Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 - 9 KR 404/14
Beitragshöhe zur Krankenversicherung für freiwillige Mitglieder Beiträge nach dem Mindesteinkommen Beitragsfreiheit auf Krankengeld
1. Die von § 224 Abs. 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit ist auch dann allein auf das Krankengeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird.
2. Durch den Bezug des Krankengeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt.
3. § 224 Abs. 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen.
4. Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs. 1 SGB V mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern vereinbar.
5. Denn es ist mit dem Ziel des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist.
Normenkette:
SGB V § 240 Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 224 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Neuruppin 19.09.2014 S 9 KR 264/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. September 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: