten Tätigkeiten. Ausweislich
der umfangreichen Pflegedokumentation seien diese auch erbracht worden.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 3) sei die Klage bereits unzulässig. Es fehle an einem hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnis.
Der Kläger begehre für den hypothetischen Fall, dass er gemeinsam mit den Bewohnerinnen und Bewohnern seiner WG eine dritte Person mit der Erbringung der Leistungen nach §
38a SGB XI beauftragt und ihm die Beigeladene zu 2) daraufhin (erneut) den WGZ gewährt, die Feststellung, dass der beklagte Sozialhilfeträger dann nicht berechtigt wäre, den WGZ bei den zu gewährenden Leistungen Hilfen zur Pflege in Abzug zu bringen. Das Gericht sei aber nicht für die Klärung abstrakter
Rechtsfragen, losgelöst von einem konkreten Einzelfall, zuständig. Zudem könnten einzelne Aspekte eines - träte der Fall konkret
ein - Rechtsverhältnisses auch nicht im Rahmen einer Elementenfeststellungsklage zulässig geklärt werden.
Der Prozessbevollmächtigte hat gegen das ihm am 29. September 2015 zugestellte Urteil am 13. Oktober 2015 Berufung eingelegt,
mit der er das Begehren des Klägers weiterverfolgt.
§ 66 Absatz 1 S. 1 SGB XII finde schon deshalb keine Anwendung, weil Sozialhilfeleistungen, die in ihrer Gänze gleichartig mit dem WGZ wären, jedenfalls nicht ausschließlich Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII sein könnten. Der Inhalt der häuslichen Pflegeleistungen bestimme sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die
in §
28 Abs.
1 Nr.
1, 5 - 8 des
SGB XI aufgeführten Leistungen. Zu diesen Leistungen gehöre der WGZ nicht. § 61 Abs. 5 SGB XII übernehme den in der Pflegeversicherung abschließenden Katalog "der gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen" der für
Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII aufgrund der Öffnungsklausel des § 61 Absatz ein S. 2 SGB XII nicht abschließend sei. Organisatorische und verwaltende Tätigkeiten seien vom Standpunkt der hilfebedürftigen Person aus
keine "gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens". Sie dienten zwar auch der Vorbereitung
der Anleitung, Beaufsichtigung und Betreuung behinderter Menschen, stellten aber selbst keine Anleitungs-, Beaufsichtigungs-
und Betreuungsmaßnahmen dar. Die für eine Wohngruppe anfallenden organisatorischen und verwaltenden Tätigkeiten sollten durch
die Zahlung des pauschalen WGZ finanziell gefördert werden unabhängig davon, ob ein individueller pflegerischer Bezug gegeben sei oder nicht. Die Zahlung
des WGZ habe auch nicht zur Voraussetzung, dass beim Empfänger eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach §
45 a SGB XI vorliege.
Beispielsweise habe der vom beigeladenen Pflegedienst organisierte gemeinsame Bezug von Tageszeitungen, die Organisation von
gemeinsamen Festen, Veranstaltungen und Ausflügen etc. keinen Bezug zur Hilfe zur Pflege. Entsprechende Organisationstätigkeiten
sollten durch den WGZ auch dann gefördert werden, wenn der pflegebedürftige Mensch der in einer Wohngruppe wohne, wegen der Lektüre einer Tageszeitung,
der Teilnahme an einem Ausflug oder der Wahrnehmung eines Arzttermins etc. keine Anleitung, Beaufsichtigung oder Betreuung
bedürfe.
Dass der WGZ keine der Hilfe zur Pflege zweckentsprechende Leistung darstelle, zeige auch, dass er pauschal gezahlt werde und nicht von
einem Vertragsabschluss eines eventuellen Leistungserbringers mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger abhängig sei.
Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es auch unzulässig, Personen, die in Wohngruppen im Sinne von
§
38a SGB XI wohnen, für Pflegeleistungen 200 EUR bzw. 205 EUR pauschal mehr an Unterstützungsleistungen zu gewähren, als Personen, die
nicht in einer Wohngruppe, sondern alleine wohnten.
