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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2009 - 9 KR 470/08
Rechtmäßigkeit des Einbehalts von Krankenhausvergütung als Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Nachweis des Bestehens von Verträgen
Im Streit um die Rechtmäßigkeit eines einprozentigen Einbehalts nach § 140 d Abs. 1 Satz 1 SGB V ist es in einem ersten Schritt ausreichend, das Bestehen von Verträgen im Sinne der §§ 140 a ff. SGB V durch Vorlage von Meldebestätigungen der Registrierungsstelle bei der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS) nachzuweisen. Die Frage, ob ein relevanter Vertrag der intergrierten Versorgung vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. In einem zweiten Schritt sind bloße Meldebestätigungen der Registrierungsstelle im Prozess nicht ausreichend und geschlossene Verträge vollständig vorzulegen, wenn das Vorliegen von Verträgen integrierter Versorgung substantiiert bestritten wird oder sich schon aus den Meldebestätigungen der Registrierungsstelle selbst Zweifel an der rechtlichen Qualität der Verträge ergeben.
Es ist in einem ersten Schritt grundsätzlich ausreichend, das Bestehen von Verträgen im Sinne der §§ 140aff SGB V durch Vorlage von Meldebestätigungen der Registrierungsstelle bei der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS) nachzuweisen. In einem zweiten Schritt sind bloße Meldebestätigungen der Registrierungsstelle im Prozess nicht ausreichend und geschlossene Verträge vollständig vorzulegen, wenn das Vorliegen von Verträgen integrierter Versorgung substantiiert bestritten wird oder sich schon aus den Meldebestätigungen der Registrierungsstelle selbst Zweifel an der rechtlichen Qualität der Verträge ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 140a Abs. 1
,
SGB V § 140b Abs. 1
,
SGB V § 140c Abs. 1
,
SGB V § 140d Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 140d Abs. 1 S. 5
,
SGG § 119 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 30.10.2008 S 36 KR 1271/07
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.

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