Grundsicherungsrecht
Bescheidung eines Widerspruchs
Untätigkeitsklage
Rechtschutzbedürfnis
Klaglosstellung
1. Es fehlt für die Durchführung einer Klage am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger bereits erreicht hat, was er im Klagewege
begehrt (hier die Bescheidung seines Widerspruchs).
2. Mit der Klaglosstellung ist die Klage insoweit sinnlos geworden. (einzelfallabhängig)
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bescheidung eines Widerspruchs.
Dem Kläger wurden mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 bewilligt. Mit Bescheid vom 14. März 2012 hob der Beklagte die Bewilligung ab 1. April 2012
auf, erbrachte aber weiterhin die Leistungen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 26. März 2012 Widerspruch ein und hat am
14. Mai 2012 Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte hat im gerichtlichen verfahren die Aufhebung des Bescheides vom 14. März
2012 erklärt; der Kläger hat jedoch an der Klage festgehalten.
Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2013 abgewiesen - sie sei unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses,
nachdem der Beklagte mit der Aufhebung des angegriffenen Bescheides dem Widerspruch abgeholfen habe.
Gegen den am 10. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Mai 2013 Berufung eingelegt.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Mai 2013 den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch
vom 26. März 2012 gegen den Bescheid vom 14. März 2012 zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Der Berichterstatter hat am 9. April 2014 über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand
der Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß
geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§
110 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da er bereits erreicht hat,
was er im Klagewege begehrt: die Bescheidung seines Widerspruchs. Der Beklagte hat nämlich auf den Widerspruch hin den bescheid
vom 14. März 2012 aufgehoben. Die Klage ist damit sinnlos.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen.