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LSG Chemnitz, Urteil vom 11.08.2010 - 1 KR 8/10
Berücksichtigung des gesetzlichen Mindesterstattungssatzes bei der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung
Die § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG eröffnet dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der es zulässt, bei der Erstattungsregelung zwischen den erstattungsfähigen Aufwendungen zu differenzieren, solange bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzliche Mindesterstattungssatz nicht unterschritten wird. Es wäre demnach denkbar, die Arbeitgeberanteile ganz von der Erstattung auszuschließen, solange nur der Erstattungssatz für das fortgezahlte Arbeitsentgelt hoch genug ist. Ein Arbeitgeber kann keine Ansprüche daraus herleiten, dass ein auf ihn nicht anwendbarer satzungsrechtlicher Erstattungssatz den gesetzlichen Mindestsatz des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG unterschreiten würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AufAG § 1 Abs. 1 Nr. 1
,
AufAG § 1 Abs. 1 Nr. 2
,
AufAG § 9 Abs. 2 Nr. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 22.12.2009 S 39 KR 274/09
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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