Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2010 werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des §
178a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht erfüllt sind. Der Antragsteller macht in der Sache keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, diese ist auch von
Amts wegen nicht ersichtlich.
Soweit in dem Vorbringen des Antragstellers auch eine Gegenvorstellung zu sehen sein sollte, war diese ebenfalls zurück zu
weisen. Hierbei lässt der Senat offen, ob nach Einführung des §
178a SGG daneben die Möglichkeit einer Gegenvorstellung weiterhin eröffnet ist. Jedenfalls kommt eine erfolgreiche Gegenvorstellung
allenfalls dann in Betracht, wenn in der - ansonsten nicht anfechtbaren - Gerichtsentscheidung grobes prozessuales Unrecht,
insbesondere durch Verletzung von Grundrechten eines Verfahrensbeteiligten, liegen sollte. Derartige Voraussetzungen sind
vorliegend für den Senat nicht erkennbar; vielmehr setzt sich der angegriffene Beschluss vom 31. März 2010 gerade mit der
Bedeutung der Grundrechte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.