Es bestehe auch deswegen keine Gleichartigkeit der Leistungen, weil Hilfe zur Pflege ausschließlich die individuelle pflegerische
Versorgung bezwecke und der WGZ in der ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung des §
38 Abs.
1 Nr.
3 SGB XI von einem gemeinschaftlichen Vertragsabschluss der Wohngruppe abhängig sei. Die sich aus der besonderen Wohnform der Wohngemeinschaft
ergebenden besonderen Bedarfe beträfen nur das gemeinschaftliche Leben Behinderter, nicht aber deren individuelle pflegerische
Versorgung.
Selbst wenn letztlich jeder konkrete Verwendungszweck unter Hilfe zur Pflege subsumiert werden könne, bestehe keine Gleichartigkeit.
Eine Verwendungsvereinbarung für den WGZ verschaffe Ansprüche auf konkrete Leistungen, die die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den Leistungskomplexen 19 und 38
nicht beinhalten könne, weil diese keine konkreten von den Leistungserbringern zu ergreifenden Maßnahmen enthielten.
Übereinstimmung mit dem Zweck des WGZ bestünde jedoch bei den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Es komme nicht darauf an, dass das beklagte
Land diese Leistungen als "Hilfe zur Pflege" deklariere, sondern was jeweils materieller Inhalt der im Einzelnen zu gewährenden
Leistungen sei. Eingliederungshilfeleistungen seien jedoch nicht nachrangig gegenüber den Leistungen der Pflegeversicherung.
Die vom Land Berlin gezahlten Leistungen der Eingliederungshilfe könnten den WGZ nicht mitumfassen.
Auch die Interpretation der Berliner Verträge nach §
89 SGB XI von § 75 Abs. 3 SGB XII durch das erstinstanzliche Gericht sei nicht zutreffend. Bestandteile der vom Land gezahlten Vergütung dürften nicht Leistungen
sein, zu deren Erstattung andere Kostenträger gesetzlich verpflichtet seien. Die für die Erbringung der Leistungskomplexe
19 und 38 vertraglich vereinbarten Vergütungen könnten somit nicht den von den Pflegekassen zu zahlenden WGZ enthalten.
Unzutreffend sei auch die Annahme, dass der LK 38 alle Einzelleistungen beinhalte, die über den Leistungskomplex 19 hinaus
zu angemessenen Versorgung erforderlich seien.
Im Übrigen hätten zur Auslegung der Verträge auch die vor ihrem Abschluss stattgefundenen Verhandlungen gewürdigt werden müssen.
Insoweit habe es das SG unterlassen, eine Auskunft der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtsverbände in Berlin einzuholen.
Der Feststellungsantrag sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass das
beklagte Land die gewährte Hilfe zur Pflege nicht kürzen dürfe, falls er gemeinschaftlich mit den Mitgliedern seiner Wohngruppe
eine Person mit Aufgaben nach §
38 Abs.
3 SGB XI beauftragt.
Aus einem Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 22. September 2015, in dem darauf hingewiesen werde,
dass es Serviceleistungen gebe, die nicht unmittelbar für die pflegerische Versorgung in einer ambulant betreuten Wohngruppe
erforderlich seien und die deswegen nicht von den LK 19 und 38 abgedeckt seien, ergebe sich, dass keine vollständige Zweckidentität
zwischen dem WGZ und der Hilfe zur Pflege vorliege. Dies ergebe sich auch aus dem Terminbericht Nr. 4/16 des BSG vom 19. Februar 2016. Nach der Entscheidung vom 18. Februar 2016 - B 3 P 5/14 R - bestehe keine Zweckidentität zwischen dem WGZ und der Hilfe zur Pflege. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 und den Bescheid vom 24. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. März 2014 aufzuheben sowie den Bescheid vom 23. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli
2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere
Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 in Höhe von 2.415,00 zu bewilligen, sowie
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, den dem Kläger nach §
38a SGB XI bewilligten pauschalen Zuschlag auf die bewilligten Leistungen nach dem SGB XII anzurechnen, wenn der Kläger gemeinschaftlich mit Mitgliedern seiner Wohngruppe eine Person beauftragt, unabhängig von der
individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde
Tätigkeiten für die Wohngruppe zu verrichten oder der Wohngruppe hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ob die vereinbarten Leistungen als Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII zu qualifizieren seien, sei nicht von Belang. Denn der Leistungsanspruch des Klägers folge aus dem geschlossenen Pflegevertrag.
