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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2009 - 2 U 610/08
Fristgerechte Klageerhebung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung; Angabe des örtlich zuständigen Sozialgerichts bei Verlegung des Sitzes des Leistungsträgers während der Widerspruchsfrist
Verlegt die Beklagte ihren Sitz während des Laufs der Widerspruchsfrist und ändert sich dadurch die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts, so sind in der Rechtsbehelfsbelehrung beide Sozialgerichte im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes zu benennen.
Der Leistungsträger muss bei der Verlegung seines Sitzes während des Laufs einer Widerspruchsfrist bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung beide Sozialgerichte im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes benennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 57
,
SGG § 66
,
SGG § 87
Vorinstanzen: SG Berlin 17.06.2008 S 98 U 69/07
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: