LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2008 - 31 U 467/08
Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII, Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte
Nach §
108 Abs.
1 SGB VII ist ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§
104 bis
107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem
SGB VII oder nach dem
SGG in der jeweils geltenden Fassung gebunden, soweit es darum geht, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen
zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Antragsberechtigt sind damit Personen, deren Haftung
möglicherweise nach den §§
104 bis
107 SGB VII beschränkt ist und die tatsächlich in Anspruch genommen werden; dieses Antragsrecht besteht auch dann, wenn nicht der Verletzte,
sondern ein Dritter auf ihn übergegangene Ansprüche des Verletzten geltend macht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Frankfurt (Oder) S 3 U 8/03