Das Sozialgericht Berlin habe im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, durch welchen der gewährten Leistungskomplexe
die in der Zusatzvereinbarung enthaltenen "Zusatzbedarfe" gedeckt seien. Der Prozessbevollmächtigte setze sich in der Berufungsbegründung
nicht mit den konkreten Bedarfen des Klägers auseinander. Die Verrichtungen des WGZ müssten zwar über die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem
SGB XI, nicht jedoch über diejenigen des SGB XII hinausgehen. Die Annahme, dass es sich bei den anderen Verrichtungen, die aufgrund der Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu erbringen sind, um gewöhnliche und regelmäßige Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens handeln müsse, sei unzutreffend.
Da der Gesetzgeber mit der Regelung des § 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII eine größtmögliche Offenheit habe schaffen wollen, fielen hierunter nicht nur Verrichtungen in den in § 61 Abs. 5 SGB XII genannten Bereichen, sondern auch beispielsweise aus den Bereichen Kommunikation, Freizeitgestaltung und Bildung. Das Argument
des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art.
3 GG gehe fehl. Es berücksichtige nicht, dass sich aus der besonderen pflegebedingten Wohnform der Wohngemeinschaft andere und
weitere Bedarfe ergäben, als sie ein allein lebender pflegebedürftiger Mensch habe. Im Übrigen würden sämtliche Leistungen
der Pflegeversicherung mehr oder weniger "pauschal" ausgekehrt, insoweit bestehe kein Unterschied zum WGZ. Dass ein WGZ-Bezieher, welcher gleichzeitig ergänzende Leistungen nach dem SGB XII für die Absicherung seiner notwendigen Pflege in Anspruch nehmen müsse, in der Auswahl der Verwendung des WGZ eingeschränkter sei als ein Betroffener, der ergänzend seine eigenen Mitteln einsetze, sei hinzunehmen. Einem grundsätzlich
bedürftigen Menschen, der bereits neben den Versicherungsleistungen weitere steuerfinanzierte Transferleistungen in Anspruch
nehmen müsse, könne zugemutet werden, dass er den WGZ dafür verwende, wofür andernfalls der Sozialhilfeträger einspringen müsste.
Bei den Leistungsinhalten des WGZ handele es sich nicht um Leistungen der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Diese Behauptung, für die er
darlegungs- und beweispflichtig sei, werde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht bezogen auf den Fall des Klägers
konkretisiert.
Der Auffassung, dass der WGZ allein kollektive Bedarfe, unabhängig von der individuellen Situation des Betroffenen decke und daher nicht kongruent zu
Hilfen zur ambulanten Pflege nach dem SGB XII sei, sei nicht zu folgen. Auch der Bezug des WGZ knüpfe an individuelle Voraussetzungen des Einzelnen an. Er werde als individuelle Leistung des einzelnen Pflegebedürftigen
gewährt, damit dieser die Bedarfe abdecken könne, welche aus der besonderen Wohnform resultierten und die ebenso bei anderen
Mitbewohnern anfallen, hierbei sollte der Synergieeffekt durch eine gemeinschaftliche Absicherung/Beauftragung genutzt werden.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (hierzu unter 1. und 2.). Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig (hierzu
unter 3.).
1. Streitgegenstand ist zum einen der Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 24. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. März 2014. Mit diesem hat der Beklagte die ursprünglich mit Bescheid vom 30. Juli 2012 bewilligten Leistungen der
Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 teilweise aufgehoben.
a. Zutreffend hat das Sozialgericht Berlin entschieden, dass die von dem Beklagten im vorliegenden Fall gewährte Hilfe zur
Pflege nach dem SGB XII nach den LK 19 und 38 auch die mit dem WGZ abzusichernden Bedarfe umfasst. Bei diesen Bedarfen handelt es sich um Hilfe zur Pflege und nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe
nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII.
