LSG Chemnitz, Urteil vom 18.09.2008 - 2 U 148/07
Anerkennung einer Berufskrankheit für einen Ofenmaurer wegen belastender Tätigkeit nach BK-Nr. 2102 BKV
Für eine ausreichende Belastung im Sinne der BK-Nr. 2102
BKV muss es sich bei der belastenden Tätigkeit um eine andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich
belastende Tätigkeit handeln (hier: Tätigkeit als Ofenmaurer). Ein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem eine belastende Tätigkeit
nur gegeben sein soll, wenn mindestens 30% der täglichen Arbeitszeit mit derartigen Verrichtungen verbracht wurden, existiert
nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Dresden 11.06.2007 S 5 U 144/06