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LSG Chemnitz, Beschluss vom 11.08.2010 - 7 SO 43/10 B ER
Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Wert des Beschwerdegegenstandes im Recht der Sozialhilfe
Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II wird der jeweilige Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten begrenzt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Leistungsbewilligung im SGB II für in der Regel jeweils sechs Monate ihre Ursache unter anderem darin hat, dass es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II die Ausnahme sein solle. Diese Erwägungen gelten auch im Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII, denn diese ist ähnlich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Dauerleistung konzipiert.
Normenkette:
SGB II § 41
,
SGB XII § 44 Abs. 1
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 17.05.2010 S 27 SO 79/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.05.2010 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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