Um die ambulant betreute Wohnform der Wohngemeinschaft mit überwiegend an Demenz erkrankten Menschen zu fördern und die Leistungserbringung
an die besonderen Erfordernisse dieser Wohnform anzupassen, erfolgte in Berlin durch Vereinbarung zwischen dem Träger der
Sozialhilfe, den Pflegekassen und Pflegekassenverbänden in Berlin und der Vereinigung der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen
die Umstellung der Versorgung und Betreuung von an Demenz erkrankten Menschen in Wohngemeinschaften auf Tagespauschalen (vergleiche
Rundschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales I Nr. 20/2005 über Tagespauschalen für Wohngemeinschaften mit
an Demenz erkrankten Menschen, https://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/sonstige/2014 02 24.html). Die
ansonsten gängige Praxis der Zusammenstellung der auszuübenden pflegerischen Leistungen anhand von einzelnen Leistungskomplexen
wurde für die Personengruppe ab Pflegestufe II aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2005 gilt für diese Art der Wohngemeinschaften
eine besondere Regelung, indem allein Leistungen nach den Leistungskomplexen 19 und 38 gewährt werden.
Der Leistungskomplex 19 umfasst die gesamte Versorgung und Betreuung (Körperpflege, Ernährung, Immobilität und hauswirtschaftliche
Versorgung), die ansonsten in den einzelnen Leistungskomplexen 1-16 enthalten sind, für 24 Stunden, was eine individuelle
tagesformabhängige Ausgestaltung erlaubt. Demnach enthält der Leistungskomplex 19 alle Maßnahmen, die sich hinter den einzelnen
Leistungskomplexen verbergen, insbesondere auch die, welche die Hilfen für andere Verrichtungen nach § 61 Absatz ein S. 2 SGB XII widerspiegeln. Durch so genannten zweiseitigen Vertrag zwischen dem Träger der Sozialhilfe und den Verbänden der Träger von
ambulanten Pflegeeinrichtungen erfolgte ferner eine zusätzliche Vereinbarung über die Erbringung von Haushilfe und Hauspflege,
welche über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgeht (vgl. Rundschreiben I Nr. 04/2005 über ambulante Versorgung Hilfe-
und Pflegebedürftiger, http://berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/r/2005 04.html).
Der Leistungskomplex 11b (Reinigen der Wohnung) war sofern im Einzelfall erforderlich zusätzlich zu bewilligen insbesondere
bei Maßnahmen wie Reinigung von Räumen außerhalb des üblichen Lebensbereiches, Weiterversorgung des Haushaltes bei Abwesenheit
des Pflegebedürftigen, Treppenhausreinigung, Gehwegreinigung, Grundreinigung bzw. Entrümpelung der Wohnung, Hilfe bei der
Haushaltsauflösung (nicht im Todesfall), notwendiges Umstellen von Mobiliar, kleineren handwerklichen Handreichungen, Reinigungstätigkeiten
im Rahmen der Haustierversorgung.
Der Leistungskomplex 13 (Einkaufen) war zusätzlich zu bewilligen bei Beschaffung von Mobiliar, Kleidung, Haushaltsgeräten,
zusätzlichen Einkäufen zur Beschaffung von Nahrung/Verbrauchsmaterial für Haustiere, für Bank- und Behördenangelegenheiten,
sowie die Beschaffung und Einlösung von Rezepten.
Die Leistungskomplexe 9,11b, 12 und 13 konnten in der Häufigkeit angewendet werden, die der Erforderlichkeit im Einzelfall
entspricht (vgl. Http://berlin.de/imperia/md/content/sensoziales/berlinersozialrecht/2005 04 anlage6.pdf).
Soweit die organisatorischen, verwaltenden und pflegenden Tätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung der Wohnform WG unabdingbar sind, hierin noch nicht enthalten sind, erfolgte eine Ergänzung durch den Leistungskomplex 38.
