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LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.06.2012 - 3 AS 148/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II für eine Wohnungserstausstattung; Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist es unerheblich, ob der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach besteht oder bestehen kann. Lediglich im Fall des Rechtsmissbrauches, das heißt wenn ein Prozessantrag nur deshalb - entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung - gestellt wird, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen, ist der Antrag im Klageverfahren nicht zu berücksichtigen.
2. Es kann für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in einem Verfahren, in dem eine Wohnungserstausstattung begehrt wird, nicht auf die Pauschalen in der Richtlinie eines kommunalen Trägers zurückgegriffen werden. Eine Pauschale für eine Wohnungserstausstattung ist allenfalls geeignet, einen groben Anhaltspunkt für den Wert des Beschwerdegegenstandes zu bieten.
1. Für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist es unerheblich, ob der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach besteht oder bestehen kann. Lediglich im Fall des Rechtsmissbrauches, das heißt wenn ein Prozessantrag nur deshalb - entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung - gestellt wird, um die Berufungsfähigkeit zu erreichen, ist der Antrag im Klageverfahren nicht zu berücksichtigen.
2. Es kann für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in einem Verfahren, in dem eine Wohnungserstausstattung begehrt wird, nicht auf die Pauschalen in der Richtlinie eines kommunalen Trägers zurückgegriffen werden. Eine Pauschale für eine Wohnungserstausstattung ist allenfalls geeignet, einen groben Anhaltspunkt für den Wert des Beschwerdegegenstandes zu bieten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 5
,
SGB II § 24 Abs. 3 S. 5
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 145
Vorinstanzen: SG Leipzig 08.01.2010 S 15 AS 4594/08
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: