Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts
Hamburg vom 14. November 2006 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente
bestehe nicht. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert im Sinne des §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI), denn er könne noch mehr als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig
sein. Dies folge aus den überzeugenden Darlegungen des Neurologen/Psychiaters Dr. N. im Gutachten vom 4. Oktober 2006. Der
Kläger sie auch nicht berufsunfähig (§
240 SGB VI). Zwar sei seine bisherige Tätigkeit als Busfahrer im Rahmen des durch die Rechtsprechung entwickelten Stufenschema der Ebene
eines Facharbeiters zuzuordnen und diese Arbeit könne er auch nicht mehr ausüben, jedoch könne er auf die gleichwertige Tätigkeit
einer Fachkraft im Fahrbetrieb oder auf die eine Stufe darunter einzuordnende Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen
werden. Derartige Tätigkeiten könne er mit seinem Restleistungsvermögen ausüben und für sie bestehe ein offener Arbeitsmarkt.
Dies habe der berufskundige Sachverständige Wagner zutreffend dargelegt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, sich im Wesentlichen auf seine erstinstanzlichen Ausführungen bezogen und aktuelle
ergänzender Berichte seiner behandelnden Ärzte eingereicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts vom 14. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.
Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
dem 1. Dezember 2004 eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderungen bzw. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die ihre Bescheide bestätigende erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Auf Antrag des Kläger gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. nach Untersuchung des Klägers das Gutachten vom 14. April 2010
erstattet. Hierin kommt er insgesamt zu dem Ergebnis, der Kläger sei seit Antragstellung nicht in der Lage, drei Stunden oder
länger zu arbeiten. Auch könne er Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung nicht überwinden. Hinsichtlich der Einzelheiten
seiner Ausführungen wird auf das Gutachten vom 14. April 2010 verwiesen.
Als Stellungnahme zu diesem Gutachten hat die Beklagte die Ausführungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie A. vom
21. Mai 2010 eingereicht und vorgetragen, dass der von Dr. B. geäußerten Leistungseinschätzung nicht zu folgen sei.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind
Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats und im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich
die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§
124 Abs.
2 und §
155 Abs.
4 in Verbindung mit Abs.
3 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§
143,
144,
151 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Gründe dieses Urteils Bezug (§
153 Abs.
2,
SGG).
Auch das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die von Dr. N. abgegebene Leistungseinschätzung zutrifft und das (noch
vollschichtige) Restleistungsvermögen des Klägers trotz der beschriebenen qualitativen Einschränkungen für die vom Sozialgericht
genannten Verweisungstätigkeiten ausreicht. Dies schließt die Gewährung sämtlicher vom Kläger in diesem Verfahren angestrebter
Erwerbsminderungsrenten aus.
Demgegenüber kann das Gutachten von Dr. B. nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Dr. B. erhebt im Wesentlichen einen
Befund, wie ihn auch Dr. N. beschrieben hat. Dabei ergeben sich - wie in der überzeugenden Stellungnahme A. ausgeführt - aus
dem geschilderten Tagesablauf und den sonstigen psychopathologischen Befunden keine Einschränkungen, welche die von Dr. B.
abgegebene Leistungseinschätzung stützen könnte. Letztlich begründet Dr. B. seine Leistungseinschätzung in erster Linie mit
den andauernden Schmerzen, die bei geringer Belastung ein sehr hohes Maß erreichten und zu Einschränkungen der Konzentration
und Aufmerksamkeit führten. Damit fußt die Gesamtbeurteilung auf den subjektiven Angaben des Klägers, die Dr. B. nicht - wie
bei einem medizinischen Gutachten zu erwarten - kritisch hinterfragt und an objektiven Feststellungen misst. Auch zeigt die
Befunderhebung in diesem neuesten Gutachten, dass keine relevante Verschlechterung des Leistungsvermögens eingetreten ist.
Diesen Schluss zieht nicht nur Herr A., sondern auch Dr. B. selbst, wenn er zusammenfassend feststellt, die Beschwerden seien
seit Antragstellung - bei leichter Progredienz der körperlichen Beschwerden und einer die Prognose verschlechternde Verstärkung
der Persistenz und Ausprägung - nahezu unverändert geblieben. Weiter setzt sich Dr. B. nicht damit auseinander, dass andere
Gutachter bei ähnlichem Befund zu einer differierenden Einschätzung kommen. Auch zu dem von ihm dargestellten Entlassungsbericht
der M-Klinik vom 24. November 2009, der nicht an das Gericht weitergeleitet wurde, nimmt er keine Stellung, obwohl dem Kläger
dort ein Leistungsvermögen von über sechs Stunden für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mit wenigen qualitativen Einschränkungen bescheinigt wird. In sich widersprüchlich sind seine Ausführungen, weil er bei der
Beschreibung der depressiven Erkrankung von einer rezidivierenden depressiven Störung mit wiederholten depressiven Episoden
von wenigen Wochen bis zu vielen Monaten spricht, sich dann aber nicht dazu äußert, ob sich daraus eine dauerhafte (also prognostisch
über einen Zeitraum von sechs Monaten hinstreckend) Leistungseinschränkung ergibt. In der Leistungsbeurteilung heißt es dementsprechend,
der Betroffene sei zurzeit nicht in der Lage, drei Stunden oder länger zu arbeiten, während bei der Aussage, der Kläger könne
Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung nicht überwinden, kein Bezug auf die jetzige Situation genommen oder ein zeitlicher
Rahmen angegeben wird und im Übrigen ohne nähere Begründung behauptet wird, die Einschränkungen bestünden seit Antragstellung.
Das Gericht hält daher die Einschätzung von Dr. N. für nicht nur in sich widerspruchsfrei sondern auch überzeugend, der die
wechselnde bis mittelschwere Ausprägung der Symptome der depressiven Störung ebenfalls darstellt sowie wertet und dabei zu
dem Ergebnis kommt, dass jedenfalls - mangels durchgehend mindestens mittelgradiger Ausprägung - keine dauerhafte Einschränkung
eines vollschichtigen Leistungsvermögens vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG ist nicht gegeben.