LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008 - 30 AL 1095/05
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Prüfung der Bedürftigkeit, Verwertung von Vermögen, Begründungsmangel des Verwaltungsakts
bei der Rücknahme der Bewilligung
Ein Begründungsmangel ist bei gebundenen Verwaltungsakten, hier bei einem Rücknahme- und Erstattungsbescheid wegen der Rücknahme
der Arbeitslosenhilfebewilligung wegen Vermögensanrechnung und Nichtvorliegen verdeckten Treuhandvermögens grundsätzlich dann
entscheidungsunerheblich, wenn das Gericht die getroffene Regelung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen hat.
Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts wird durch den Begründungsmangel nicht gerechtfertigt. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 45
,
SGB X § 50
,
AFG § 137 Abs. 2
,
AFG § 152 Abs. 2
,
AlhiV § 6 Abs. 1
,
AlhiV § 6 Abs. 2 S. 2
,
AlhiV § 6 Abs. 3
,
AlhiV § 9
Vorinstanzen: SG Berlin 07.07.2005 S 60 AL 176/04