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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2018 - 24 KA 25/17
Vergütung von Leistungen der in einem Krankenhaus betriebenen Notfallambulanz Gegenstand der Abrechnungsprüfung Notwendigkeit einer sofortigen Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt Auf eine Notfallbehandlung in der Rettungsstelle folgende Aufnahme in ein Krankenhaus
1. Gegenstand der Abrechnungsprüfung ist auch die Abrechnung von Notfallbehandlungen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser erbracht werden.
2. Infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätigen Krankenhäuser mit Vertragsärzten gelten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechtes entsprechend.
3. Dies gilt nicht alleine für die Anwendung der Honorarregelungen im engeren Sinne, sondern auch für die entsprechende Geltung der übrigen für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts, einschließlich derjenigen über die Richtigstellung vertragsärztlicher Abrechnungen.4. Wie das BSG bereits im Urteil vom 1. Februar 1995 (Az. 6 RKa 9/94) klargestellt hat, gehört zur vergütungspflichtigen Behandlung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch die Abklärung, ob eine sofortige Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt nötig ist, auch wenn der gesetzlich versicherte Patient nur subjektiv von einem Notfall ausgeht.5. Der Senat gibt seine im Urteil vom 12. März 2010 (L 24 KA 1017/05) vertretene Auffassung auf, dass eine Vergütung nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V ausscheide, wenn auf eine Notfallbehandlung in der Rettungsstelle eine Aufnahme in ein Krankenhaus folge.
Normenkette:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 76 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 22.02.2017 S 1 KA 137/14
Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Honorarbescheides vom 26. April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 sowie des Bescheides vom 14. Juli 2016 verpflichtet, über das Honorar der Klägerin für das IV. Quartal 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

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