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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 SF 114/16
Vergütung eines Sachverständigengutachtens Unterschreitung der im Verwaltungswege festgesetzten Kosten Kein Verbot der reformatio in peius
1. Der erheblichen Unterschreitung der im Verwaltungswege festgesetzten Kosten steht das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht entgegen; denn die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung.
2. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird; damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos.
3. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein.
4. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht.
Normenkette:
JVEG § 8
,
JVEG § 8a
,
JVEG § 9
,
JVEG § 4 Abs. 1
Die Vergütung für das Gutachten vom 29. September 2015 im Verfahren L wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der Betrag von 3.305,22 EUR ist der Staatskasse zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: