Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II
Versäumung der Klagefrist
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und begehrt Leistungen rückwirkend und zukünftig.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 wurde unter Aufhebung der entsprechenden Bewilligungen ein Betrag von 19.857,36 Euro von
dem Kläger zurückgefordert. Seinen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011, zugestellt
am 4. November 2011, zurück. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2011, bekanntgegeben am 7. November 2011, lehnte der Beklagte zudem
einen Leistungsantrag des Klägers vom 28. September 2011 ab.
Dagegen hat der Kläger am 9. Dezember 2011 Klage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2014 hat das Sozialgericht die
Klage als unzulässig zurückgewiesen wegen Verstreichens der einmonatigen Klagefrist bzw. wegen Fehlens eines Widerspruchsverfahrens.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. April 2014 Berufung eingelegt.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 1. April 2014 den Bescheid vom 1. Februar 2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011 sowie den Bescheid vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
ihm Leistungen nach dem SGB II rückwirkend ab Februar 2011 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 hat der Senat das Verfahren auf den Berichterstatter übertragen zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen
Richtern.
Der Senat hat am 5. März 2015 über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte, die Gerichtsakten S 16 AS 2713/12, L 4 AS 43/15 B ER, L 4 SF 11/15 AB sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
II. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht
die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach §
87 Abs.
1 Satz 1
SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Diese Frist hat der Kläger versäumt,
ohne dass es auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens noch weiter ankommt. Dass die Fristversäumnis ohne Verschulden
des Klägers erfolgte, ist nicht dargetan; vielmehr beinhaltet die Klagefrist nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch die
notwendige Zeit für die Einholung von Rechtsrat und den Postlauf.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen.