LSG Chemnitz, Beschluss vom 30.07.2008 - 6 B 337/08
Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Prozesskostenhilfe, Mitwirkung des Anwalts bei einer Erledigungserklärung
Gemäß Anl. 1 Nrn. 1006, 1005, 1002 RVG entsteht in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach §
183 SGG kostenprivilegierter Kläger im Gerichtsverfahren eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die Mitwirkung des Anwalts
kann auch darin bestehen, dass er den Rechtsstreit nach einem Änderungsbescheid für erledigt erklärt hat. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1002
,
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1005
,
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1006
,
Vorinstanzen: SG Chemnitz - S 31 SF 35/08 AS-F- 11.04.2008