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LSG Chemnitz, Urteil vom 18.09.2008 - 3 AS 40/08
Beteiligtenfähigkeit von Arbeitsgemeinschaften im sozialgerichtlichen Verfahren
Das SGB II geht von der territorialen Exklusivität der Arbeitsgemeinschaft aus, das heißt, dass eine Agentur für Arbeit mit einem kommunalen Träger ausschließlich eine Arbeitsgemeinschaft errichten darf. Für den Fall, dass gleichwohl mehrere Arbeitsgemeinschaften im Gebiet eines kommunalen Trägers errichtet werden, leidet diese an einem nicht heilbaren Mangel hinsichtlich der Verbandkompetenz. Für die Frage nach der Beteiligungsfähigkeit ist es allerdings zu berücksichtigen, wenn eine verwaltungsorganisatorische Aufsplitterung nicht auf einer Entscheidung des zuständigen kommunalen Trägers und der Bundesagentur für Arbeit beruht, sondern die Folge einer landesrechtlichen Gesetzesänderung ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 44b Abs. 1 S. 1
,
SGG § 70
Vorinstanzen: SG Chemnitz 07.01.2008 S 25 AS 2613/06