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LSG Hamburg, Urteil vom 07.08.2018 - 3 R 17/17
Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung Sanktionierung eines Fehlverhaltens Keine Beweislastentscheidung in der Sache
1. Ein Versagungsbescheid enthält keine Beweislastentscheidung in der Sache, sondern es wird nur ein Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten sanktioniert.
2. Liegt Fehlverhalten vor, erfolgt hierdurch noch keine Aussage zum Leistungsanspruch.
3. Über das Bestehen eines Leistungsanspruches bzw. eine Versagung hat der Leistungsträger nach Aufhebung einer Versagungsentscheidung grundsätzlich erneut zu entscheiden.
Normenkette:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 01.12.2016 S 4 R 1312/13
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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