Dieser wird in der Anlage 1b zum Rundschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales I Nr. 20/2005 (https://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rdschr/2005
20 anlage1b.html) wie folgt beschrieben:
1. In Wohngemeinschaften im Sinne dieser Vereinbarung leben mehrere Demenzkranke zusammen, bei denen die Versorgung in der
angestammten Häuslichkeit nicht mehr ausreicht und deshalb die ständige Präsens von Betreuungspersonal erforderlich ist.
Der besondere Versorgungs- und Betreuungsbedarf von an Demenz erkrankten Menschen umfasst neben dem Hilfebedarf in der Grundpflege
insbesondere Aktivierung und Anleitung sowie die notwendige Beaufsichtigung bei der eigenständigen Verrichtung der grundlegenden
Lebensaktivitäten. Das Konzept der Tagesstrukturierung gibt einen Rahmen vor, mit dem individuell die erforderliche Anleitung,
Begleitung und Beaufsichtigung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfestellung bei der Bewältigung des Alltags
und die Anleitung zur sinnvollen Tagesgestaltung sichergestellt und die Selbstständigkeit erhalten und gestärkt sowie Eigen-
und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden können.
2. Die Gesamtversorgung des Personenkreises erfolgt auf Basis der Leistungskomplexe 19 und 38. Die Pflege und Versorgung ist
entsprechend biographieorientierter Konzepte zu organisieren.
Der Leistungskomplex 38 beinhaltet alle Einzelleistungen, die darüber hinaus zur angemessenen Versorgung des Personenkreises
im Rahmen der zweiseitigen Vereinbarung erforderlich sind. Eine parallele Bewilligung der LK 31-35 und 37 ist ausgeschlossen".
Die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten, dass die sich aus der besonderen Wohnform der Wohngemeinschaft ergebenden
besonderen Bedarfe nur das gemeinschaftliche Leben Behinderter beträfen, nicht aber deren individuelle pflegerische Versorgung,
und es sich daher um Leistungen der Eingliederungshilfe handele, ist unzutreffend. Es handelt sich vielmehr um Aufwendungen
der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung und damit um Hilfe zur Pflege. Diese Auffassung stützen unter
anderem auch die Ausführungen des Bundessozialgerichts in der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Pressemitteilung
vom 19. Februar 2016. In der Mitteilung des 3. Senats des BSG über seine Sitzung vom 18. Februar 2016 im Verfahren - B 3 P 5/14 R - heißt es, der WGZ bezwecke nicht die Aufstockung der Leistungen der häuslichen Pflege, sondern diene der Entwicklung und Stärkung neuer Wohn-
und Betreuungsformen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Voraussetzung sei daher, dass die Wohngruppe zusätzliche
Strukturen aufweise, die über die pflegerische Versorgung der Bewohner im eigenen häuslichen Wohnbereich hinausgingen. "In
diesen zusätzlichen strukturellen Merkmalen manifestiert sich regelmäßig auch nach außen hin, dass das gemeinsame Wohnen vom
Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung getragen ist". Eine solche Wohnsituation habe bei der dortigen
Klägerin nicht vorgelegen. Das BSG sieht demnach die besonderen Aufwendungen, die der WGZ abdecken soll, als Aufwendungen der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung an.
Dies kann jedoch dahinstehen, denn es sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse
nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gegeben.
Soweit mit dem Bescheid die Leistungsbewilligung nicht ab Änderung der Verhältnisse mit Bewilligung des WGZ, sondern erst ab Januar 2014 verfügt worden ist, verletzt der Bescheid jedenfalls keine Rechte des Klägers.
2. Streitgegenstand ist ferner der Bewilligungsbescheid vom 23. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
Juli 2014 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 22. Juni 2015.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann sich somit nur darauf beziehen, ob der Beklagte zu einer weiteren Kostenübernahme
für notwendige Pflegeleistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII verpflichtet ist, um den Anspruch des Klägers auf Hilfen zur Pflege und damit den Pflegebedarf abzudecken (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 30. September 2014, L 23 SO 178/14 B ER, Rn. 32; SG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015, S 212 SO 850/14, Rn.86,
zitiert nach juris).